Revision wegen Rechtsmittelverzichts als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 697/93
- Datum
- 09.11.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein wirksamer Verzicht auf Rechtsmittel nach rechtsfehlerfreier Belehrung macht ein nachträgliches Rechtsmittel unzulässig und ist grundsätzlich nicht widerruflich oder wegen Irrtums anfechtbar.
Der Verzicht auf Rechtsmittel setzt Verhandlungsfähigkeit des Erklärenden voraus; diese ist vom Revisionsgericht im Wege des freien Beweises zu prüfen.
Bei Zweifeln an der Verhandlungsfähigkeit gilt der Grundsatz in dubio pro reo nicht; vielmehr obliegt dem Revisionsgericht die überzeugende Feststellung der Verhandlungsfähigkeit.
Fehlende in der Hauptverhandlung erkennbare Anhaltspunkte für Verhandlungsunfähigkeit und die gleichzeitige Verzichtserklärung des Verteidigers sprechen für die Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts.
Die allein behauptete oder unbewiesene Einnahme geringer Medikamentenmengen genügt nicht, um Verhandlungsunfähigkeit nahezulegen; es bedarf konkreter und beweisbarer Beeinträchtigungen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 5. Mai 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 697/93
vom 9. November 1993
in der Strafsache gegen █████████ aus █████████, dort geboren am [REDACTED], wegen Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. November 1993 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. Mai 1993 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts und die Behauptung von Verhandlungsunfähigkeit gestützte Revision des Angeklagten ist unzulässig.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu dargelegt:
"Wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, haben der Angeklagte und sein Verteidiger im Anschluss an die Urteilsverkündung und nach ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung einzeln und jeder für sich erklärt, dass auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet werde.
Bedenken gegen die Richtigkeit des Protokolls bestehen auch nach dem eigenen Vorbringen des Angeklagten nicht. Der Verzicht auf Rechtsmittel kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden; er setzt allerdings Verhandlungsfähigkeit des Erklärenden voraus (BGH NStZ 1984, 181).
Ob der Erklärende verhandlungsfähig war, ist vom Revisionsgericht im Wege des Freibeweises zu prüfen, wobei der Grundsatz in dubio pro reo bei Zweifeln an der Verhandlungsfähigkeit nicht gilt (BGH NStZ 1984, 329).
Das Revisionsgericht hat zu prüfen, ob der Angeklagte sich bei Abgabe seiner Erklärung in einem solchen Zustand geistiger Klarheit und Freiheit befand, dass er die Bedeutung der Prozesshandlung erkennen konnte.
Das ist hier zu bejahen. Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt sich keinerlei Hinweis darauf, dass Bedenken an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten bestanden haben. Wenn die Strafkammer keinen Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten gesetzt hat, so kann dies auch vom Revisionsgericht ohne Bedenken bejaht werden (vgl. BGH NStZ 1984, 181 und 329).
Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als die ohnehin nur behauptete und nicht unter Beweis gestellte oder gar nachgewiesene Einnahme von lediglich zwei Tabletten Nexodanyl Verhandlungsunfähigkeit nicht nahelegt und diese – wie sich den Vermerken Bl. 203 und 205 d. A. entnehmen lässt – in Wirklichkeit auch nicht ernsthaft geltend gemacht wird.
Aus der Tatsache, dass neben dem Angeklagten sein Verteidiger auf Rechtsmittel verzichtet hat, ist hier weiter zu folgern, dass der Angeklagte die Verzichtserklärung nicht ohne vorherige Absprache mit diesem abgegeben hat (vgl. BGH, Beschl. v. 22. September 1993 – 3 StR 279/93).
Unter den gegebenen Umständen ist auszuschließen, dass dem Angeklagten Bedeutung und Wirkung der Verzichtserklärung unklar waren.
Damit ist der Rechtsmittelverzicht als wirksam anzusehen. Der wirksame Verzicht auf Rechtsmittel hat die Unzulässigkeit der vom Angeklagten mit Schriftsatz vom 12. Mai 1993 eingelegten Revision zur Folge."
Dem tritt der Senat bei.
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