Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung der Diebstahlsverurteilung trotz Gutachten- und Augenschein-Anträgen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 697/92
Datum
08.12.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision Verfahrens- und Sachfehler gegen Verurteilungen wegen mehrerer Diebstähle und Nötigung. Der BGH verwirft die Revision: Die Ablehnung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens und von Augenscheinen war nicht rechtsfehlerhaft. Die Beweiswürdigung und die Gesamtstrafen im Ergebnis halten der Überprüfung stand; etwaige Fehler in der Gesamtstrafenbildung waren nicht beschwerend.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein weiteres psychiatrisches Gutachten oder eine stationäre Anstaltsbeobachtung ist nur anzuordnen, wenn besondere Umstände die Überlegenheit der klinischen Langzeitbeobachtung gegenüber einer gerichtlichen ambulanten Begutachtung erkennen lassen.

2

Die Ablehnung eines Augenscheins ist nicht zu beanstanden, wenn die vorhandene Beweislage (z. B. glaubhafte Zeugenaussagen) dessen Erforderlichkeit nicht nahelegt.

3

Die Einlassung des Angeklagten ist als eigenständiges Beweismittel zu werten; das Gericht darf glaubhafte Einlassungen des Angeklagten der Verteidigungsstrategie entgegensetzen und sie in die Beweiswürdigung einbeziehen.

4

Eine fehlerhafte Einbeziehung oder Zuordnung früherer Einzelstrafen bei der Gesamtstrafenbildung ist unbeachtlich, wenn sich ausschließen lässt, dass der Angeklagte dadurch in seinem Strafmaß beschwert wird.

Vorinstanzen

Landgericht Kempten, 16. Juni 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

1 StR 697/92 vom 8. Dezember 1992 in der Strafsache gegen Volker █████ aus ████, geboren am █████ 1958 in ████, wegen Diebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Dezember 1992, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Beyer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ in der Verhandlung, Richter am Amtsgericht ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. C_______ als Verteidiger, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 16. Juni 1992 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in fünf Fällen, versuchten Diebstahls, Diebstahls mit Waffen und Nötigung unter Einbeziehung von Vorverurteilungen zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und einem Monat und vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die dieses Urteil mit Verfahrensrügen und der Sachrüge angreift, hat keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

a) Zu Unrecht rügt die Revision die Ablehnung des Beweisantrags auf Erhebung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens zur Schuldfähigkeit des Angeklagten. Das Landgericht hat dazu in der Hauptverhandlung als Sachverständige die Landgerichtsärztin ██, Fachärztin für Psychiatrie, gehört, die auf Grund einer eingehenden psychiatrischen Untersuchung wesentliche Beeinträchtigungen der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beim Angeklagten nicht feststellen konnte. Gegenüber der von der Sachverständigen vorgenommenen ambulanten Untersuchung ist entgegen dem Vorbringen der Revi-

sion die Anstaltsbeobachtung für sich kein überlegenes Forschungsmittel, auch wenn dort eine Langzeitbeobachtung möglich ist, auf die der Beschwerdeführer besonders abhebt (vgl. BGHSt 8, 76, 77). Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine Begutachtung in einer psychiatrischen Klinik als überlegenes Forschungsmittel erscheinen lassen könnten, bringt die Revision nicht vor. Vielmehr ist die Beurteilung des Gewichts neurotischer und depressiver Störungen, um die es hier geht, in denen eine Langzeitbeobachtung in einer Klinik überlegen wäre, allein keiner der Ausnahmefälle.

b) Ebenso hat das Landgericht ohne Rechtsfehler die Einnahme eines Augenscheins abgelehnt, mit dem bewiesen werden sollte, dass es sich bei dem Tatort im Falle II 1 um eine in der dem Angeklagten angelasteten bewohnte Gegend handelte, so dass ein Einbruch nicht unbemerkt geblieben wäre. Sowohl der Angeklagte selbst als auch die Zeugen ██████ und J_____ haben demgegenüber bestätigt, dass das Geschäftsgebäude, in das eingebrochen worden war, in einem nur geringfügig bewohnten Gewerbegebiet liegt.

Bei dieser Beweislage hat das Landgericht zu Recht die Vornahme des Augenscheins als zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich angesehen. Wenn demgegenüber die Revision darauf abhebt, die Eigenständigkeit des Beweisantragsrechts des Verteidigers werde verkannt, wenn die Zurückweisung eines von ihm gestellten Beweisantrags wesentlich auch auf die Einlassung des Angeklagten gestützt werde, geht das fehl. Zwar kann der Verteidiger Beweiserhebungen auch entgegen der Einlassung des Angeklagten beantragen, andererseits kann das

Gericht solchen Antragen die von ihm als glaubhaft beurteilte Einlassung des Angeklagten entgegenhalten, denn auch dabei handelt es sich um ein Beweismittel.

c) Gleichfalls unbegründet ist die Rüge, das Landgericht habe im Fall II 9 des Urteils die Einnahme eines Augenscheins zu Unrecht abgelehnt. Da sich aus den Aussagen der Zeugen R_____ und ████ ergeben hatte, dass der Tatort durch die Straßenbeleuchtung sehr gut erhellt war, musste sich dem Landgericht nicht aufdrängen, dem vom Verteidiger nicht näher begründeten Antrag nachzugehen.

2. a) In sachlich-rechtlicher Hinsicht lässt der Schuldspruch Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Das gilt auch, soweit der Angeklagte im Falle II 1 der Urteilsgründe verurteilt worden ist.

Der Angeklagte hat zu diesem Fall im Rahmen seiner Einlassung erklärt, ihm sei bekannt, dass die Geschäftsräume der Firma ██████ in einem nur spärlich besiedelten Gewerbegebiet liegen. Auch habe er zufällig erfahren, dass dieses Gewerbegebiet nachts lediglich stündlich durch einen Wach- und Schließdienst überwacht werde. Das Landgericht hat diese Angaben zu Lasten des Angeklagten herangezogen; dagegen können grundsätzlich Einwände nicht erhoben werden. Ob auch der Schluss gerechtfertigt ist, der Angeklagte habe sich auf die nur stündliche Kontrolle berufen, um sich zu entlasten, wie das Landgericht meint, kann dahinstehen; jedenfalls hielt das Landgericht diese Angaben des Angeklagten für glaubhaft und durfte daraus daher auch Schlüsse zu seinen Lasten ziehen.

Auch die Würdigung der Einlassung des Angeklagten, er habe die beiden bei ihm gefundenen Betriebsfunkgeräte von einem ihm nicht näher bekannten Ralf ██████ gekauft, als weder „vorstellbar noch nachvollziehbar“, gefahrdet entgegen der Meinung der Revision den Bestand des Urteils im Falle II 1 nicht. Es ist einzuräumen, dass diese Wertung überzogen ist, denn entgegen der Meinung des Landgerichts kommt es durchaus vor, dass auch wertvollere Gegenstände von einem nur flüchtig Bekannten erworben werden; in einem solchen Erwerb könnte dann möglicherweise eine Hehlerei liegen. Doch ist diese Wertung im Zusammenhang zu sehen; es handelt sich dabei nur um eine Erwägung neben anderen, die insgesamt den Schluss auf die Täterschaft des Angeklagten tragen. Unter diesen Umständen musste sich das Landgericht mit der Möglichkeit, der Angeklagte habe sich in diesem Falle nur der Hehlerei schuldig gemacht, nicht auseinandersetzen.

b) Auch die verhängten Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und einem Monat und vier Jahren und sechs Monaten halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.

Dazu macht die Revision allerdings zu Recht geltend, dass die erste der einbezogenen Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Kaufbeuren vom 17. Oktober 1991 für einen am 18. Juni 1991 begangenen Einbruchsdiebstahl mit dem Urteil des Amtsgerichts Höxter vom 28. Januar 1991 gesamtstrafenfähig war und daher in die erste Gesamtstrafe hätte einbezogen werden müssen. Das Landgericht hat insoweit übersehen, dass die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Höxter erst am 24. Juni 1991 verworfen worden ist. Doch kann ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte durch

die fehlerhafte Gesamtstrafenbildung beschwert ist, wobei hervorzuheben ist, dass bei einer erneuten, richtigen Gesamtstrafenbildung die erste Gesamtstrafe erhöht werden dürfte, da insoweit eine Gesamtbetrachtung geboten ist (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Beschwer 1, 2). In die zweite Gesamtstrafe wurden insgesamt acht Einzelstrafen, darunter Freiheitsstrafen von zweimal zwei Jahren, einmal einem Jahr und sechs Monaten und einmal einem Jahr einbezogen. Es kann mit Sicherheit angenommen werden, dass die fälschlich einbezogene Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten im Rahmen der zweiten Gesamtstrafe nicht stärker ins Gewicht fiel, als wenn sie zur Bildung der ersten Gesamtfreiheitsstrafe mit drei weiteren Einzelstrafen von einem Jahr und sechs Monaten und zweimal sieben Monaten herangezogen wäre. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte in der Zeit vor dem 24. Juni 1991 schwere, bisher nicht aufgedeckte Straftaten begangen hatte, mit denen eine Gesamtstrafenbildung in Frage käme, fehlen.

Bedenken bestehen gegen das landgerichtliche Urteil auch, soweit es hinsichtlich der einbezogenen Strafen beztiglich der ersten Gesamtstrafe auf „die damaligen Strafzumessungsüberlegungen“ (UA S. 29), hinsichtlich der zweiten Gesamtstrafe auf die „der Vorverurteilung zu Grunde liegenden Strafzumessungsgesichtspunkte“ (UA S. 31) verweist, diese aber nicht mitteilt (vgl. BGH NStZ 1987, 183). Doch ergibt sich aus dem Urteil die Grundlage der damaligen Wertung noch mit ausreichender Deutlichkeit. Das Landgericht hat die Taten, die den Vorverurteilungen zu Grunde liegen, in ihren Einzelheiten geschildert (UA S. 6, 7), sodass ihr Gewicht

nachprüfbar ist; dafür, dass das Landgericht bei seiner Zumessung fehlerhafte Wertungen aus den amtsgerichtlichen Urteilen übernommen hätte, gibt es keine Anhaltspunkte.

GribbohmMaulBeyer
UlsamerGranderath
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