Revision wegen unterlassener Belehrung über Zeugnisverweigerungsrecht aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 697/89
- Datum
- 04.01.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Hat ein Zeuge wegen prozessualer Gemeinsamkeit in einem anderen Ermittlungsverfahren (z. B. als Mitbeschuldigter betreffend dasselbe historische Ereignis) ein Zeugnisverweigerungsrecht gegenüber dem Angeklagten, ist er vor seiner Vernehmung hierüber zu belehren (§ 52 Abs. 3 S. 1 StPO).
Unterbleibt eine erforderliche Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht, liegt ein Verfahrensfehler vor, der zur Aufhebung der Verurteilung führt, sofern nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf der unwiderlegten Zeugenaussage beruht.
Ergibt sich, dass einzelne Verurteilungen wegen prozessualer Mängel aufzuheben sind, sind auch die hiervon betroffenen Einzelstrafen und gegebenenfalls die Gesamtstrafe aufzuheben, wenn ein Einfluss dieser Verurteilungen auf die Strafzumessung nicht ausgeschlossen werden kann.
Die bloße Führung gleichgelagerter Ermittlungsverfahren gegen verschiedene Beteiligte wegen desselben historischen Ereignisses kann die Berechtigung des Zeugen zur Zeugnisverweigerung gegenüber Mitbeteiligten begründen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 10. Juli 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 697/89 vom 4. Januar 1990 in der Strafsache gegen Michael Peter C. aus ████, dort geboren am ██ 1952, wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu Nr. 2 auf seinen Antrag und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Januar 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 10. Juli 1989 mit den Feststellungen aufgehoben: soweit er in den Fällen II 2 und 3 a) verurteilt worden ist, im Einzelstrafausspruch des Falles II 1 b) und im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision hat mit der Rüge der Verletzung des § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO in den Fällen II 2 und 3 Erfolg. Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, dass der Zeuge Michael W. vor seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung nicht über das ihm zustehende Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden ist. Eine derartige Belehrung war erforderlich, weil in dem von der Staatsanwaltschaft in der vorliegenden Sache geführten Verfahren 331 Js 18607/88 in der Zeit vom 10. Oktober 1988 bis zum 18. Januar 1989 sowohl gegen den Angeklagten als auch gegen Petra W., die Schwester des Zeugen Michael W., Ermittlungen geführt wurden. Beide waren in Bezug auf das gleiche historische Ereignis förmlich Mitbeschuldigte. Wegen dieser prozessualen Gemeinsamkeit war der Zeuge Michael W. auch im Verhältnis zum Angeklagten berechtigt, das Zeugnis zu verweigern, worüber er nicht belehrt worden ist. Es ist nicht auszuschließen, dass das Urteil auf diesem Fehler beruht. Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, nicht er, sondern Michael W. habe Petra W. mit Kokain beliefert. Das Landgericht ist dieser Einlassung nicht gefolgt; es ist denkbar, dass es zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre, wenn der Zeuge Michael W. von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hätte.
Neben den Verurteilungen in den Fällen II 2 und 3, die von dem Rechtsfehler betroffen sind, ist die Gesamtstrafe und auch die Einzelstrafe im Fall II 1 aufzuheben. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Höhe dieser Einzelstrafe von den übrigen Strafaussprüchen beeinflusst worden ist.
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2
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