Treffer
BGH Beschluss

BGH: Tateinheit bei Verstößen gegen WaffG/SprengG – Schuldspruch geändert und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 697/88
Datum
21.02.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision gegen ein Urteil wegen zahlreicher Waffen- und Sprengstoffverstöße sowie Betrug. Der BGH änderte den Schuldspruch insoweit, dass mehrere Taten wegen zeitlicher und örtlicher Überschneidung als Tateinheit zu behandeln sind, hob den Rechtsfolgenausspruch auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Weitergehende Revisionsanträge wurden verworfen. Zudem beanstandet der Senat die strafzumessende Verwertung mangelnder Aussagebereitschaft über nicht verurteilte Taten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tateinheit liegt vor, wenn zeitliche und örtliche Überschneidungen der tatsächlichen Ausübung der Gewalt und des Besitzes die rechtlich zusammenhängende Einheit der Tathandlungen begründen.

2

Die Einfuhr einer Schusswaffe in das Bundesgebiet kann mit der anschließenden Ausübung tatsächlicher Gewalt über die Waffe tateinheitlich verbunden sein, wenn die Ausübung auf deutschem Hoheitsgebiet erfolgt.

3

Das deutsche Sprengstoffgesetz findet nur für Zuwiderhandlungen im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland Anwendung; Erwerb von Sprengstoff im Ausland unterliegt nicht without Weiterem § 40 SprengG.

4

Eine Verfahrensbeschränkung nach §§ 154, 154a StPO berührt nicht die materiell-rechtliche Beurteilung der Beziehung zwischen Straftatbeständen (Tateinheit/Tatmehrheit).

5

Bei der Strafzumessung darf ein Gericht die fehlende Bereitschaft des Angeklagten, zu nicht verurteilten oder nicht angeklagten Taten auszusagen, nicht in einer Weise verwerten, die dem Verteidigungsrecht und der Werthaltigkeit eines Geständnisses zuwiderläuft.

Vorinstanzen

Landgericht Kempten (Allgäu), 1. August 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 697/88 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Kfz-Mechaniker Josef Anton Benedikt K. aus ███, dort geboren am ██ 1955, wegen Betruges u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Februar 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 1. August 1988 a) in Nr. I 2 der Urteilsformel geändert und wie folgt neu gefasst: „2) eines Verbrechens der unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe (§ 52a Abs. 1 Nr. 1 WaffG) in Tateinheit mit vier Vergehen des Besitzes unerlaubter Gegenstände (§ 53 Abs. 3 Nr. 3, 1a WaffG), einem Vergehen der unerlaubten Einfuhr einer Schusswaffe (§ 53 Abs. 1 Nr. 2 WaffG), zwei Vergehen der unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schusswaffe (§ 53 Abs. 3 Nr. 1a WaffG) und einem Vergehen des unerlaubten Erwerbs explosionsgefährlicher Stoffe (§ 40 Abs. 1 Nr. 4 SprengstoffG)“, b) im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Gründe

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Die Strafkammer hat das Verhältnis der Zuwiderhandlungen gegen das Waffengesetz und das Sprengstoffgesetz zueinander nicht richtig beurteilt. Wie die Revision zutreffend ausführt, überschneiden sich die Zeiträume, in denen der Angeklagte in seinen Wohn- und Geschäftsräumen die tatsächliche Gewalt über die Waffen und die sonstigen unerlaubten Gegenstände ausübte. Deshalb besteht zwischen den Taten II. 4., II. 7/8 und II. 6/9/11 nicht Tatmehrheit, sondern Tateinheit. Dies gilt darüber hinaus auch im Verhältnis zu der Tat II. 5. Als der Angeklagte das halbautomatische Selbstladegewehr in die Bundesrepublik Deutschland einführte, übte er zugleich auf deutschem Hoheitsgebiet die tatsächliche Gewalt über das Gewehr aus. Zwischen Einfuhr und Ausübung der tatsächlichen Gewalt ist daher Tateinheit gegeben. Dies hat zur Folge, dass der fortdauernde, mit den übrigen Verstößen gegen das Waffengesetz tateinheitlich zusammenfallende Besitz an dem Gewehr die Einfuhr und die sonstigen Zuwiderhandlungen gegen das Waffengesetz zur Tateinheit verklammert. Daran

andert nichts, dass der Angeklagte wegen Ausübung der tatsächlichen Gewalt über das Gewehr mit Rücksicht auf die in der Hauptverhandlung vorgenommene Verfahrensbeschränkung gemäß den §§ 154, 154a StPO nicht verurteilt worden ist. Denn dieser verfahrensrechtliche Umstand ist auf das materiell-rechtliche Verhältnis der verwirklichten Straftatbestände ohne Einfluss (vgl. BGH StV 1983, 457).

Schließlich unterliegt auch die Annahme eines tatmehrheitlichen Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz rechtlichen Bedenken. Soweit der Angeklagte etwa 2 kg Schwarzpulver in Bregenz (Österreich) erworben hat, ist sein Verhalten nicht nach § 40 des Sprengstoffgesetzes strafbar. Denn das deutsche Sprengstoffgesetz gilt nur für Zuwiderhandlungen im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Allerdings hat der Angeklagte dadurch gegen § 40 Abs. 1 Nr. 4 des Sprengstoffgesetzes verstoßen, dass er ein weiteres Kilogramm Schwarzpulver von dem anderweitig verfolgten Karg erworben hat. Die Verurteilung wegen unerlaubten Erwerbs explosionsgefährlicher Stoffe hat daher als solche Bestand. Jedoch hat sich der Angeklagte zugleich wegen Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen strafbar gemacht. Dieser Tatbestand trifft sowohl mit dem Erwerb explosionsgefährlicher Stoffe als auch mit den Zuwiderhandlungen gegen das Waffengesetz tateinheitlich zusammen. Er verbindet daher diese Straftaten zur Tateinheit.

Die Verfahrensbeschränkung auf den unerlaubten Erwerb von Schwarzpulver steht dem nicht entgegen (vgl. BGH aaO).

Der Schuldspruch ist deshalb entsprechend den vorstehenden Ausführungen zu ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, zumal der Angeklagte selbst mit der Revision die Annahme von Tateinheit anstrebt. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der Einzelstrafen für die Fälle 4., 5., 6./9./11., 7./8. und 10. der Urteilsgründe.

Die drei weiteren Einzelstrafen wegen Betruges in zwei Fällen und wegen Beihilfe zum versuchten Betrug können ebenfalls keinen Bestand haben. Bei der Zumessung dieser Einzelstrafen hat das Landgericht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, dass er trotz erheblicher Belastungsmomente nichts zur weiteren Aufklärung von Art und Umfang seines Zusammenwirkens mit dem anderweitig verfolgten ████ beigetragen habe (UA Seite 25). Dieses Aussageverhalten hat die Strafkammer zwar nicht strafschärfend, jedoch in der Weise zum Nachteil des Angeklagten verwertet, dass sie dessen Geständnis bei den abgeurteilten Betrugsstraftaten keine besondere strafmildernde Wirkung beigemessen hat. Wie die Ausführungen Seite 16 bis 19 des Urteils unter 5. c) deutlich machen, hatte die Beweisaufnahme zu dem Verdacht geführt, dass der Angeklagte über die abgeurteilten Betrugsdelikte hinaus noch in weiteren Fällen – und zwar gemeinsam mit dem gesondert verfolgten ████ – Versicherungsgesellschaften betrogen oder dies versucht hat. Mit der an diesen Verdacht und das Aussageverhalten des Angeklagten hierzu anknüpfenden Strafzumessungserwägung hat das Landgericht daher dem Angeklagten abverlangt, sich zu möglicherweise von ihm gemeinsam mit ████ begangenen weiteren Straftaten zu äußern und diese offenzulegen, um in den Genuss der strafmildernden Wirkung seines Geständnisses zu

den drei abgeurteilten Betrugsfällen zu kommen. Dies begegnet rechtlichen Bedenken. Das die drei abgeurteilten Betrugstaten betreffende Geständnis des Angeklagten verlor zwar – wie die Strafkammer zutreffend annimmt (UA Seite 25) – dadurch an Gewicht, dass er bei diesen Taten nur das zugab, was die Beweisaufnahme ohnehin schon zutage gefördert hatte. Dieses Geständnis wurde aber nicht darüber hinaus noch weiter dadurch entwertet, dass der Angeklagte sich – wozu er berechtigt war – nicht bereit fand, zur Aufklärung von Taten beizutragen, für die sich bei der Beweisaufnahme zwar ein Verdacht ergeben hatte, die aber nicht Gegenstand der Urteilsfindung waren, weil sie ihm in der Anklage nicht vorgeworfen, bzw. im Fall I. 3. der Anklage gemäß §§ 154, 154a StPO aus dem Verfahren ausgeschieden worden waren.

Schließlich kann auch die Anordnung gemäß § 69 StGB keinen Bestand haben, weil sie von der rechtlich bedenklichen Erwägung beeinflusst ist, ein innerer Wandel zum Besseren im Sinne einer inzwischen eingetretenen charakterlichen Reife sei nicht festzustellen gewesen, „wie allein schon die unzureichende Aufklärungsbereitschaft des Angeklagten bei den Betrugstaten zeige“ (UA Seite 27 am Ende).

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge zum Schuldspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.

SchauenburgMaulBrüning
KuhnGranderath
BGH: Tateinheit bei Verstößen gegen WaffG/SprengG – Schuldspruch geändert und zurückverwiesen — Themis