Treffer
BGH Urteil

BGH: Verdeckungsmord statt Totschlag – Revision ändert Urteil zu lebenslanger Haft

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 697/87
Datum
21.05.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidiert das Landgerichtsurteil, wonach der Angeklagte im Fall 1 wegen Totschlags verurteilt worden war. Der BGH gibt der Revision teilweise statt und ändert die Entscheidung: Der Angeklagte ist wegen Mordes (§ 211 StGB) in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu lebenslanger Haft verurteilt. Das Gericht stellte direkten Tötungsvorsatz und Verdeckungsabsicht als niedrigen Beweggrund fest. Die übrigen Verurteilungen und die Gesamtstrafe bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Tötung zur Verdeckung einer anderen Straftat erfüllt den Mordtatbestand (§ 211 Abs. 2 StGB), wenn der Täter in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken und die Voraussetzungen eines niedrigen Beweggrundes vorliegen.

2

Die Bejahung des Mordtatbestands darf nicht von einer zusätzlichen, pauschalen Anforderung eines ‚besonders hohen Maßes von Verwerflichkeit‘ abhängig gemacht werden; gesetzliche Mordmerkmale sind materiell auszulegen.

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Sind mehrere plausible Fallgestaltungen denkbar, genügt es für eine Verurteilung, dass jede der in Betracht kommenden Varianten den Mordtatbestand erfüllen würde.

4

Das Revisionsgericht kann gemäß § 354 Abs. 1 StPO in eigener Sachentscheidung das Urteil ändern, wenn Anklage und Hauptverhandlung die betreffenden Mordmerkmale enthalten und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Regensburg, 21. Mai 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

URTEIL

in der Strafsache gegen Werner B. aus ███, dort geboren am ██, wegen Mordes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Februar 1988, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath, Schinansky als beisitzende Richter, in der Verhandlung, Bundesanwalt bei der Verhandlung Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, aus Burghausen Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 21. Mai 1987, soweit es den Angeklagten ██ betrifft, geändert a) im Schuldspruch dahin, dass er im Fall K.) nicht des Totschlags, sondern des Mordes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung schuldig ist, b) im Strafausspruch dahin, dass er wegen dieser Tat zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt wird. Der Angeklagte trägt die Kosten dieses Rechtsmittels. 2. Von Rechts wegen.

Gründe

Dem Angeklagten liegen zwei Taten zur Last, begangen am 13. Oktober 1985 an Peter ████████, der getötet worden ist (Fall 1), sowie am 29. und 30. Oktober 1985 an der Nebenklägerin Eva ███████ (Fall 2). Deshalb hat das Landgericht ihn wegen Totschlags in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Raub, gefährlicher Körperverletzung und sexuellem Missbrauch einer Widerstandsunfähigen zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten, vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft, dass der Angeklagte im Fall 1, in dem das Landgericht gegen ihn eine Einzelfreiheitsstrafe von zehn Jahren verhängt hat, nicht wegen Mordes verurteilt worden ist. Das Rechtsmittel, dessen Beschränkung wirksam ist, hat Erfolg.

Die Feststellungen des Landgerichts ergeben, dass der Angeklagte des Mordes (§ 211 Abs. 2 StGB) schuldig ist.

a) Die Strafkammer hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte mit direktem Tötungsvorsatz handelte, als er sein Opfer erwürgte. Auf der Grundlage der zugunsten des Angeklagten angenommenen Gestaltung des Sachverhalts legt sie ohne Rechtsirrtum auch dar, dass er tötete, um eine andere Straftat – die Betäubung des von der Mitangeklagten herbeigelockten Tatopfers durch ein in Kaffee gegebenes Schlafmittel – zu verdecken. Damit ist der Tatbestand einer der gesetzlich umschriebenen Mordalternativen erfüllt.

b) Die vom Landgericht vertretene Rechtsansicht, gleichwohl sei der Angeklagte nicht eines Verdeckungsmordes schuldig, ist unzutreffend. Die Strafkammer geht zu Recht davon aus, dass sie die Entscheidung BGHSt 27, 346 –, durch die der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs den Tatbestand des Verdeckungsmordes für bestimmte Ausnahmefälle eingeschränkt hat – nicht unmittelbar für ihre Auffassung heranziehen kann. Indessen entnimmt sie dieser Entscheidung, die derselbe Senat inzwischen mit dem zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmten Urteil vom 2. Dezember 1987 – 2 StR 559/87 – aufgegeben hat, einen „allgemeinen Gedanken“: Bei der Tötung eines Menschen zur Verdeckung einer anderen Straftat sei die Anwendung des § 211 StGB „nur dann“ gerechtfertigt, wenn sich aus ihr „ein besonders hohes Maß von Verwerflichkeit“ ergibt (UA S. 107/108). Dem kann nicht gefolgt werden.

Der Große Senat für Strafsachen hat in der Entscheidung BGHSt 30, 105 zutreffend ausgeführt, dass die Frage, ob der Mordtatbestand gegeben ist, nicht von der Beurteilung der

besonderen Verwerflichkeit im Einzelfall abhängen kann (aaO S. 115, m. w. Nachw.). Abgesehen davon, dass die vom Landgericht vertretene Auffassung die bei der Auslegung von Strafgesetzen notwendige Rechtssicherheit in Frage stellt, führt sie zu einer Einengung des Anwendungsbereichs der Strafvorschrift, die auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit rechtsstaatlichen Strafens nicht geboten ist. Mit Recht hat das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass im Verhalten desjenigen, der in Verdeckungsabsicht tötet, in aller Regel „eine besonders verwerfliche Gesinnung“ zutage tritt (BVerfGE 45, 187, 265). Auf die in dem bereits angeführten Urteil vom 2. Dezember 1987 erwogene Möglichkeit, den Tatbestand des Verdeckungsmordes von der subjektiven Seite her einzugrenzen, braucht der Senat nicht einzugehen. Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass die Verdeckungsabsicht des Angeklagten bei Berücksichtigung aller tat- und täterbezogenen Umstände die Voraussetzungen eines niedrigen Beweggrundes im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB erfüllt und darum die für Mord vorgeschriebene Sanktion rechtfertigt.

c) Etwas anderes gilt hier auch nicht deshalb, weil die Strafkammer nicht überzeugt ist von der Richtigkeit der eigenen Sachdarstellung des Angeklagten (er und die Mitangeklagte hätten lediglich beabsichtigt, das in ihre Wohnung gelockte und dort betäubte Opfer zu entkleiden und von ihm pornographische Aufnahmen zu machen, um es später damit zu erpressen; er habe in einer gewissen Bestürzung █████████ erst gewürgt, nachdem dieser überraschend aufgewacht sei und sich gewehrt habe), sondern nur nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ dieser Einlassung folgt (UA S. 22, 41/42, 69, 78 a, 106). Geht man von der nach Meinung des Landgerichts nicht fernliegenden Fallvariante aus, der Angeklagte habe von vornherein geplant, ██████████ zunächst zu betäuben und sodann zu töten, um ihm mitgeführte Barmittel und Schecks sowie seine Scheckkarte wegzunehmen und sich mit dieser Geld abzuheben (UA S. 21, 78/78 a, 106), so wäre dieses Verhalten ebenfalls als Mord zu werten, weil der Angeklagte aus Habgier und in der Absicht gehandelt hätte, eine andere Straftat zu ermöglichen. Eine dritte Mögelichkeit der Fallgestaltung, die den Vorwurf eines Mordes entfallen ließe, schließt das angefochtene Urteil rechtsfehlerfrei aus. Danach stellt jede der in Betracht kommenden Fallvarianten Mord dar.

d) Mithin ist das angefochtene Urteil dahin zu ändern, dass der Angeklagte im Fall ███████████ wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt wird (§ 211 Abs. 1 StGB). § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil schon die gerichtlich zugelassene Anklage (Bd. III Bl. 1022, 1026; Bl. 1171/1172) den Vorwurf enthielt, der Angeklagte habe das Opfer „aus Habgier“ und „um eine andere Straftat zu ermöglichen und zu verdecken“ getötet, und weil in der Hauptverhandlung (Bd. IV Bl. 1772/1773) darauf hingewiesen wurde, dass – in Tateinheit oder in Tatmehrheit mit weiteren Delikten – das Mordmerkmal „der Verdeckung einer anderen Straftat“ in Betracht komme. Auch sonst liegen die Voraussetzungen für eine eigene Sachentscheidung des Revisionsgerichts (§ 354 Abs. 1 StPO) vor.

2. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Freiheitsberaubung gemäß § 239 Abs. 1, Abs. 3 StGB ist nicht zu beanstanden.

Diese Entscheidung lässt die von der Anklagebehörde nicht angefochtene Verurteilung im Fall 2 und die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe unberührt.

FothSchauenburgGranderath
MaulSchinansky
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