Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung von Verurteilungen wegen Fortsetzungszusammenhangs (Diebstahl)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 697/82
- Datum
- 01.02.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme einer fortgesetzten Handlung setzt Feststellungen voraus, dass der Täter von vornherein einen Tatplan hatte, der das gesamte Geschehen in seinen wesentlichen Zügen umfasste; bloß wiederholte, über lange Zeit verübte Einzelakte genügen nicht.
Ergeben die Feststellungen nicht hinreichend, wann und in welcher Anzahl Einzelakte innerhalb umfangreicher Tatzeiten begangen wurden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Taten verjährt sind, so dass das Verfahren insoweit einzustellen sein kann.
Die Beweiswürdigung des Tatrichters ist für die Revision nur eingeschränkt überprüfbar; appellatorische Angriffe auf die Bewertung der Beweise sind unzulässig, soweit das Tatgericht tragfähige Gründe darlegt.
Die Ablehnung der Vernehmung eines weiteren Sachverständigen ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht darlegt, dass das Gegenteil der behaupteten Beweistatsache bereits durch den vernommenen Sachverständigen nachgewiesen ist; maßgeblich sind dessen Ausführungen in der Hauptverhandlung.
Sakristeien fallen unter den Begriff der 'Kirche' im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB; aus Sakristeien entwendete Gegenstände behalten ihre Widmung zum Gottesdienst.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 27. Mai 1982
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
1 StR 697/82 in der Strafsache gegen den Pfarrer Anton W ██████, aus █████████████████, geboren am ███ █████ 1929 in ████████████, Kreis RX, wegen Diebstahls
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 1. Februar 1983 in der Sitzung vom 3. Februar 1983, woran teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Granderath als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus ██ in der Verhandlung als Verteidiger, Justizhauptsekretär █████████
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 27. Mai 1982 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) soweit der Angeklagte in den Fällen II 5 und II 9 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten 3. und die Revision der Staatsanwaltschaft werden verworfen. Die Kosten der Revision der Staatsanwalt- 4. schaft und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen – wegen zehn sachlich zusammentreffender Vergehen des Diebstahls zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen den Freispruch, gegen die Strafzumessung und gegen die Ablehnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist unbegründet. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde teilweise Erfolg.
I. Die Revision der Staatsanwaltschaft:
Die Nachprüfung des Urteils in dem angefochtenen Umfang hat einen Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten nicht ergeben.
1. Der Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf der Untreue (Fall Nr. 14 der Anklageschrift vom 16. März 1982, VI. der Urteilsgründe) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer konnte nicht ausschließen, dass die Spendengelder von 8.200,- DM sich unter den in der Wohnung des Angeklagten bei der polizeilichen Hausdurchsuchung – ungeordnet aufbewahrt in Kartons, Plastiktüten, Schachteln, Geschäftskuverts und einer Geldtasche – aufgefundenen Geldmengen von etwa 100.000,- DM befunden haben und ohne die Verhaftung des Angeklagten zweckentsprechend verwendet worden wären, zumal der Angeklagte bereits Gespräche wegen der Renovierung der Sakristei geführt hatte (UA S. 115). Dass der Angeklagte keine Aufzeichnungen über die einzelnen Spenden geführt hat und dass auch kein besonderer Umschlag mit DM 8.200,- aufgefunden worden ist, reicht zur Annahme des Treubruchstatbestandes nicht aus. Es ist möglich, dass der Angeklagte, der angab, er habe die Spendengelder in einem besonderen Umschlag verwahrt, in der Lage gewesen wäre, diese Gelder herauszufinden.
2. Auch die Angriffe gegen die Strafzumessung decken keine Rechtsfehler auf.
Im Fall II 7 der Urteilsgründe ist § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB nicht verletzt. Die in der Revisionsrechtfertigung mitgeteilten Ergebnisse der Beweisaufnahme, die nach Ansicht der Beschwerdeführerin zu der Annahme auch des Diebstahls von vier Altartüchern, einem Manipel und einem Korporale, deshalb zur Bewertung der gesamten fortgesetzten Tat als besonders schwerer Fall im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB sowie zu einer höheren Einzelund Gesamtstrafe hätten führen müssen, finden in den Urteilsgründen keine Bestätigung. Die Rüge erweist sich als unzulässiger Angriff auf die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Die Strafkammer durfte strafmildernd berücksichtigen, dass die gestohlenen Gegenstände zurückgegeben werden konnten; hierdurch wurde – wenn auch nicht durch den Angeklagten selbst – der Schaden weitgehend behoben. Dagegen durfte nicht zu Lasten des Angeklagten gewertet werden, dass er sich gegen die Rückgabe von Gegenständen gesträubt hat. Auf Grund seiner Verteidigungsposition konnte er sich mit der Rückgabe der Gegenstände nicht einverstanden erklären; denn mit der Erklärung des Einverständnisses hätte er die Diebstähle eingestanden. Auch die Begründung der Gesamtstrafenbildung ist nicht zu beanstanden.
3. Schließlich geht auch der Angriff der Staatsanwaltschaft gegen die Ablehnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus fehl. Die (von der Revision nur verkürzt wiedergegebene) Begründung der Ablehnung kann nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden.
II. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.
1. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
a) Die Revision beanstandet die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen zu der Behauptung des Angeklagten, er sei schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB gewesen. Diesen Antrag hat das Landgericht im Urteil mit der Begründung abgelehnt, das Gegenteil der Beweisbehauptung sei bereits durch das Gutachten des vernommenen Sachverständigen bewiesen, die „gesetzlichen Ausnahmefälle“ (§ 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO) lägen nicht vor. Die Revision hält das Gutachten für widersprüchlich und die Sachkunde des Sachverständigen für zweifelhaft; sie stützt diese Behauptung auf Zitate aus den schriftlichen Gutachten des Sachverständigen. Maßgeblich ist indes nur, was der Sachverständige in der Hauptverhandlung ausgeführt und das Gericht hierüber in den Urteilsgründen dargelegt hat. Die Urteilsgründe ergeben nicht, dass das Gutachten Widersprüche enthält. Sie stützen auch nicht die Behauptung, dass die Sachkunde des Gutachters zweifelhaft sei.
b) Auch die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags auf Vernehmung des Psychologen Dr. ███████ als weiteren Sachverständigen dafür, dass beim Angeklagten die Voraussetzungen des § 20 StGB vorgelegen hätten, ist rechtsfehlerfrei. Sie wird durch die von der Strafkammer gegebene Begründung getragen, dass das Gegenteil der behaupteten Beweistatsache bereits erwiesen sei. Auf die
Hilfserwägung, die Untersuchungsergebnisse von Dr. ███ seien im Gutachten des vernommenen Sachverständigen berücksichtigt (vgl. hierzu BGHSt 22, 268), und die aufgeworfene Frage gehöre in das Fachgebiet der Psychiatrie, nicht der Psychologie, kommt es nicht an.
2. Die Sachbeschwerde hat teilweise Erfolg.
a) Gegen die Annahme fortgesetzter Vergehen des Diebstahls bestehen in den Fällen II 5 und II 9 der Urteilsgründe durchgreifende Bedenken. Das Landgericht stellt jeweils nur fest, der Angeklagte habe „aufgrund eines von vornherein auf wiederholte Begehung gerichteten Willensentschlusses“ gehandelt (UA S. 20, 69). Das genügt hier nicht für die Darlegung eines Gesamtvorsatzes. Die Feststellungen ergeben nicht, dass der Angeklagte von vornherein einen Tatplan hatte, der das gesamte den Schuldsprüchen zugrunde liegende Geschehen, wenn auch nicht in allen Einzelheiten, so doch in den wesentlichen Grundzügen seiner künftigen Gestaltung umfasste (vgl. BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271; 26, 4, 7). Im Fall II 5 der Urteilsgründe (UA S. 19, 20) wurden unterschiedliche Gegenstände (Bettwäsche, Telefone) während der vom 15. Dezember 1965 bis 20. April 1980 dauernden Amtszeit des Angeklagten (UA S. 4), „größtenteils in den Jahren 1979 und 1980“, entwendet. Es ist nicht erkennbar, wann innerhalb der Tatzeit von über 14 Jahren der Angeklagte sich entschlossen hat, diese Gegenstände nach und nach zu stehlen. Unklar bleibt auch die Anzahl der Einzelakte, die von 15 oder weniger bis weit über 500 reichen kann (vgl. UA S. 20). Im
Fall II 9 der Urteilsgründe (UA S. 69) hat der Angeklagte aus einem Kunsthaus von 1976 bis Mitte 1980 vier Ikonen und zwei Holzfiguren entwendet. Da dieses Diebesgut nur Einzelstücke eines wechselnden Bestands umfasst, liegt es nahe, dass der Angeklagte bei gelegentlichen Besuchen des Kunsthauses, also von Fall zu Fall, sich entschloss, eine Ikone oder Holzfigur, die ihm gefiel, zu entwenden. Infolgedessen durfte der Tatrichter nicht unerörtert lassen, weshalb er gleichwohl eine fortgesetzte Handlung angenommen hat. Diese nicht ausreichend begründete Annahme kann den Angeklagten auch beschweren. Eine ungekärte Zahl der „Einzelakte“ kann in verjährter Zeit begangen worden sein (Fall II 5: Tatzeit ab 15.12.1965; Fall II 9: Tatzeit 1.1.1976 bis Mitte 1980; Unterbrechung der Verjährung in beiden Fällen erst durch Haftbefehl vom 7.8.1981). Der Senat kann aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht ausschließen, dass es sich dabei um selbständige, verjährte Diebstahlstaten handelt, so dass insoweit das Verfahren eingestellt werden muss.
Dagegen ist in den Fällen II 8 und II 10 der Urteilsgründe die Annahme fortgesetzter Handlungen im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Bedenken des Generalbundesanwalts teilt der Senat nicht. Der Angeklagte hat in den Fällen II 8 und II 10 eine Vielzahl von Gegenständen (im Falle II 8 weit über hundert) zwangsläufig nach und nach und innerhalb eines größeren Zeitraums aus einem in seiner Zusammensetzung feststehenden, dem Angeklagten bekannten Bestand möglicher
Tatobjekte entwendet. Das sind Umstände, welche eindeutig für Fortsetzungszusammenhang sprechen. Entgegen der Ansicht der Revision ergeben die Feststellungen keine Anhaltspunkte für die Zusammenfassung der Taten II 3 bis II 10 der Urteilsgründe zu einer einzigen fortgesetzten Handlung.
b) Auch im Übrigen hat die Nachprüfung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Zum Einzelvorbringen der Revision ist zu bemerken: Die Anwendung des § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB auf die Entwendung der in Sakristeien aufbewahrten kirchlichen Gegenstände begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Auffassung des Landgerichts, dass auch Sakristeien zur Kirche im Sinne dieser Vorschrift gehören, trifft zu (vgl. BGH NJW 1966, 1420). Die Räume, aus denen ein Teil der Gegenstände entwendet worden ist, bezeichnet der Tatrichter als Sakristeien (vgl. UA S. 39 und 74). Dass seine Bezeichnung unzutreffend ist, ergeben die Urteilsgründe nicht. Die aus den Sakristeien entwendeten Gegenstände verloren ihre Widmung zum Gottesdienst nicht dadurch, dass sie „für eine bestimmte Zeit bis zu einer späteren Wiederverwendung aufbewahrt wurden“ (UA S. 108).
c) Infolge der Aufhebung der Verurteilung in den Fällen II 5 und II 9 der Urteilsgründe konnte die Gesamtfreiheitsstrafe nicht bestehen bleiben.
| Ulsamer | Herdegen | Maul | |||
| Kuhn | Granderath |