Revision: Voraussetzungen der Strafaussetzung nach § 23 Abs. 2 StGB nicht dargetan
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 697/70
- Datum
- 02.10.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zwischen einem und zwei Jahren nach § 23 Abs. 2 StGB setzt besondere Umstände sowohl in der Tat als auch in der Persönlichkeit des Täters voraus und ist nur in engem Ausnahmebereich zulässig.
Eine alkoholbedingte Enthemmung (z. B. Blutalkohol 1,6 ‰) und das Umstandstatbestand eines unerwarteten Bitten um Mitnahme durch eine Frau begründen für sich genommen keine besonderen Umstände im Sinne des § 23 Abs. 2 StGB.
Der voraussichtliche Verlust von Beamtenrechten bei Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr stellt für sich genommen keinen besonderen Umstand in der Persönlichkeit des Täters nach § 23 Abs. 2 StGB dar.
Fehlen hinreichender Feststellungen zu den besonderen Umständen in Tat und Persönlichkeit macht die Entscheidung zur Strafaussetzung rechtsfehlerhaft und begründet die Aufhebung und Rückverweisung zur neuen Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Regensburg, 2. Oktober 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 697/70
in der Strafsache gegen den Revisor Rudolf ███ aus ██ ███, ████ ███, geboren am ███ 1938 in ███, wegen Notzucht u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. März 1971, an der teilgenommen haben:
Loesdau, Bundesrichter als Vorsitzender, Mosl, Dr., Bundesrichter, Pikart, Bundesrichter, Woesner, pr., Bundesrichter, Strickert, Bundesrichter, als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Dr. ██ aus ██, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 2. Oktober 1970 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung sowie über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge und wegen Fahrens in fahruntüchtigem Zustand zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten und zwei Wochen Gefängnis verurteilt.
Auf die Revision des Angeklagten hin hat der Bundesgerichtshof das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt ist, sowie im gesamten Strafausspruch. Die weitergehende Revision hat er verworfen.
Ein anderes Schwurgericht, an das die Sache zurückverwiesen war, befand den Angeklagten der Notzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn deshalb und wegen Fahrens in fahruntüchtigem Zustand zur gleichen Gesamtstrafe. Auch gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt.
Auf sein Rechtsmittel hin hat der Bundesgerichtshof den Strafausspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte statt zu Gefängnis zu Freiheitsstrafe von gleicher Dauer verurteilt ist. Zur Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung sowie über die Kosten des Rechtsmittels hat er die Sache an eine Strafkammer zurückverwiesen. Die weitergehende Revision hat er verworfen.
Die Strafkammer hat nach neuer Verhandlung die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Das angefochtene Urteil kann nicht bestehen bleiben, weil die besonderen Umstände im Sinne des § 23 Abs. 2 StGB nicht hinreichend dargetan sind.
I. In rechtlich unangreifbarer Weise bejaht das Landgericht die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 StGB. Es hält die zur Aburteilung stehende strafbare Handlung für eine einmalige Gelegenheitstat. Den Angeklagten kennzeichnet es als einen strebsamen und tüchtigen Menschen, der bislang unbestraft war und allseitige Achtung genoss. Eine allgemeine und besondere Rückfallgefahr schließt es aus. Die Erwartung künftigen Wohlverhaltens ist damit ausreichend begründet.
II. Dagegen tragen die Erwägungen zu § 23 Abs. 2 StGB die getroffene Entscheidung nicht.
1. Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, die zwischen einem und zwei Jahren liegt, nur dann zur Bewährung aussetzen, wenn besondere Umstände sowohl in der Tat als auch in der Persönlichkeit des Täters vorliegen. Der Gesetzgeber bestimmt als Obergrenze für den Regelfall der Strafaussetzung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr. Höhere Strafen deuten in der Regel auf einen erheblichen Unrechts- und Schuldgehalt der Tat hin, der es aus Gründen des Rechtsgüterschutzes unangebracht erscheinen lässt, die Vollstreckung auszusetzen (BGH NJW 1971, 151 Nr. 18). Lediglich als Ausnahme und „in engem Umfang“ (Erster schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BT-Drucks. V/4094 S. 11) sieht § 23 Abs. 2 StGB in solchen Fällen die Möglichkeit der Aussetzung vor (vgl. dazu im Einzelnen BGH aaO).
Die Strafkammer erblickt besondere Umstände in der Tat darin, dass eine Frau den Angeklagten als Kraftfahrer mitten in der Nacht ohne erkennbaren Grund um Mitnahme bat. Das allein reicht jedoch nicht aus. Die alkoholbedingte Enthemmung bei einer Blutalkoholmenge von 1,6 ‰ durch eine Frau, auch wenn sie zu einer wesentlichen Erschwerung der Beurteilung eines Kraftfahrers führt, begründet keine Ausnahme.
Das angefochtene Urteil lässt auch rechtliche Bedenken erkennen, wenn die Strafkammer im Verlust der Beamtenrechte einen besonderen Umstand in der Persönlichkeit des Angeklagten erblickt. Ebensowenig darf berücksichtigt werden, dass er bei einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und darüber seine Beamtenrechte verliert.
(BGH, Urteil vom 17. August 1962 – 4 StR 248/62 für Bundeswehroffiziere; BGH, Urteil vom 7. April 1970 – 1 StR 487/69 für besondere Umstände im Sinne des § 23 Abs. 2 StGB).
| Pikart | Loesdau | Woesner | |||
| Mosl | Strickert |