Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzter Hehlerei verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 69/76
Datum
11.05.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte machte mit der Revision Verletzungen formellen und sachlichen Rechts geltend, insbesondere mangelhafte Aufklärung zur Tatzeit und die Ablehnung einer Verfahrensaussetzung bis zum Abschluss eines Nebenverfahrens. Der BGH hielt die Beweiswürdigung und Feststellungen für tatrichterlich nachvollziehbar. Ein späterer Vorfall durfte als Indiz für Zeugenglaubwürdigkeit verwertet werden; ein Aufschub des Verfahrens war nicht geboten. Die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Verurteilung wegen Hehlerei nach § 259 StGB hat der Tatrichter das Vorliegen des vorangegangenen Diebstahls festzustellen; er darf dabei alle verfügbaren Beweismittel einschließlich der Bekundungen des Diebes heranziehen.

2

Das Gericht ist nicht verpflichtet, das Verfahren gegen den Hehler bis zum rechtskräftigen Abschluss eines gesonderten Strafverfahrens gegen den Dieb auszusetzen; das Beschleunigungsgebot kann ein Innehalten ausschließen.

3

Vorgänge oder Tatsachen, die zeitlich außerhalb des für die Verurteilung festgestellten Tatzeitraums liegen, können als Indizien für die Glaubwürdigkeit eines Zeugen verwertet werden, sofern der Tatrichter ihre Relevanz darlegt.

4

Fehlt für einen nicht entscheidungserheblichen Sachverhalt eine genauere Zeitangabe, begründet dies keine Verletzung der Aufklärungspflicht, wenn ersichtlich ist, dass das Gericht den Sachverhalt gewürdigt und nicht übersehen hat.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe – auswärtige Strafkammer Pforzheim –, 12. September 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 69/76

in der Strafsache gegen Sc ███ den Kaufmann Oswald geboren ██ ████ 1939 in ████ wegen fortgesetzter Hehlerei

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Mai 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████████ als Verteidiger, ██████████████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe – auswärtige Strafkammer Pforzheim – vom 12. September 1975 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Hehlerei zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Seine Revision rügt die Verletzung formlichen und sachlichen Rechts. Sie bleibt ohne Erfolg.

1. Die Revision sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, dass der genaue Zeitpunkt des Golddiebstahls durch F. bei der Firma H. & M. nicht ermittelt worden sei. Als Beweisanzeichen für die Glaubwürdigkeit des Zeugen He. werde nämlich seine Erinnerung an einen Vorfall angeführt (UA S. 8), der sich gegen Ende der Tätigkeit des K. bei der Firma, also kurz vor dem 15. Juli 1972 abgespielt haben solle; das Gold, das hierbei im Spiel war, könne nach den Feststellungen über die Tatzeit der Hehlerei (April 1971 bis Mai 1972) nicht mehr vom Angeklagten gehehlt worden sein. Der Beschwerdeführer sieht hierin zugleich einen Widerspruch in den Feststellungen des Urteils.

Die Rüge geht fehl. Die Strafkammer stellt fest, dass ███ bei der Firma H. & ████ vom 15. Februar bis 15. Juli 1972 beschäftigt gewesen ist; ein genauer Zeitpunkt des Diebstahls von etwa 60 kg 1 kg Gold und Silber wird nicht angegeben. Als Fehlmenge hat der Direktor der Firma R. zwei kg Gold festgestellt (UA S. 6). Aus dem eigenen Vortrag der Revision (S. 10 der Revisionsbegründung, Wiedergabe einer Schutzschrift für den Zeugen He.) ist zu ersehen, dass ████ von F. die letzte Teilmenge von 900 bis 1000 g Gold am 14. Juli 1972 erhalten haben soll, vorher jedoch zwei Teilmengen von 400 g und 490 bis 520 g Gold. Diese Gesamtmenge von rund 2 kg steht einerseits in Einklang mit den Angaben ██████████, andererseits bleibt die Möglichkeit offen, dass F. die ersten beiden Teilmengen bis zum Mai 1972 entwendet und über He. an den Angeklagten hat gelangen lassen. Diebstahl und Hehlerei der letzten Teilmenge hat das Landgericht der Verurteilung nicht zugrunde gelegt, sondern es hat entsprechend Anklage und Eröffnungsbeschluss (Bl. 49, 57 SA) eine fortgesetzte Hehlerei nur bis zum Mai 1972 festgestellt. Dass eine danach begangene Hehlereihandlung nicht in den Fortsetzungszusammenhang einbezogen worden ist (was möglich gewesen wäre), beschwert den Angeklagten nicht. Andererseits durfte der Tatrichter diesen spiteren Vorgang als Indiz für die Glaubwürdigkeit des Zeugen He. verwerten. Die Strafkammer geht selbst davon aus, dass sich der Vorfall kurz vor dem Ausscheiden des F. bei der Firma, also nach dem Mai 1972 abgespielt habe. Es besteht kein Anhalt dafür, der Tatrichter habe übersehen, dass jener Vorgang nicht mehr von der Verurteilung erfasst wurde. Einer genaueren Angabe des Zeitpunktes bedurfte es daher nicht.

2. Den Antrag des Verteidigers, die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten bis zum Abschluss des Strafverfahrens gegen ████ auszusetzen, hat das Landgericht abgelehnt. Hierin sieht die Revision eine Verletzung der Aufklärungspflicht. F. habe nämlich gegenüber der Polizei weitgehend unglaubwürdige Angaben über seine Diebstähle bei der Firma D. gemacht und sich in der Hauptverhandlung auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen; nach rechtskräftigem Abschluss des gegen ihn gerichteten Verfahrens dürfe er das nicht mehr. Dann müsse er wahrheitsgemäße Bekundungen machen, auf deren Grundlage festgestellt werden könne, ob er überhaupt etwas gestohlen habe (und wenn ja, wieviel); das eröffne eine bessere Möglichkeit, die Glaubwürdigkeit des Zeugen He. zu beurteilen.

Die Aufklärungsrüge dringt nicht durch. In einem Verfahren wegen Hehlerei hat das damit befasste Gericht selbständig die Voraussetzungen des § 259 StGB, also auch den vorangegangenen Diebstahl festzustellen. Das hat die Strafkammer getan unter Heranziehung aller hierfür verfügbaren Beweismittel, auch der Bekundungen des Diebes. Die Aufklärungspflicht gebot nicht, mit dem Verfahren innezuhalten, bis der Dieb rechtskräftig abgeurteilt war. Die ungewisse Möglichkeit, dass er dann andere Angaben machen werde, rechtfertigte nicht den Aufschub des Verfahrens gegen den Angeklagten; das hätte insbesondere dem im Strafprozess geltenden Beschleunigungsgebot widersprochen. Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht die Mengenangaben des Diebes für übertrieben ansah und seine Überzeugung insoweit auf die Bekundungen des Zeugen Dr. Sch. stützte (UA S. 7).

3. Auch sachlich-rechtlich weist das Urteil keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Insbesondere liegt kein Widerspruch darin, dass F. bei der Firma ███████ der Zeit ab Juli 1971 nichts mehr stahl, der Angeklagte nach den Feststellungen aber von April 1971 bis Mai 1972 an „nicht mehr genau feststellbaren Tagen“ (UA S. 3) von He. Edelmetall erwarb.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

PfeifferLoesdauWoesner
PikartHerdegen
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