Revisionen teils verworfen, teils aufgehoben wegen unklarer Zeugenvernehmung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 697/59
- Datum
- 02.02.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Unterbringung zur Anstaltsbeobachtung nach § 244 Abs. 4 StPO ist nur zu gewähren, wenn die Anstaltsbeobachtung ein überlegenes Forschungsmittel i.S.d. Vorschrift darstellt; die bloße Möglichkeit genügt nicht.
Der Vorsitzende ist befugt, die Anhörung eines weiteren Sachverständigen anzuordnen; die Ablehnung weitergehender Untersuchungsmaßnahmen bleibt im sachgerichtlichen Ermessen (§§ 221, 244 StPO).
Ob eine Zeugenaussage/Vernehmung beendet ist, bestimmt sich nach dem jeweiligen Einzelfall; die Vernehmung gilt nicht als beendet, solange der Richter nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, er erwarte vom Zeugen keine weiteren Auskünfte.
Nach § 357 StPO ist das Urteil insoweit mitaufzuheben, als bei einem Mitangeklagten derselbe rechtsfehlerhafte Umstand vorliegt; unklare Feststellungen zur Vernehmungsbeendigung können tateinheitliche Verurteilungen und die daraus folgende Gesamtstrafenentscheidung betreffen.
Vorinstanzen
Landgericht Amberg, 14. Oktober 1959
Rubrum
In des Volkes Namen
In der Strafsache gegen
1. den Land- ███ ████████ █████ N Opts, in ███████ █████ geboren am ██ ███████ █████ ██ ███████████, aus ████████████,
2. den █████████████ Josef G., geboren am 1904 in ██ ████ ██████, Kreis ███,
Sachbezeichnung: SchC u.a., wegen Meineids u.a.,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Februar 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████ ██
Tenor
I. Die Revision des Angeklagten Geitner gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 14. Oktober 1959 wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
II. Auf die Revision des Angeklagten ███████ wird das vorbezeichnete Urteil mit den ██████████████ aufgehoben,
a) soweit er im Falle BC verurteilt ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Seine weitergehende Revision wird verworfen.
III. Ferner wird das Urteil █████████ des Mitangeklagten Horst █ mit den Feststellungen ███████████ aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung (II und III) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über Rechtsmittel des Angeklagten █ █, an das Landgericht █████████████████ zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I.
Dieser Angeklagte ist wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid in Tateinheit mit Anstiftung zu uneidlicher Falschaussage (Fall BC), ferner wegen Anstiftung zum Meineid (Fall SchC) zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt und im Übrigen freigesprochen worden. Weiter ist gegen ihn auf Eidesunfähigkeit erkannt, auch sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt worden.
Seine Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
Die verfahrensrechtlichen Angriffe gehen allerdings fehl. In der Hauptverhandlung hatte der Verteidiger ███████ die Anhörung eines weiteren Sachverständigen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten beantragt. Es wurde daraufhin auf Anordnung des Vorsitzenden der Nervenfacharzt Dr. ██ als weiterer Sachverständiger gehört. Beide Sachverständige, der Landgerichtsarzt und Dr. ██████, hatten den Angeklagten bereits früher eingehend untersucht (S. 10 UA; S. 17 des früheren Urteils der Strafkammer vom September 1959, Bl. 82 d.A. = Kis 28/59).
Trotz Anhörung des zweiten Sachverständigen hielt der Verteidiger den Antrag auf Untersuchung des Angeklagten in einer „Nervenanstalt“ aufrecht. Diesen Antrag lehnte das Gericht ab (S. 4 der Gegenerklärung). Hiergegen wendet sich die Revision unter Hinweis auf § 244 Abs. 4 StPO. Der Ablehnungsbeschluss hält sich jedoch im Rahmen dieser Vorschrift. Die bloße Möglichkeit einer Anstaltsbeobachtung ist kein überlegenes Forschungsmittel im Sinne des § 244 Abs. 4 StPO (BGHSt 8, 76 ff.). Die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten brauchte sich dem Tatrichter nicht aufzudrängen. Der § 244 Abs. 2 StPO ist also ebenfalls nicht verletzt. Der Vorsitzende war befugt, die Anhörung des zweiten Sachverständigen anzuordnen (§ 221 StPO und Kleinknecht/Müller, Anm. 1 hierzu).
Sachlichrechtliche Erörterung:
Der § 51 StGB ist nicht verletzt (vgl. S. 9 ff. UA).
1. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Anstiftung seiner Dienstmagd Therese ██████ zum Meineid lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision (II 1 der Rev.-Begründung) wendet sich hiergegen auch nicht besonders.
2. Zum Fall ████: Der Hilfsarbeiter ██ war, ebenso wie Franz ██████, vor dem Termin am 6. September 1955 von █████████ dahin beeinflusst worden, unter Eid wahrheitswidrig auszusagen. BC sagte dann auch zunächst uneidlich falsch aus. Anschließend machte der Zeuge █████ eine gegenteilige Aussage. Darauf wurde ██████ vom Vorsitzenden nochmals vorgerufen und ihm die Aussage KC vorgehalten. ██ bestritt zunächst die Richtigkeit der Bekundung ██████, auf nochmaligen Vorhalt berichtigte er jedoch seine Aussage und sagte nunmehr die Wahrheit. Das Gericht ließ ihn gemäß § 60 Nr. 3 StPO unbeeidigt. Er ist durch dasselbe Urteil wegen uneidlicher Falschaussage unter Anwendung des § 156 StGB verurteilt worden. Revision hat er nicht eingelegt.
Da es weder zum vollendeten noch versuchten Meineid ██ ███ kam, ist die Verurteilung des Angeklagten █ wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid (§ 49a Abs. 1 in Verbindung mit § 154 StGB) rechtlich nicht zu beanstanden (BGHSt 9, [REDACTED]).
Die tateinheitliche Verurteilung ██ ███ wegen Anstiftung zu uneidlicher Falschaussage hängt davon ab, ob ██ Vernehmung bereits abgeschlossen war, bevor er anschließend wahrheitsgemäß aussagte. Wann eine Vernehmung abgeschlossen ist, richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall (RGSt 23, 88). Die Strafkammer meint, die Aussage ██ sei beendet gewesen, als er nach seiner Vernehmung auf Veranlassung des Vorsitzenden zurückgetreten sei. Das Gericht habe dadurch zu erkennen gegeben, dass es von ████████ keine weitere Auskunft mehr über den Vernehmungsgegenstand erwartete (S. 11 UA). Damit hat das Landgericht offenbar die Grundsätze anwenden wollen, die in BGHSt 8, 306, 314 ausgesprochen sind. Mit jener Formulierung war aber gemeint, dass der Richter endgültig zum Ausdruck bringt, er erwarte von dem Zeugen keine weitere Auskunft mehr. Dies mag dann der Fall sein, wenn auch die Beteiligten an den Zeugen ihre Fragen gestellt oder auf solche verzichtet haben und sodann zur Beeidigung des Zeugen oder zur Beschlussfassung über seine Nichtvereidigung geschritten wird (§§ 59 ff., 64 StPO). So war es aber hier ersichtlich nicht. Vielmehr wurde die Vereidigung ███████ offenbar zunächst zurückgestellt. Es wurden anschließend weitere Zeugen vernommen, und zwar Johann FC sen. zum selben Beweisthema wie ██ (S. 5, 6, 11 UA). Auf Grund der Aussage des Zeugen ████ sen. wurden dann BC Vorhalte gemacht, worauf er der Wahrheit die Ehre gab. Dann erst wurde beschlossen, ████████ unvereidigt zu lassen. In Anbetracht dessen liegt die Annahme sehr nahe, dass der vernehmende Richter, als er BC zurücktreten ließ, vorhatte, an diesen, auf Grund der anschließenden Aussagen der nächsten Zeugen, später noch weitere Fragen zu stellen. War dies der Fall, was der Tatrichter noch aufzuklären haben wird, dann war ██████ Vernehmung noch nicht abgeschlossen, als er die Wahrheit sagte. Dann war seine Aussage, im ganzen gesehen, richtig und von ihm der Tatbestand des § 154 StGB nicht erfüllt, sodass auch eine strafbare Anstiftung BC durch ██ insoweit zu verneinen wäre. Dieser Auffassung war auch der Generalbundesanwalt.
Die bisherigen Darlegungen der Strafkammer halten daher in dieser Hinsicht der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit Rücksicht auf die tateinheitliche Verurteilung ███ im Fall ██ musste somit das Urteil insoweit aufgehoben werden, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe, einschließlich der Aberkennung der Eidesfähigkeit und der Ehrenrechte (§ 76 StGB). Die für die Anstiftung Therese ██████ ausgesprochene Einsatzstrafe wird dagegen von der Aufhebung nicht berührt.
II.
Der Mitangeklagte BC hat zwar kein Rechtsmittel eingelegt. Nach § 357 StPO ist aber das Urteil, soweit er verurteilt ist, mit aufzuheben. Denn seiner Verurteilung liegt derselbe Rechtsfehler zugrunde, der zur teilweisen Urteilsaufhebung bei ██ geführt hat (vgl. Löwe/Rosenberg, Anm. zu § 357). Sollte die erneute Nachprüfung ergeben, dass BC Aussage, als er sie richtig stellte, noch nicht beendet war, so würde, wie schon zu I erörtert, keine falsche uneidliche Aussage vorliegen. Es wäre dann aber zu prüfen, ob ██ nicht wegen Bereiterklärung zu dem Verbrechen des Meineids (§ 49a Abs. 2 StGB) zu bestrafen wäre. Ob auch insoweit seine Strafbarkeit entfällt, weil die Voraussetzungen des § 49a Abs. 3 Nr. 3 oder Abs. 4 StGB gegeben sind, kann auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht abschließend entschieden werden und wird deshalb von der Strafkammer gegebenenfalls zu prüfen sein.
III.
Dieser Angeklagte ist durch dasselbe Urteil wegen Meineids zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Auch bei ihm ist auf Eidesunfähigkeit erkannt, ferner sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt worden.
Seine Revision, mit der die Sachbeschwerde erhoben wird, ist nicht begründet.
Nach den Darlegungen der Strafkammer hat dieser Angeklagte unter Berufung auf einen vorher geleisteten Eid bewusst wahrheitswidrig ausgesagt, der schriftliche Kaufvertrag über ein Motorrad sei für ihn am 6. Januar 1955 von einem Bekannten geschrieben worden. Dies war aber in Wirklichkeit erst im Februar 1955 geschehen. Der Beschwerdeführer war sich, wie das Landgericht rechtlich unangreifbar ausführt, darüber klar, dass es dem Richter darauf ankam, wann der schriftliche Kaufvertrag geschrieben worden war (S. 16 bis 19 UA). Daran scheitern alle Angriffe der Revision, die sich im Grunde nur in unzulässiger Weise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung wenden.
Da das Urteil gegenüber diesem Angeklagten auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen lässt, ist seine Revision als unbegründet zu verwerfen.
| Dr. Geier | Seibert | Dr. Faller | |||
| Werner | Dr. Willms |