Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch geändert, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 69/70
Datum
21.04.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH änderte auf Revision den Schuldspruch des LG München I dahingehend, dass der Angeklagte des Betruges schuldig ist, und hob den Strafausspruch auf. Entscheidend waren Gesetzesänderungen durch das 1. Strafrechtsreformgesetz, insbesondere die Aufhebung § 264 StGB a.F. und die Neuregelung des Rückfalls. Rückfall ist nunmehr Strafzumessungsgrund; Maßregeln und die Strafzumessung sind nach neuem Recht erneut zu prüfen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung über Strafe und Kosten an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die inhaltliche Bezeichnung einer Tat im Schuldspruch hat dem zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden materiellen Recht zu entsprechen; aufgehobene Qualifizierungen (z. B. ‚Verbrechen‘ nach weggefallener Vorschrift) sind zu streichen.

2

Rückfall nach den Änderungen durch das 1. StrRG ist als allgemeiner, auf die Täterpersönlichkeit bezogener Strafzumessungsgrund zu behandeln und darf nicht in den Schuldspruch aufgenommen werden.

3

Der Strafausspruch ist aufzuheben, wenn er auf einer aufgehobenen Strafvorschrift beruht; in diesem Umfang ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Die Anordnung einer Maßregel nach neuem Recht setzt voraus, dass ihre gesetzlichen Voraussetzungen sowohl nach dem bisherigen Recht als auch nach den neuen Vorschriften (z. B. § 42e StGB n.F.) erfüllt sind.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 30. September 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 69/70

in der Strafsache gegen v. ████ den Konstrukteur Erhard ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ ██ 1921 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 21. April 1970 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 30. September 1969 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betruges schuldig ist, 2. im Strafausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen lässt nach bisherigem Rechtszustand im Schuldspruch keinen Rechtsfehler erkennen. Die Kennzeichnung der Straftat als Verbrechen des Betruges im Schuldspruch kann jedoch nach den Änderungen, die das 1. StrRG enthält, nicht aufrechterhalten werden. Der Entscheidungssatz muss nunmehr dahin lauten, dass der Angeklagte des Betruges schuldig ist.

§ 264 StGB a.F. ist durch Art. 1 Nr. 77 des 1. StrRG aufgehoben. Der Rückfall, dessen Voraussetzungen jetzt § 17 StGB (in Verbindung mit Art. 87 des 1. StrRG) regelt, ist ein allgemeiner, auf die Täterpersönlichkeit bezogener Strafzumessungsgrund geworden (BGH, Urteil vom 3. April 1970 – 2 StR 47/70; vom 21. April 1970 – 1 StR 45/70). Als solcher ist er in den Schuldspruch nicht aufzunehmen. Auch bei etwaiger späterer Bejahung der Rückfallvoraussetzungen bleibt der Betrug ein Vergehen (§§ 1, 17 Abs. 1, 263 StGB). Die Bezeichnung „Verbrechen“ muss deshalb entfallen. Die Kennzeichnung „als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher“ ist zu streichen, weil § 20 StGB a.F. ersatzlos weggefallen ist (Art. 1 Nr. 6 des 1. StrRG). Die dadurch erforderlichen Änderungen des Schuldspruchs nimmt das Revisionsgericht selbst vor (§ 354 Abs. 1 StPO).

Der Strafausspruch ist aufzuheben, weil der Tatrichter die Strafen einer Vorschrift entnommen hat, die nicht mehr besteht. Geldstrafe darf nach § 263 StGB nicht mehr neben Freiheitsstrafe verhängt werden. Zum Strafausspruch gehört auch die Anordnung der Maßregel. Sie ist in diesem Falle nach neuem Rechtszustand nur zulässig, wenn ihre Voraussetzungen sowohl nach bisherigem Recht als auch nach § 42e StGB n.F. erfüllt sind (Art. 93 des 1. StrRG).

PfeifferSeibertWoesner
LoesdauPikart
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