Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Totschlagsurteils wegen unzureichender Erörterung des § 213 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 696/84
Datum
06.12.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Totschlags und Verstößen gegen das WaffG verurteilt; die Revision hatte in Teilen Erfolg. Der BGH rügt die unklare und unzureichende Erörterung der Voraussetzungen des § 213 StGB, insbesondere zur Frage von Mißhandlung/Beleidigung und eigener Schuld. Da die für § 213 maßgeblichen Tatsachen nicht von den Schuldentscheidungen trennbar sind, hob der Senat den Schuldspruch wegen Totschlags auf; die Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Anwendung des § 213 StGB muss das Gericht die tatsächlichen Voraussetzungen (insbesondere das Vorliegen einer dem Angeklagten ohne eigene Schuld zugefügten Mißhandlung oder schweren Beleidigung und den ursächlichen Zusammenhang) hinreichend feststellen und erörtern.

2

Feststellungen, die nur besagen, eine Mißhandlung oder schwere Beleidigung sei "nicht feststellbar", genügen nicht, wenn die dargelegten Umstände solche Möglichkeiten nicht sicher ausschließen.

3

Das Gericht hat darzulegen, ob dem Angeklagten eine (Mit-)Schuld an der vorausgegangenen Auseinandersetzung zukommt; eine bloße Behauptung der Dominanz oder Stimme genügt hierzu nicht.

4

Sind die für die Prüfung des § 213 StGB maßgeblichen tatsächlichen Umstände nicht von den Feststellungen zur Schuldfrage trennbar, führt eine unzureichende Erörterung dieser Umstände zur Aufhebung des Schuldspruchs; in Tateinheit stehende Nebenverurteilungen sind hiervon erfasst.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 696/84 in der Strafsache gegen ██ den Tankstellenwart Horst aus Potsdam, geboren am ██ ██ 1956 in ███ zur Zeit in Haft, wegen Totschlags u. a.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten u. a. wegen Totschlags in Tateinheit mit Vergehen gegen das Waffengesetz verurteilt und insofern eine Einzelstrafe von dreizehn Jahren verhängt. Seine Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Bei Prüfung (und Verneinung) der Frage, ob § 213 StGB in seiner 1. Alternative vorliege, erwog das Schwurgericht: "Eine dem Angeklagten ohne eigene Schuld zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung war nicht feststellbar. Es handelte sich vielmehr um eine Auseinandersetzung mit wechselseitigen Schlagen, in der der Angeklagte dominierte" (UA S. 44).

Das erschöpft den Sachverhalt nicht. Das Schwurgericht ging davon aus, daß der später Getötete (ein Freund des Angeklagten) mit dem Revolver des Angeklagten "wahrscheinlich versehentlich" (also möglicherweise absichtlich) in dessen Kühlschrank schoß, daß es darüber zu einem 10–15 Minuten dauernden lauten Streit mit tätlichen Auseinandersetzungen kam, bei welchem der Angeklagte und sein Freund aufeinander einschlugen, und daß beide hierbei verletzt wurden. Der Angeklagte erlitt eine pfenniggroße Abschürfung auf der Nasenwurzel und erhielt einen Schlag gegen den Kehlkopf, allerdings ohne sichtbare Spuren. Der Streit drehte sich möglicherweise (auch) um den Revolver. Die "dominierende" Rolle des Angeklagten ist in der Sachverhaltsdarstellung dahin näher erläutert, daß bei dem lauten Streit seine "Stimme dominierte" (UA S. 15/16). Was bei dem Streit im einzelnen gesprochen wurde, konnte nicht festgestellt werden.

Die oben wiedergegebene Erwägung des Landgerichts macht nicht deutlich, ob damit ausgedrückt werden sollte, es sei eine dem Angeklagten zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung nicht feststellbar, oder ob das Landgericht eine solche zwar unterstellte, dem Angeklagten aber auf jeden Fall eine (Mit-)Schuld daran zuwies. Beides hätte näherer Erläuterung bedurft. Nach den bisherigen Feststellungen ist es nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte von dem später Getöteten sowohl mißhandelt als auch (schwer) beleidigt wurde; im Sinne richterlicher Überzeugung müssen diese Möglichkeiten nicht "feststellbar" sein (BGH, Beschluß vom 29. Oktober 1974 – 2 StR 473/74 – bei Dallinger MDR 1975, 196).

Wäre von Mißhandlung oder schwerer Beleidigung auszugehen, so verstünde sich wiederum nicht von selbst, daß den Angeklagten hieran die (alleinige) Schuld traf, d. h. daß er im gegebenen Augenblick genügend Veranlassung dazu gab. Sollte der später Getötete mit dem Revolver des Angeklagten in dessen Kühlschrank geschossen haben, so hatte für den Angeklagten – im Gegenteil – Veranlassung bestanden, den Schützen zur Rede zu stellen, ihm Vorhaltungen zu machen, ihm die Waffe (auch gegen dessen Widerstand) abzunehmen. Ob das in geeigneter und angemessener Form geschah, mag im Hinblick auf die jähzornige, zu Gewalttaten neigende Persönlichkeit des Angeklagten zweifelhaft erscheinen; doch kann nicht ohne nähere Prüfung von eigener Schuld des Angeklagten ausgegangen werden.

Die unzureichende Erörterung von § 213 StGB nötigt zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen Totschlags, weil die für § 213 StGB maßgeblichen tatsächlichen Umstände von den Feststellungen zur Schuldfrage nicht zu trennen sind. Von der Aufhebung wird die in Tateinheit stehende Verurteilung wegen Vergehens gegen das Waffengesetz erfaßt. Daß die Gesamtstrafe nicht bestehenbleiben kann, versteht sich von selbst; gleiches gilt für Maßregelausspruch und Einziehung.

Dagegen wird die Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung weder im Schuld- noch im Strafausspruch von dem Rechtsfehler berührt; insoweit hat die Revision auch sonst keine Mängel aufgedeckt. Auf die mit der Revision weiter erhobenen Beanstandungen kommt es nicht an.

HerdegenFothSchimansky
MaulGranderath
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