Revision verworfen: Keine Gehörsverletzung, kein Sachverständigengutachten erforderlich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 69/67
- Datum
- 14.03.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Schweigen des Hauptverhandlungsprotokolls über die Urteilsberatung begründet nicht den Beweis, dass keine Beratung stattgefunden hat; § 274 StPO erstreckt sich nicht auf die Beratungsphase.
Eine Urteilsberatung kann auch stillschweigend erfolgen; vorangegangene Vorberatung erfüllt die Anforderungen der §§ 260 StPO, 193 GVG.
Die Entscheidung, einen Sachverständigen zur Prüfung der Zurechnungsfähigkeit heranzuziehen, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters und ist nur bei hinreichenden Anhaltspunkten für eine geistige Störung geboten.
Familiengeschichtliche Hinweise oder vereinzelte Verhaltensauffälligkeiten begründen nicht ohne weiteres die Notwendigkeit eines forensischen Gutachtens zur Zurechnungsfähigkeit.
Rubrum
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. März 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Eger, Bundesrichter Pfeiffer, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.
Die Untersuchungshaft wird dem Angeklagten vom 4. Oktober 1966 an, soweit sie die Strafe übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vier Diebstählen im Rückfall und in zwei Fällen in Tateinheit mit schwerem Diebstahl (begangen in zwei Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Waffenbesitz) zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt und die Einziehung von Diebeswerkzeug sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis vor Ablauf von fünf Jahren untersagt.
Die Revision des Angeklagten greift das Urteil nur mit zwei Verfahrensrügen an, die keinen Erfolg haben.
1. Die Rüge, das Urteil sei ohne Beratung verkündet worden, dringt nicht durch.
Nachdem sich das Gericht zur Beratung in den Beratungsraum zurückgezogen hatte, trat es nach kurzer Zeit wieder in den Verhandlungssaal ein und verkündete das Urteil. Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger brachten ihre vorher gestellten Anträge vor, und der Angeklagte hatte das letzte Wort. Zum Beweis dafür, dass keine Beratung stattgefunden habe, kann sich die Revision nicht auf das Schweigen des Protokolls berufen. Dessen Beweiskraft (§ 274 StPO) erstreckt sich nur auf Vorgänge der Hauptverhandlung, zu denen die Urteilsberatung nicht gehört (BGHSt 5, 294). Was der Beschwerdeführer im Übrigen in tatsächlicher Hinsicht anführt, schließt eine Beratung nicht aus. Auch wenn, wie er behauptet, die Richter sich nicht einmal durch Flüstern verständigt hätten, konnte die Beratung stillschweigend durch Blicke stattgefunden haben. Die Revision behauptet nicht, dass dies unterblieben sei. Eine stillschweigende Verständigung in dieser Form genügt aber, da eine Vorberatung vorangegangen war, den Erfordernissen der §§ 260 StPO, 193 GVG (BGH, Urteil vom 19. August 1954 – 4 StR 252/54).
2. Auch die Rüge, das Landgericht habe einen Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt, hat keinen Erfolg.
Die Revision gibt zwar den Inhalt dieses Antrags des █████████████████████ nicht wörtlich wieder; doch ist ihren Ausführungen mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, in welchen Tatsachen sie einen Verfahrensfehler sieht (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Hiernach hatte der Verteidiger beantragt, das Gutachten eines Sachverständigen darüber einzuholen, ob die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit gefehlt habe oder erheblich vermindert gewesen sei. Diesen Antrag hatte die Strafkammer abgelehnt, das Gericht habe keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Bewusstseinsstörung, einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit oder Geistesschwäche. Hiermit wollte der Tatrichter ersichtlich zum Ausdruck bringen, dass er eigene Sachkunde besitze (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1954 – 5 StR 597/54).
Gegen die Ablehnung des Beweisantrages mit dieser Begründung (§ 244 Abs. 4 StPO) ist im vorliegenden Fall rechtlich nichts einzuwenden. Die Entscheidung darüber, ob die Heranziehung eines Sachverständigen erforderlich ist, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters und hängt von allen Umständen und dem Umfang der richterlichen Sachkunde ab (BGHSt 2, 163; 3, 27, 28). Bei der Frage, ob eine geistige Erkrankung vorliegt, wird er zwar in der Regel auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen sein. Eine Ausnahme besteht jedoch dort, wo keine Anzeichen dafür vorhanden sind, dass im Hinblick auf die abzuurteilende Tat die Möglichkeit für eine Abweichung von der geistigen Norm gegeben ist (BGH, Urteile vom 17. Dezember 1954 – 5 StR 597/54 und vom 16. November 1962 – 4 StR 82/62). Von dieser Rechtsauffassung geht auch der Beschluss des Landgerichts aus. Die Strafkammer hält Anzeichen dafür, dass der Angeklagte infolge geistiger Störungen gestohlen habe, nicht für gegeben; ein Rechtsfehler tritt hierdurch nicht in Erscheinung.
Wie das Urteil darlegt (UA S. 8, 40), ist aus der Tatsache allein, dass die Zwillingsschwester des Angeklagten in einer Heil- und Pflegeanstalt erblickt, nicht zu entnehmen, dass er selbst in seiner Familie keinerlei Symptome geistiger Störungen festzustellen waren. Wie der nach Prüfung der Verfahrensakten zugängliche Akteninhalt ausweist, hat das Landgericht hierüber den Schwager des Angeklagten vernommen und Auskünfte bei dem ihn behandelnden Nervenarzt und dem Gesundheitsamt eingeholt. Anhaltspunkte für psychische Besonderheiten haben sich hierbei nicht ergeben. Eine Neigung zum Selbstmord, wie sie die Revision behauptet, liegt nach den Feststellungen nicht vor; der Versuch im Jahre 1960 hing nach den eigenen Angaben des Angeklagten mit seiner Ehescheidung zusammen (UA S. 10). Auch die Zorn- und Wutausbrüche brauchten die Strafkammer nicht an seiner Zurechnungsfähigkeit zweifeln zu lassen, da es sich hier um Diebstahlstaten handelte. Nach dem Urteil hat sich der Angeklagte im Übrigen unauffällig verhalten; er stahl, weil er keiner geregelten Arbeit mehr nachging und Geld für seinen Lebensunterhalt und zur Befriedigung seiner Spielleidenschaft brauchte (UA S. 3, 4, 5, 16). Die Gründe für seine Straffälligkeit waren nach den Feststellungen also Charaktermängel und sittliche Schwächen, die eine Anwendung des § 51 StGB nicht rechtfertigen konnten (BGH, NJW 1955, 472 Nr. 19). Demgegenüber sind die Anzeichen dafür, dass der Angeklagte in die Unerlaubtigkeit seiner Diebstähle eingeschränkt gewesen sei, nach dem Urteil nicht hervorgetreten; auch die Revision bringt hierzu nichts vor.
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