BGH: Gesetzeseinheit von versuchter Notzucht und vorbereitenden unzüchtigen Handlungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 69/63
- Datum
- 26.03.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Besteht ein Tatplan auf Geschlechtsverkehr und dienen gewaltsame unzüchtige Handlungen lediglich dessen Vorbereitung, liegen zwischen versuchter Notzucht und diesen Handlungen Gesetzeseinheit und damit kein selbstständiges Delikt vor.
Bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit wegen Alkoholisierung ist maßgeblich der Blutalkoholgehalt zur Tatzeit; abweichende Annahmen über Spitzewerte ändern nichts, wenn die Feststellungen widerspruchslos einen niedrigeren Wert ergeben.
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn der Rügeführende nicht darlegt, auf welchem Wege das Gericht die zur Geltendmachung erforderliche weitere Aufklärung hätte herbeiführen sollen (vgl. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO).
Der Bundesgerichtshof kann nach § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch selbst berichtigen, wenn ein Rechtsirrtum festgestellt wird und die Berichtigung ohne neue Tatsachenfeststellung möglich ist.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis als Nebenfolge einer Verurteilung wegen schwerer sexueller Verfehlungen ist trotz knapp formulierter Begründung ausreichend, sofern Art und Schwere der Tat dies tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Kaiserslautern, 26. Oktober 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann August ██ aus ███, dort geboren █████████ 1923, wegen versuchter Notzucht hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. März 1963, an der teilgenommen haben: Seibert, Bundesrichter Dr. als Vorsitzender, Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ in der ████████████, Oberstaatsanwalt beim ████████████████████████ bei der ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 26. Oktober 1962 dahin geändert, dass der Angeklagte nur wegen versuchter Notzucht verurteilt ist. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an einer Frau (§§ 177, 43, 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) zu einem Jahr Gefängnis verurteilt und ihm die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen; eine neue Fahrerlaubnis darf ihm nicht vor Ablauf von drei Jahren erteilt werden.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt nur zur Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen bleibt es erfolglos.
I. Die Verfahrensrügen
1.) Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht durch die Nichtvernehmung der Zeuginnen █████ und ██ und zweier Polizeibeamter ist in der Hauptverhandlung zurückgenommen worden.
2.) Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Strafkammer keine ausreichenden Feststellungen über Zeit und Ort des Alkoholkonsums des Angeklagten und die Stärke des genossenen Bieres getroffen hat, gibt er nicht an, auf welchem Wege die Strafkammer die weitere Aufklärung hätte versuchen sollen. Die Rüge ist daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168).
3.) Die in der Hauptverhandlung neu erhobene Verfahrensrüge ist verspätet.
II. Die Sachrüge
Was die Revision zur Begründung der Sachrüge ausführt, greift nicht durch. Der Sachverständige ist in seinem Gutachten davon ausgegangen, dass der Angeklagte am Tattage eine größere Menge Alkohol zu sich genommen hatte, als die Strafkammer schließlich festgestellt hat. Da der Sachverständige schon auf Grund seiner Annahme zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Voraussetzungen des § 51 StGB nicht vorliegen, konnte sich die Strafkammer auf Grund ihrer Feststellungen dem Gutachten erst recht anschließen. Ob die „Alkoholspitzenkonzentration“ am Tattage tatsächlich etwas höher war, als sie vom Sachverständigen errechnet wurde, kann dahingestellt bleiben. Maßgebend für die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ist jedenfalls der Blutalkoholgehalt zur Zeit der Tat und dieser lag nach den widerspruchslosen Feststellungen der Strafkammer niedriger als 2 ‰.
Der Senat hat das Urteil auf die Sachrüge hin auch im Übrigen nachgeprüft. Rechtsfehler haben sich dabei im Schuldspruch nicht ergeben, soweit der Angeklagte wegen versuchter Notzucht verurteilt worden ist. Dagegen beruht es, wie der in der Verhandlung aufgetretene Verteidiger mit Recht gerügt hat, auf Rechtsirrtum, dass die Strafkammer ein damit in Tateinheit stehendes Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB angenommen hat. Der Angeklagte hat zwar auch mit Gewalt unzüchtige Handlungen an seinem Opfer vorgenommen. Sie dienten aber, wie die Feststellungen ergeben, nur der Vorbereitung und Verwirklichung des Beischlafs, zu dem er von vornherein entschlossen war. In einem solchen Fall besteht zwischen der versuchten Notzucht und der gewaltsamen Vornahme unzüchtiger Handlungen Gesetzeseinheit (BGHSt 1, 152).
Der Senat kann den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst berichtigen. Auf den Strafausspruch hatte die Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB ersichtlich keinen Einfluss. Die Strafkammer hat die Strafe richtig dem § 177 in Verbindung mit § 43 StGB entnommen. Dass dabei, wie sie angenommen hat, die Mindeststrafe des § 176 StGB nicht unterschritten werden durfte, trifft trotz der hier bestehenden Gesetzeseinheit zu (BGHSt 1, 152, 156).
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zwar knapp, aber angesichts der Art und Schwere der Verfehlung noch ausreichend begründet.
Da sich die Revision auch sonst als unbegründet erwiesen hat, ist sie im Übrigen zu verwerfen.
| Seibert | Hübner | Fischer | |||
| Willms | Mai |