Revision: Umqualifikation zu unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 695/96
- Datum
- 17.12.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG umfasst jedes eigennützige Bemühen, das auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtet ist.
Eigennutz liegt auch vor, wenn der Lieferant das Rauschgift durch sexuelle Leistungen einer abhängigen, suchtkranken Person vergütet bekommt.
Zum Handeltreiben als Bewertungseinheit gehören sowohl der Erwerb als auch alle Veräußerungsakte, soweit sie dasselbe Rauschgift betreffen; Erwerbs- und Abgabevorgänge bezogen auf dieselbe Rauschgiftmenge sind als einheitliches Handeltreiben zu bewerten.
Eine Änderung des Schuldspruchs nach § 265 StPO ist zulässig, wenn der Angeklagte durch die geänderte Tatqualifikation nicht in einer Weise verteidigungsgestört wird, die eine wirksame Verteidigung verhindert hätte.
Vorinstanzen
Landgericht Bayreuth, 19. Juli 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 695/96 vom 17. Dezember 1996 in der Strafsache gegen ███████, geboren am ███████ 1972 (türkei), in K wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 19. Juli 1996 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte anstelle unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in zwei Fällen und deren unerlaubter Abgabe in fünf Fällen (II 1. Abs. 1 und 2 der Urteilsgründe) verurteilt wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die zweimalige Beschaffung von Heroin und dessen (teilweise) Weitergabe an die heroinsüchtige Zeugin Reichel bei fünf Gelegenheiten (nur) gegen Gewährung von Geschlechtsverkehr erfüllt den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen. Denn Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG umfasst je-
des eigenützige Bemühen, das auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtet ist. Eigennutz ist gegeben, wenn sich der Lieferant das Heroin durch sexuelle Leistungen einer heroinsüchtigen Frau bezahlen lässt (BGH NStZ 1982, 519; st. Rspr.).
Zum Handeltreiben als einer Tat im Sinne einer Bewertungseinheit gehören sowohl der Erwerb von Betäubungsmitteln als auch alle Veräußerungsakte, soweit sie dasselbe Rauschgift betreffen (BGHSt 30, 28, 31; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 4; st. Rspr.).
Infolgedessen ist der Angeklagte wegen der auf zwei Rauschgiftmengen bezogenen Erwerbs- und Abgabevorgänge wegen Handeltreibens in zwei Fällen zu verurteilen. Da der Angeklagte in einem der beiden Fälle auch Kokain zum Eigenverbrauch erworben hat, handelt es sich in diesem Fall zugleich – in Tateinheit mit Handeltreiben – um unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln.
§ 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen. Der Angeklagte hätte sich hiergegen nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.
Die zwei Einzelstrafen für den Erwerb von Betäubungsmitteln bleiben als Strafen für das auf diese Rauschgiftmengen bezogene Handeltreiben in zwei Fällen bestehen.
Die fünf Einzelgeldstrafen für die unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln entfallen. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei zutreffender Beurteilung der Konkurrenzfrage auf eine andere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt haben würde.
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