Revision gegen Betrugsverurteilung: Aufhebung wegen unklarer Feststellungen und fehlendem Gesamtvorsatz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 695/92
- Datum
- 01.12.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Annahme einer fortgesetzten Tat ist ein Gesamtvorsatz erforderlich, der die wesentlichen Grundzüge der geplanten Handlungsreihe sowie einen auf einen Gesamterfolg gerichteten Vorsatz umfasst; unbestimmter Täterkreis, unklare Tatorte oder erhebliche zeitliche Zerstreuung können einen Gesamtvorsatz ausschließen.
Widersprüchliche oder unbestimmte Feststellungen zu Tatzeitpunkten, Vertragsabschlüssen oder Zahlungen stellen einen gravierenden Mangel dar; berühren sie die tragende Grundlage der Verurteilung, rechtfertigt dies die Aufhebung des Schuldspruchs.
Ein aufgrund falscher Angaben abgeschlossener neuer Kapitalanlagevertrag begründet nur dann eine schädigende Vermögensverfügung, wenn dadurch weitere Vermögensnachteile eintreten oder der Geschädigte auf Rückforderungsansprüche verzichtet; bloße Fortzahlung bereits geleisteter Beträge genügt nicht automatisch.
Soweit Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen keinen durchgreifenden Rechtsfehler aufweisen, können sie im neuen Verfahren bestehen bleiben und müssen nicht erneut getroffen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Schweinfurt, 16. Juni 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 695/92 vom 1. Dezember 1992 in der Strafsache gegen ██ aus ████, geboren am Ansgar Josef ██ 1961 in ████ wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Dezember 1992, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Brüning, pr. Wahl als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin ██████████████ als Verteidigerin, Justizassistentin ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 16. Juni 1992 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist. Doch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen in den Fällen II 1, 6 bis 13 und 15 bis 17 aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte hat insgesamt 17 Geschädigte durch das Vorspiegeln falscher Tatsachen zum Abschluss nachteiliger Kapitalanlageverträge veranlasst. Dabei ging das Landgericht davon aus, dass der Angeklagte „bis Anfang April 1989“ seinerseits von einer Anlagefirma „wenigstens teilweise die ihm versprochenen Renditen“ erhielt, er „danach“ aber wusste, dass keine weiteren Zahlungen erfolgen würden. Deshalb hat es den Angeklagten aus subjektiven Gründen freigesprochen, soweit ihm der betrügerische Abschluss von Kapitalanlageverträgen „vor Anfang April 1989“ zur Last lag, und ihn im Übrigen wegen eines (fortgesetzten) Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
In einer Reihe der von der Strafkammer als Einzelakte der fortgesetzten Tat gewerteten Fälle sind die bisher getroffenen Feststellungen unklar oder tragen einen Schuldspruch wegen Betrugs nicht.
a) Der Angeklagte hat mit dem Geschädigten Roland Rösler (II 2 der Urteilsgründe) am „4.2.1990 und 13.2.1991... drei Kapitalanlageverträge“ geschlossen. Diese Feststellung gliedert die Strafkammer dahin auf, dass am 17. März 1989, am 4. Februar 1990 und am 13. Februar 1990 je ein Vertrag abgeschlossen wurde. Diese Widersprüchlichkeit ist schon deshalb von Bedeutung, weil die Strafkammer generell davon ausgeht, dass der Angeklagte jedenfalls im März 1989 noch keinen Betrugsvorsatz hatte.
Hinsichtlich des Vertrags vom 4. Februar 1990 kommt hinzu, dass █████ aufgrund dieses Vertrages keine über die bereits im März 1989 erfolgte Zahlung hinausgehende Zahlung leistete. Allein in dem auf der Grundlage des unrichtigen Vorbringens des Angeklagten – „das bisherige Kapital habe angehäuft“ – abgeschlossenen neuen Vertrag liegt daher keine schädigende Vermögensverfügung. Anders wäre es nur, wenn der Geschädigte durch das Verhalten des Angeklagten zu einem Verzicht auf aussichtsreiche Rückforderungsansprüche hinsichtlich seines im März 1989 dem Angeklagten ausgehandigten Kapitals veranlasst worden wäre.
b) Insgesamt unklar sind auch die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Geschädigten █████ (II 3 und II 4 der Urteilsgründe).
Es wird nicht deutlich, ob der Angeklagte mit ████ am 10. August 1989 einen Vertrag oder mehrere Verträge abgeschlossen hat. Die Strafkammer teilt sowohl im Abschnitt II 3 als auch im Abschnitt II 4 der Urteilsgründe mit, dass der Angeklagte an diesem Tag mit ███ einen Kapitalanlagevertrag über 7.500,- DM abschloss, wobei sich der eingesetzte Betrag innerhalb von zwei Monaten verdoppeln sollte.
Unklar ist in diesem Zusammenhang auch, wieso der Angeklagte zwar (erst) am 10. August 1989 mit ███ einen Vertrag (oder mehrere Verträge) abschloss, aber bereits im Juli 1989 „weitere Renditezahlungen“ leistete. Hinsichtlich der Verträge vom 4. Februar 1990 gilt nichts anderes als hinsichtlich des Vertrags, den der Angeklagte offenbar am gleichen Tag mit dem Geschädigten ███ abgeschlossen hat (vgl. oben 1a); auch der Geschädigte █████ hat im Hinblick auf diese Verträge keine weiteren Zahlungen geleistet.
c) Einen der Verträge mit dem Geschädigten ██ ████ (II 5) schloss der Angeklagte „zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt im April 1989“ ab. Im Hinblick darauf, dass der Angeklagte „bis Anfang April 1989“ nach Auffassung der Strafkammer keinen Betrugsvorsatz hatte, ist die Feststellung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt einen Betrugsvorsatz hatte, nicht genau genug, um zweifelsfrei zu belegen.
d) Unvereinbar mit der Annahme fehlenden Betrugsvorsatzes vor Anfang April 1989 ist die nicht näher begründete Annahme, der Angeklagte habe am 24. Februar 1989 in betrügerischer Absicht den Rainer ███████ zum Abschluss eines Kapitalanlagevertrages veranlasst (II 14).
Der Senat hat in den genannten Fällen die Urteilsfeststellungen hinsichtlich aller Verträge aufgehoben, die der Angeklagte mit den jeweils genannten Geschädigten abgeschlossen hat, um der neu zur Entscheidung berufenen Strafkammer bei jedem dieser Geschädigten insgesamt einheitliche Feststellungen zu ermöglichen.
2. Die aufgezeigten Mängel führen zur Aufhebung des Schuldspruchs insgesamt, weil die Strafkammer die genannten Taten als Einzelakte einer einzigen fortgesetzten Handlung angesehen hat (vgl. Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 353 Rdn. 15; Pikart in KK 2. Aufl. § 353 Rdn. 9 m.w.Nachw.).
Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen in den Tatkomplexen (II 1, 6 bis 13 und 15 bis 17) weisen jedoch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf und können daher bestehen bleiben.
Für die neue Verhandlung bemerkt der Senat, dass die Annahme eines Gesamtvorsatzes und damit nur einer (fortgesetzten) Tat von den bisherigen Feststellungen nicht getragen wird:
Ein Gesamtvorsatz muss so beschaffen sein, dass er sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfasst. Er muss auf einen Gesamterfolg gerichtet sein und den späteren Verlauf der mehreren Teilakte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorweg begreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und seine Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatbegehung in Betracht kommen (BGH wistra 1992, 145, 146; BGH StV 1992, 37, 45, 110; BGHSt 36, 510 jeweils m.w.Nachw.).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Der Kreis der Geschädigten war unbestimmt; zu ihnen rechnen ebenso „Personen aus (dem) weiteren Bekanntenkreis (des Angeklagten)“ als auch „unbekannte Personen“, die der Angeklagte durch Inserate kennengelernt hat.
Zu Tatorten äußert sich das angefochtene Urteil nur in einem Fall (II 2).
Die Tatzeit erstreckt sich über mehrere Jahre; aber auch hier liegt zwischen den einzelnen Vertragsabschlüssen teilweise ein deutlicher Schwerpunkt im Jahr 1989, mehrere Monate.
Anhaltspunkte dafür, dass der Vorsatz des Angeklagten auf einen – wie auch immer gearteten – „Gesamterfolg“ gerichtet gewesen sein könnte, enthalten die Urteilsgründe ebenfalls nicht.
Allenfalls ergeben die Urteilsgründe die Bereitschaft des Angeklagten, bei jeweils sich bietender Gelegenheit ähnliche Straftaten zu begehen. Dies reicht für die Annahme eines Gesamtvorsatzes nicht aus (vgl. BGH wistra 1992, 145, 146 jeweils m.w.Nachw.).
Sollte die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer rechtlich selbständige Taten annehmen, wird zu prüfen sein, ob die am 12. Juni 1989 vom Amtsgericht Bad Neustadt/Saale verhängte Strafe schon vollstreckt ist oder ob eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung in Betracht kommt. Gegebenenfalls wäre eine Gesamtstrafe aus den für vor dem 12. Juni 1989 begangene Taten zu verhängenden Einzelstrafen und der vom Amtsgericht Bad Neustadt/Saale verhängten Strafe und eine weitere Gesamtstrafe aus den für nach dem 12. Juni 1989 begangene Taten zu verhängenden Einzelstrafen zu bilden.
In diesem Fall dürfte gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO die Summe der beiden Gesamtstrafen die Höhe der in dem angefochtenen Urteil verhängten Strafe zuzüglich der vom Amtsgericht Bad Neustadt/Saale verhängten Strafe nicht übersteigen (Senatsbeschluss vom 3. Dezember 1991 – 1 StR 496/91; Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. § 331 Rdn. 19 m.w.Nachw.).
| Gribbohm | Granderath | Wahl | |||
| Foth | Brüning |