Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – Strafzumessung und verminderte Schuldfähigkeit (§21, §50 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 695/84
Datum
11.12.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verurteilung wegen schweren Raubes und die Strafzumessung. Streitpunkt ist, ob die verminderte Schuldfähigkeit (§21 StGB) zu Unrecht doppelt verwertet wurde und damit die Strafe zu hoch ausgefallen ist. Der BGH verwirft die Revision und hält die Annahme eines minder schweren Falls (§250 Abs.2 StGB) und die anschließende Strafbemessung für rechtsfehlerfrei; konkrete Persönlichkeits- und Gesundheitsaspekte wurden berücksichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

§50 StGB verhindert, dass ein bereits zur Annahme eines minder schweren Falls herangezogener Milderungsgrund den Strafrahmen nochmals weiter senkt, schließt jedoch nicht aus, bei der konkreten Strafzumessung die den Milderungsgrund konkretisierenden Umstände zu berücksichtigen.

2

Die Annahme eines minder schweren Falls nach §250 Abs.2 StGB und die darauf bezogene Festlegung des Strafrahmens stehen einer Berücksichtigung derselben Gesichtspunkte bei der konkreten Strafzumessung nur insoweit entgegen, wie dadurch eine unzulässige Doppelverwertung erfolgen würde.

3

Im Revisionsverfahren ist die Strafzumessung nur dann zu beanstanden, wenn das Tatgericht wesentliche, für die Strafhöhe entscheidende Umstände unberücksichtigt lässt oder die Rechtslage verkennt.

4

Die nachträgliche Einlegung von Rechtsmitteln gegen frühere, im Register eingetragene Verurteilungen berührt die Rechtmäßigkeit der Strafzumessung nicht, sofern das Tatgericht die einschlägigen Umstände bei der Urteilsfindung berücksichtigt hat.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 18. Juli 1984

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen den Landvermesser Liam Patrick G. ███ aus ███, geboren am ██ ████████ 1956 in ███████████, KS, █████████, zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Dezember 1984, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus ██ als Verteidiger, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 18. Juli 1984 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu drei Jahren drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision bleibt ohne Erfolg.

Soweit sich das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch richtet, ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Erörterung bedarf nur die vom Generalbundesanwalt aufgeworfene Frage, ob das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung der beim Angeklagten vorliegenden verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) hinreichend Rechnung getragen hat. Es hat unter ausdrücklicher Einbeziehung dieses Umstands einen minder schweren Fall gemäß § 250 Abs. 2 StGB angenommen und dann erwogen:

"Innerhalb dieses Strafrahmens liegt die Tat allerdings keinesfalls unter der Mitte der Durchschnittsfälle, so dass auch keine deutlich mildere Strafe möglich ist. Insbesondere kann wegen des Verbots der Doppelverwertung die Tatsache der verminderten Schuldfähigkeit gemäß §§ 21, 49, 50 StGB nicht zu einer weiteren Senkung des Strafrahmens führen, da gerade weil

die Annahme dieser verminderten Schuldfähigkeit mit zum minder schweren Fall führte" (UA S. 17).

Das könnte darauf hindeuten, die Strafkammer habe ein umfassendes Doppelverwertungsverbot angenommen und nicht berücksichtigt, dass § 50 StGB kein Verbot enthält, die den jeweiligen Milderungsgrund konkretisierenden Umstände bei der eigentlichen Strafzumessung nochmals zu berücksichtigen (BGHSt 26, 311).

Der Senat vermag jedoch in Übereinstimmung mit der vom Generalbundesanwalt in der Revisionsverhandlung vertretenen Auffassung – keinen Rechtsfehler zu erkennen. Dass § 50 StGB eine weitere Senkung des Strafrahmens verbietet, ist richtig. Bedenken könnten sich nur insofern ergeben, als diese Erwägung des Landgerichts sich in einem Absatz befindet, der mit den Worten "Innerhalb dieses Strafrahmens" beginnt. Indes begründet diese Tatsache für sich allein noch nicht die Befürchtung, das Landgericht habe die Rechtslage verkannt, zumal es bei der eigentlichen Strafbemessung die "infantile Persönlichkeit" des Angeklagten, seine "depressive Lage" und seinen Alkoholismus berücksichtigt, durchweg Umstände, die Grundlage dafür waren, verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB zu bejahen.

Auch die Strafzumessung ist daher im Ergebnis rechtsfehlerfrei erfolgt. Sie wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Angeklagte gegen eine frühere,

im Bundeszentralregister als rechtskräftig eingetragene, vom Landgericht als Vorstrafe aufgeführte Verurteilung (40 Tagessätze wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte) nachträglich Rechtsmittel eingelegt und hierfür Wiedereinsetzung beantragt hat; diese besonderen Umstände sind im Urteil berücksichtigt.

HerdegenUlsamerFoth
KuhnSchikora
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