Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: §20a StGB gilt auch für versuchte Taten, Mindestzuchthausjahr bleibt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 69/56
Datum
17.05.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen wiederholter gleichgeschlechtlicher Unzucht an Jugendlichen zu fünf Jahren Zuchthaus und Sicherungsverwahrung verurteilt; seine Revision rügte insbesondere die Anwendung des § 20a StGB. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt Schuldspruch, Strafmaß und Sicherungsverwahrung. Der Senat stellt klar, dass § 20a Abs.1 StGB auch auf Versuche anzuwenden ist und die dort vorgesehene Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus nicht durch § 44 Abs.3 StGB unterschritten werden darf. Eine abweichende Beurteilung bei erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit bleibt offen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Strafrahmen des § 20a Abs. 1 StGB erstreckt sich auch auf versuchte Taten; der Versuch ist Tat im Sinne des § 20a.

2

Die im § 20a Abs. 1 StGB vorgesehene Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus darf nicht durch die Anwendung des § 44 Abs. 3 StGB unterschritten werden.

3

Die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und die Anordnung der Sicherungsverwahrung sind zulässig, wenn die formellen und materiellen Voraussetzungen vorliegen; wiederholte, gleichartige Straftaten und ein fachärztliches Gutachten, das eine hohe Rückfallgefahr bescheinigt, können dies begründen.

4

Eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit betrifft die innere Tatseite und kann eine andere Beurteilung der Anwendbarkeit und des Umfangs von § 20a rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 30. November 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ ██████████ ███████ █ aus A, geboren 1922 in █████████, ███, ████, in dieser Sache in ███████████████████, wegen fortgesetzter Verbrechen der gleichgeschlechtlichen Unzucht,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 15. Mai 1956 in der Sitzung vom 17. Mai 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Der Strafrahmen des § 20a StGB gilt auch für versuchte Straftaten. Die Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus darf nicht unter Berufung auf § 44 Abs. 3 StGB unterschritten werden. Im Anschluss an RGSt 71, 153; BGH 2 StR 589/51 vom 8. Januar 1952.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. November 1955 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die seit dem 1. Dezember 1955 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die erkannte Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist im Jahre 1947 erstmals wegen fortgesetzten Verbrechens nach §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 175 Nr. 3, 73 StGB zu neun Monaten Gefängnis und im Jahre 1951 wegen sechs Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB, davon drei in Tateinheit mit Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB begangen, zu drei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Obwohl erst am 16. März 1954 aus der Strafhaft entlassen, hat sich der Angeklagte in der Zeit von Juni 1954 bis zu seiner am 9. Juli 1955 erfolgten Festnahme abermals an sechs Jugendlichen, davon fünf unter 14 Jahren, fortgesetzt unsittlich vergangen. Er ist durch das angefochtene Urteil wegen vier vollendeter und eines versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 in Tateinheit teils mit vollendetem, teils mit versuchtem Verbrechen nach § 175a Nr. 3 sowie wegen eines weiteren Verbrechens nach § 175a Nr. 3 als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt worden; außerdem hat das Landgericht die Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet. Seine Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts, insbesondere der §§ 20a, 42 StGB.

Sie bleibt erfolglos.

Der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt trägt den Schuldspruch. Die Revision erhebt auch insoweit nur die allgemeine Rüge, dass sachliches Recht verletzt sei. Das ist aber nicht der Fall.

Auch der von der Revision im Einzelnen angegriffene Strafausspruch, insbesondere die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers, und die Anordnung der Sicherungsverwahrung geben keinen Anlass zur Beanstandung. Das Landgericht weist mit Recht darauf hin, dass der Angeklagte bereits drei Monate nach Verbüßung seiner mehrjährigen Freiheitsstrafe wiederum – und zwar zum dritten Mal – in derselben Richtung, nämlich Verführung meist noch nicht 14-jähriger Buben zu gleichgeschlechtlicher Unzucht, straffällig geworden ist und sich in ähnlicher Weise an Jugendlichen vergangen oder zu vergehen versucht hat, nachdem er sich zu diesem Zweck in ihr Vertrauen eingeschlichen hatte. Es hebt den schweren seelischen Schaden hervor, den die Jugendlichen durch das Verhalten des Angeklagten, den sie für ihren Freund und Kameraden hielten, erlitten haben. Die Strafkammer führt die wiederholten Straftaten des Angeklagten auf einen durch Anlage und häufige Übung bedingten Hang zurück und kommt in Übereinstimmung mit dem von ihr gehörten Sachverständigen zu dem Ergebnis, dass auch in Zukunft und selbst nach Verbüßung der erkannten Strafe von fünf Jahren Zuchthaus weitere gleichartige Straftaten erheblicher Art mit großer Wahrscheinlichkeit von ihm zu erwarten sind. Da auch die förmlichen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB erfüllt sind, können die Verurteilung des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers und die Verhängung der Sicherungsverwahrung gegen ihn aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Eine andere Maßnahme, die geeignet wäre, die Öffentlichkeit vor dem Angeklagten zu schützen, ist nicht erkennbar.

Das Landgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass im Falle ████, in dem es lediglich zum Versuch eines Verbrechens nach §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 175a Nr. 3, 73 StGB gekommen ist, gleichwohl die im § 20a Abs. 1 StGB angedrohte Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus gilt. Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 71, 153; 72, 326; RG HRR 1939 Nr. 1435) an, wonach der Strafrahmen des § 20a Abs. 1 StGB auch für versuchte Straftaten gilt und die Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus nicht unter Berufung auf § 44 Abs. 3 StGB unterschritten werden darf (ebenso BGH 2 StR 589/51 vom 8. Januar 1952). Ob die entsprechende Frage bei erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit des als Gewohnheitsverbrechers abzuurteilenden Täters anders zu entscheiden wäre (vgl. RGSt 72, 326; 73, 44, 47; BGH 5 StR 287/52 vom 13. März 1952 und 5 StR 115/52 vom 24. April 1952), kann hier unerörtert bleiben, da die beiden Fälle verschieden geartet sind. Eine versuchte Verfehlung ist gleichwohl eine Tat im Sinne des § 20a StGB; dass sie nicht zur Vollendung gediehen ist, betrifft den äußeren Sachverhalt. Die erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit dagegen gehört zur inneren Tatseite. Sie kann eine andere Beantwortung der aufgeworfenen Frage rechtfertigen.

Die Revision des Angeklagten ist hiernach zu verwerfen.

MartinDr. HörchnerHübner
MantelDr. Hengsberger
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