Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheids bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 695/52
- Datum
- 24.03.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fahrlässiger Falscheid liegt vor, wenn der Zeuge bei pflichtgemäßer Prüfung seines Gewissens und seines Erinnerungsvermögens erkennen konnte, dass seine eidliche Aussage unrichtig ist.
Vorsatz zum Falscheid ist auszuschließen, wenn der Zeuge nach seinem redlichen Vorstellungsbild von der Richtigkeit seiner Aussage überzeugt ist.
Die tatrichterliche Würdigung von Zeugenaussagen und Tatsachenfeststellungen ist für das Revisionsgericht verbindlich, soweit sie nicht rechtsfehlerhaft ist oder auf unvertretbaren Feststellungen beruht.
Unmittelbare sinnliche Wahrnehmungen des Zeugen (z. B. Feststellung einer blutenden Verletzung) sind bei der Bewertung der Richtigkeit seiner Aussage zu berücksichtigen und können eine behauptete Unrichtigkeit widerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Landau in der Pfalz, 22. August 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maler Hugo ██ aus █████, dort geboren am ███, wegen fahrlässigen Falscheids hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. März 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Horchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Landau in der Pfalz vom 22. August 1952 werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen.
Gründe
Zur Revision des Angeklagten.
I.
1.) Die Strafkammer hat die Überzeugung erlangt, dass der Angeklagte in seiner beschworenen Zeugenaussage behauptet hat, Kurt ███████ habe ihn auf den Kopf getreten. Damit ist nicht unvereinbar, dass die Strafkammer bei der Würdigung anderer Aussagepunkte die Sitzungsniederschrift des Amtsgerichts Kandel als unzuverlässig bezeichnet. Der Angeklagte hat übrigens offensichtlich gar nicht bestritten, dass seine Zeugenaussage jenen Inhalt hatte.
2.) Auch sonst weist das Urteil keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Die Strafkammer ist der Überzeugung, der Angeklagte habe „bei genügender Prüfung seines Gewissens und seines Erinnerungsvermögens“ zu der Erkenntnis gelangen können, dass er nicht getreten, sondern nur geschlagen worden sei; zumindest hätte eine gewissenhafte Besinnung Zweifel bei ihm hervorrufen müssen. Dies trägt die Annahme der Fahrlässigkeit. Zwar lässt sich ein festeingewurzeltes, unrichtiges Erinnerungsbild schwerlich allein durch Anspannung des Gedächtnisses ohne äußere Hilfsmittel beseitigen (RGSt 57, 234; 63, 370; RG HRR 1938 Nr. 631). Aber in dieser Lage war der Angeklagte nach der erkennbaren Überzeugung der Strafkammer nicht. Denn sie hebt hervor, der Angeklagte wolle heute selbst nicht mehr behaupten, dass ███████ ihn getreten habe; daraus folgert sie, dass er schon bei seiner Vernehmung als Zeuge durch gewissenhaftes Nachdenken zu demselben Ergebnis hätte gelangen können. Das falsche Erinnerungsbild war also nach der Überzeugung des Tatrichters bei dem Angeklagten nicht so fest eingewurzelt, dass es nicht durch Nachdenken hätte beseitigt oder wenigstens zweifelhaft werden können.
Die Strafe hält sich im gesetzlichen Strafrahmen; die Zumessungsgründe liegen innerhalb des dem Tatrichter zustehenden Ermessens.
II. Zur Revision der Staatsanwaltschaft.
1.) Nach der erkennbaren Auffassung der Strafkammer hatte die Zeugenaussage des Angeklagten nicht den Sinn, er habe die Tritte ███████ ████████, sondern, er sei überzeugt, dass die Gewalteinwirkung, die er empfand, von Tritten herrührte. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Da der Angeklagte seiner Meinung gemäß ausgesagt hat, hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum eine vorsätzliche Eidesverletzung verneint. Zu Bedenken könnte nur die Bemerkung der Urteilsgründe Anlass geben, der Angeklagte habe in seiner Zeugenaussage „nichts von seinen Zweifeln angegeben“. Die vorausgehenden Ausführungen zeigen aber, dass die Strafkammer nicht etwa der Ansicht war, der Angeklagte habe bei seiner eidlichen Vernehmung Zweifel an der Richtigkeit seiner Darstellung gehabt; sie macht ihm vielmehr nur zum Vorwurf, es hätten ihm bei gewissenhaftem Nachdenken wenigstens Zweifel kommen müssen. Hiernach bestehen gegen die Verneinung eines Meineids bei diesem Aussagepunkt keine rechtlichen Bedenken.
2.) Die Strafkammer hat nicht festzustellen vermocht, dass die weitere Zeugenaussage des Angeklagten lautete, er habe sofort zugegeben, das Bierglas umgeworfen zu haben. Schon aus diesem Grunde hat der Tatrichter eine Unrichtigkeit der beschworenen Aussage nicht für erwiesen gehalten. Das kann nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden, ebensowenig die Annahme der Strafkammer, es habe sich auch nicht widerlegen lassen, dass der Angeklagte jenes Zugeständnis „sogleich“ gemacht habe, als er zu Wort gekommen sei. Der Vortrag der Revision geht von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus.
3.) Schließlich hat die Strafkammer nach dem Beweisergebnis nicht zu widerlegen vermocht, dass der Angeklagte an der Stirn einen „Riss“, nämlich eine blutende Verletzung, davongetragen hat. Sie hält ihn daher auch insofern einer falschen Aussage nicht für überführt. Was die Revision hierzu vorbringt, geht fehl. Anders als durch Befühlen der Stirn und durch Betrachten der dabei blutig gewordenen Hand konnte der Angeklagte diese Wunde nicht feststellen.
Der Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertreten.
| Glanzmann | Dr. Horchner | Jagusch | |||
| Mantel | Dr. Schalscha |