Revision gegen Untreueverurteilung verworfen; Unterscheidung Missbrauch/Treubruch bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 69/54
- Datum
- 15.07.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Missbrauchstatbestand und der Treubruchstatbestand des § 266 StGB sind rechtlich verschiedene Tatbestände; eine bloße Zusammenfassung in der Gesetzesform ändert nichts an deren Verschiedenheit.
Ändert sich der rechtliche Gesichtspunkt der Anklage, ist nach § 265 StPO über die Veränderung hinzuweisen; andernfalls liegt ein Verfahrensfehler vor.
Eine Pflicht zur Wahrnehmung von Vermögensinteressen (Vermögensfürsorgepflicht) kann sich aus den wesentlichen amtlichen Aufgaben und der Auftragsverwaltung ergeben und begründet Untreue nach § 266 StGB, auch wenn die Mittel aus einem übergeordneten Fonds stammen.
Ein Verstoß gegen die Hinweispflicht des § 265 StPO führt nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn der Angeklagte substantiiert darlegt und nachweist, dass er durch den Hinweis in der Verteidigung anders vorgegangen wäre und dadurch ein anderes Ergebnis möglich gewesen wäre.
Bei Vorliegen günstigerer neuer strafrechtlicher Vorschriften kann das Gericht nach § 354a StPO die zum Vorteil des Angeklagten geltende Norm (hier § 23 StGB n.F.) anwenden und die Vollstreckung z.B. zur Bewährung aussetzen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 21. August 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den früheren Verwaltungsangestellten Karl █████ aus █████████, geboren am ███████████ in ███, Landkreis ███, wegen Unterschlagung im Amt u. a. hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juli 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Senatspräsident Glanzmann, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ████ bei der Verhandlung, ██ Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Leitsatz
StPO § 265; StGB § 266
Der Missbrauchstatbestand und der Treubruchstatbestand des § 266 StGB sind verschiedene Strafgesetze im Sinne des § 265 StPO.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. August 1953 wird verworfen mit der Maßgabe, dass die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte war als Angestellter Leiter des Ausgleichsamtes der kreisfreien Stadt ████████. Er führte eine Kasse, in die ausschließlich die Pfennigbeträge flossen, die von Antragstellern nach ministeriellen Erlassen für die Abgabe amtlicher Vordrucke erhoben werden durften.
Aus dieser Kasse hat der Angeklagte nach und nach 169,50 DM für eigene Zwecke entnommen. Er ist wegen fortgesetzter Unterschlagung im Amt (§ 350 StGB) in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue (Treubruchstatbestand des § 266 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten und einer Geldstrafe von 200 DM verurteilt worden. Seine Revision wendet sich nur gegen die Verurteilung wegen Untreue. Sie ist im Wesentlichen unbegründet.
1.) Da der Schuldspruch unteilbar ist, hat das Revisionsgericht auf die Sachrüge auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Amtsunterschlagung zu überprüfen. Sie enthält keinen Rechtsfehler, durch den der Angeklagte beschwert sein könnte. Namentlich ist seine strafrechtliche Beamteneigenschaft (§ 359 StGB) mit Recht angenommen worden.
2.) Auch die Verurteilung wegen Untreue ist rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Sachbeschwerde
Die Pflicht des Angeklagten, Vermögensinteressen der Stadt wahrzunehmen, kann nicht allein daraus entnommen werden, dass er für die Stadt die Unkostenbeiträge der Antragsteller für die Vordrucke entgegennahm. Dies ist im Rahmen der Dienstpflichten, die ihm als Leiter des Ausgleichsamtes oblagen (insbesondere §§ 708, 325 ff. des Lastenausgleichsgesetzes), nur eine nebensächliche Tätigkeit, keinesfalls eine wesentliche Verpflichtung. Sie begründet daher keine nach § 266 StGB zu beurteilende Vermögensfürsorgepflicht.
Diese ist nicht auch schon ohne weiteres aus dem Dienstvertrag zu entnehmen (BGHSt 1, 186, 188 ff.; 3, 289, 293; 4, 170; 5, 187). Eine solche Vermögensfürsorgepflicht war aber mit den übrigen Aufgaben, die der Angeklagte als Leiter des Ausgleichsamtes zu erfüllen hatte, untrennbar verbunden. Das ergibt sich aus folgendem: An der Durchführung des Lastenausgleichs sind, soweit es sich um die Ausgleichsleistungen handelt, die Länder beteiligt; sie führen diese Aufgabe im Auftrag des Bundes durch (§ 305 LAG; vgl. Artt. 120a, 85 GG).
Die Länder haben nach dem Gesetz Landesausgleichsbehörden sowie für jeden Land- und Stadtkreis Ausgleichsämter zu errichten (§§ 307, 308 LAG). Nach § 2 Abs. 2 der Bayerischen Verordnung vom 27. September 1952 zum Vollzug des Lastenausgleichsgesetzes (GVBl. 1952, 268) bestehen demgemäß in den kreisfreien Städten Ausgleichsämter; sie erfüllen, wie dort bestimmt ist, ihre Aufgaben als Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises. Dazu gehört nicht allein die in den Gesetzen näher geregelte Entscheidung über Schäden und Ausgleichsleistungen sowie die Vorbereitung dieser Entscheidungen (§§ 325 ff. LAG; §§ 23 ff. des Feststellungsgesetzes; §§ 6 ff. des Währungsausgleichsgesetzes; §§ 15 ff. des Altsparergesetzes), sondern auch in weitem Umfange die sonstige Durchführung der Gesetze, namentlich die Auszahlung der bewilligten Leistungen an die Berechtigten. Demgemäß stellt auch das angefochtene Urteil ausdrücklich fest, dass der Angeklagte geldliche Leistungen auf Grund der Gesetze auf die Stadtkasse anzuweisen hatte.
Die Mittel hierfür erhielt die Stadt allerdings vom Bundesausgleichsfonds (§ 5 Abs. 2, § 319 LAG). Aus dem Wesen der Auftragsverwaltung ergibt sich jedoch, dass die Stadt ihm für die vorschriftsmäßige Verwendung der zugewiesenen Mittel verantwortlich ist. Eine entsprechende Verantwortlichkeit traf wiederum den Angeklagten gegenüber der Stadt, die ihn zum Leiter des Ausgleichsamtes berufen und übrigens Dritten gegenüber für etwaige Amtspflichtverletzungen des Angeklagten gemäß Art. 34 GG haftbar war (BGHZ 2, 350; III ZR 256/51 vom 31. Januar 1952 = NJW 1952, 621; III ZR 66/52 vom 3. Dezember 1953). Aus alledem ergibt sich die auf behördlicher Anordnung beruhende Pflicht des Angeklagten, Vermögensinteressen seines Dienstherrn, der Stadt, wahrzunehmen; diese Pflicht war eine seinem Aufgabenkreis wesentliche und nicht bloß nebensächlicher Art. Sie umfasste ohne weiteres die Wahrnehmung aller geldlichen Belange des Dienstherrn, die mit dem Amt zusammenhingen. Dazu gehörte auch die ordnungsgemäße Verwaltung der Vordruckkasse.
Die sonstigen Merkmale der Untreue sind nicht zweifelhaft und von der Revision auch nicht bestritten worden.
b) Verfahrensrüge
Die Revision greift die Verurteilung wegen Untreue auch wegen Verletzung des § 265 StPO an. Diese Vorschrift hat das Landgericht in der Tat nicht beachtet. Der Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens legte dem Angeklagten neben Amtsunterschlagung Untreue in der Form des Missbrauchstatbestandes zur Last. Verurteilt ist er wegen Untreue in der Form des Treubruchstatbestandes. Auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hätte nach § 265 StPO hingewiesen werden müssen. Die äußere Zusammenfassung der beiden Tatbestände in einer Gesetzesvorschrift ändert hieran nichts (RGSt 63, 160; GoldtdArch 46, 321; 51, 354; BGH 4 StR 155/53 vom 25. Juni 1953). Missbrauch einer Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis einerseits, Verletzung einer Vermögensfürsorgepflicht andererseits sind nicht wesensgleiche Begehungsweisen derselben Straftat, sondern unterscheiden sich in ihren Merkmalen erheblich. Der Missbrauchstatbestand ist gegenüber dem Treubruchstatbestand enger; zudem sind vereinzelt Fälle denkbar, in denen eine Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis im Sinne des Missbrauchstatbestandes besteht, ohne dass zugleich eine Vermögensfürsorgepflicht im Sinne des Treubruchstatbestandes angenommen werden kann.
Auf dem Verfahrensverstoß kann aber das Urteil nicht beruhen. Die Revision trägt hierzu vor, im Falle eines Hinweises würde der Angeklagte geltend gemacht haben, dass die Verwaltung der Vordruckkasse wegen ihrer untergeordneten Bedeutung keine nach dem Treubruchstatbestand zu beurteilende Pflicht, Vermögensinteressen der Stadt wahrzunehmen, begründet habe; ferner, dass die Tätigkeit des Angeklagten im übrigen vermögensrechtliche Belange nur des Bundesausgleichsfonds betroffen habe, nicht aber seines Dienstherrn, dem er hier Nachteil zugefügt habe. Mit beiden Einwendungen kann der Angeklagte, wie sich aus den obigen Darlegungen ergibt, nicht durchdringen. Dass er sich noch anderweit als bisher gegenüber dem Vorwurf, Untreue durch Treubruch begangen zu haben, hätte verteidigen können, ist auszuschließen.
Hiernach ist das Urteil im Schuldspruch zu bestätigen.
3.) Der Senat hat jedoch auf Grund des § 354a StPO zu Gunsten des Angeklagten die am 1. Oktober 1953 in Kraft getretene Vorschrift des § 23 StGB n. F. angewandt. Dass die Voraussetzungen einer Strafaussetzung zur Bewährung erfüllt sind, ergeben sowohl die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts wie auch der von diesem nach den Gnadenbestimmungen bewilligte bedingte Straferlass, der nunmehr überholt ist.
Das Landgericht wird noch über Bewährungszeit und Auflagen (§§ 24 StGB) Beschluss zu fassen haben.
| Justizangestellter | Glanzmann | Hille | |||
| Mantel | Groß | Engels |