Revision verworfen: Verurteilung wegen Meineids und Bildung der Gesamtstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 69/50
- Datum
- 13.03.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge in der Revision ist unzulässig, wenn nicht die nach § 344 Abs. 2 StPO erforderlichen Tatsachen vorgebracht werden, aus denen sich ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften ergeben soll.
Eine Sachbeschwerde, die sich vorrangig mit der Strafzumessung beschäftigt, ist, wenn sie nicht erkennbar auf diese Punkte beschränkt ist, auch zur Überprüfung des Schuldspruchs geeignet.
Die Verurteilung wegen Meineids ist durch die Feststellungen getragen, wenn die Aussage im wesentlichen und in erheblichem Umfang im krassen Widerspruch zur Wirklichkeit steht; besondere Verwerflichkeit der Eidesverletzung kann strafverschärfend berücksichtigt werden, selbst wenn Milderungsgründe vorliegen.
Das Straffreiheitsgesetz von 1949 bestimmt die Begrenzung nach der Höhe der Gesamtstrafe; die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe kann Mängel einer früheren Einzelverurteilung heilen, soweit die Voraussetzungen des Gesetzes erfüllt sind.
Vorinstanzen
Schwurgericht Tübingen, 14. November 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Richard Kea., geboren am █, 1911, wegen Meineids hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. März 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Dr. Peetz, Bundesrichter, Hantei, Bundesrichter, Dr. Geier, Bundesrichter, Glanzgmann, Bundesrichter, als beisitzende Richter,
bei der Verhandlung und Bundesanwalt, Erster Staatsanwalt ██, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Tübingen vom 14. November 1950 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
1.) Die Revision enthält keine in zulässiger Weise erhobene Verfahrensrüge, weil sie entgegen der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO keine Tatsachen angegeben hat, aus denen sich ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften ergeben soll.
2.) Die Sachbeschwerde macht zwar im Einzelnen nur Ausführungen zur Strafzumessung und zur Bildung der Gesamtstrafe, ist aber nicht erkennbar auf diese Punkte beschränkt. Sie ermöglicht daher die Nachprüfung des Urteils auch in Bezug auf den Schuldspruch.
Die Rechtsirrtümer lassen das Urteil insoweit nicht erkennen.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Meineids nach § 154 StGB wird durch die bedenkenfreien Feststellungen des Schwurgerichts sowohl nach ihrem äußeren als auch inneren Tatbestand getragen.
Auch die Strafzumessung gibt entgegen der Meinung der Revision zu keinen durchgreifenden Bedenken Anlass. Das Schwurgericht hat aus der einen Seite sowohl aus der Person des Angeklagten als auch aus der Straftat selbst eine Reihe von Strafmilderungsgründen hergeleitet und dem Angeklagten demgemäß mildernde Umstände nach § 154 Abs. 2 StGB zugebilligt.
Auf der anderen Seite hat das Schwurgericht die Handlungsweise des Angeklagten als „überaus frivol und gewissenlos“ bezeichnet und sie als solche straferschwerend in die Waagschale geworfen. Hierin liegt kein Rechtsfehler, insbesondere kein Widerspruch zu den in Betracht gezogenen Milderungsgründen.
Auch ein Täter, dem sowohl hinsichtlich seiner Person als auch hinsichtlich des Beweggrundes und Gewichts der Tat Strafmilderungsgründe zur Seite stehen, kann aus anderen Gründen bei der Tat „frivol und gewissenlos“ gehandelt haben.
Bei der Bedeutung eines Meineids ist es möglich, dass das öffentliche Maß an beschworener Unwahrheit, das trotz sonst vorliegender Milderungsgründe den Meineid als besonders verwerflich erscheinen lässt, vom Schwurgericht hier ersichtlich gewürdigt worden ist.
Obwohl der Angeklagte mit der Ehefrau X. ein zur Zeit der Eidesleistung bereits seit 10 Monaten bestehendes Verhältnis mit regelmäßigem Geschlechtsverkehr und sonstigen Ehewidrigkeiten unterhielt, obwohl er vor der Vernehmung vorschriftsmäßig nicht nur auf die Bedeutung des Eides hingewiesen, sondern auch über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden war, obwohl er endlich über die für den Ehemann K. nachteiligen Folgen seiner falschen Aussage nicht im Zweifel sein konnte, hat er vor dem Richter jeden Geschlechtsverkehr, ja sogar jede sonstige Ehewidrigkeit mit der Ehefrau K. abgestritten.
Der Angeklagte sagte also nicht nur in einem Teil seiner Bekundungen die Unwahrheit, seine Aussage stand vielmehr in ihrem gesamten Umfang in krassem Widerspruch zur Wirklichkeit.
Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Schwurgericht von diesem Gesichtspunkt aus dem Angeklagten den Vorwurf einer „überaus frivolen und gewissenlosen“ Eidesverletzung gemacht und dies als strafschärfend berücksichtigt hat. Keine Bedenken bestehen auch dagegen, dass es den Strafzweck der „Abschreckung“ als Straferschwerungsgrund mit vertretbarer Begründung herangezogen hat.
Die Zubilligung mildernder Umstände nach § 154 Abs. 2 StGB und die Festsetzung einer im Verhältnis zu den Höchstmaßen von 5 Jahren sich näher an das Mindestmaß haltenden Freiheitsstrafe lassen erkennen, dass das Schwurgericht im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens die Strafmilderungs- und Straferschwerungsgründe gegeneinander abgewogen hat.
Schließlich ist die Revision auch insoweit unbegründet, als sie sich gegen die Bildung einer Gesamtstrafe aus der Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und der durch Urteil des Amtsgerichts in Ravensburg gegen den Angeklagten wegen eines Sittlichkeitsverbrechens ausgesprochenen Gefängnisstrafe von sechs Monaten wendet.
Die Revision meint, die Heranziehung der letztgenannten Gefängnisstrafe sei unzulässig gewesen, weil die zugrundeliegende Straftat vor dem 15. September 1949 begangen und deshalb nach § 2 Abs. 1 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 die Gefängnisstrafe erlassen sei.
Das Gesetz vom 31. Dezember 1949 hat die Straffreiheit beim Zusammentreffen mehrerer Straftaten nicht nach der Höhe der verwirkten Einzelstrafen, sondern nach der Höhe der Gesamtstrafe begrenzt. Das gilt nach § 4 Abs. 1 nicht nur für die Fälle, in denen bei Inkrafttreten des Gesetzes schon auf die Gesamtstrafe erkannt war, sondern auch dann, wenn eine solche nachträglich zu bilden ist.
§ 4 Abs. 4 bestimmt die sinngemäße Anwendung des § 4 Abs. 1 auch für anhängige oder künftig anhängig werdende Verfahren.
Eine Freiheitsstrafe, die für eine vor dem 15. September 1949 begangene Tat verhängt oder verwirkt ist, fällt nach § 2 in Verbindung mit § 4 des Gesetzes außer Betracht, wenn sie mit einer anderen für eine Straftat vor dem 15. September 1949 verwirkten Freiheitsstrafe im Gesamtstrafenzusammenspiel steht und die Höhe der Gesamtstrafe die im Gesetz gezogene Grenze überschreitet.
Das war hier gegeben.
Der vorliegende Fall liegt nur insoweit besonders, als das Schöffengericht in Ravensburg den Angeklagten wegen einer vor dem 15. September 1949 verübten Straftat zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt hat.
Diese Verurteilung, die sich durch die Abtrennung des Verfahrens erklärt, widerspricht der Bestimmung des § 2 Abs. 1 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949, wonach Verfahren, bei denen eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten zu erwarten ist, einzustellen sind. Andererseits durfte das Gericht, das wohl von dem vorliegenden gegen den Angeklagten wegen Meineids anhängigen Verfahren Kenntnis hatte, nicht an der Vorschrift des § 4 Abs. 4 vorbeigehen.
Es hätte das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Meineidsverfahrens aussetzen oder – was ebenfalls möglich gewesen wäre – einen bedingten Schuld- und Strafausspruch erlassen können, d. h. ein Urteil unter dem in die Urteilsformel aufzunehmenden Vorbehalt, dass über die etwaige Niederschlagung des Verfahrens sowie den Bestimmungen des Straffreiheitsgesetzes erst nach Abschluss des Verfahrens wegen Meineids entschieden werde (vgl. RG in DJ 1936, 1439; Schäfer, Strafprozessrecht, § 29, 30; Brandstetter, Bundesamnestie vom 31. Dezember 1949, § 88).
Ob es auch einen bedingten Schuld- und Strafausspruch hätte erlassen dürfen, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist das rechtskräftige Urteil des Schöffengerichts in Ravensburg soweit nicht fehlerfrei, aber nicht dadurch richtig, sondern wirksam (vgl. RGSt 71, 377 und 72, 77; Brandstetter a. a. O., S. 131 ff.; Schäfer a. a. O., S. 73). Sein Fehler ist durch die Bildung der Gesamtstrafe geheilt worden.
Hiernach bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass das Schwurgericht in seinem Urteil aus der im Urteil des Schöffengerichts in Ravensburg vom 27. August 1950 ausgesprochenen Gefängnisstrafe von sechs Monaten und der für das Verbrechen des Meineids festgesetzten Gefängnisstrafe eine Gesamtstrafe gebildet hat.
Auch die Höhe der gebildeten Gesamtstrafe ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Entgegen der hilfsweise vorgebrachten Rüge der Revision war hier eine aus § 4 Abs. 2 des Straffreiheitsgesetzes entsprechende Vorabsetzung der Gesamtstrafe kein Raum.
Bemerkt sei noch, dass das Schwurgericht, da es die Strafe für den Meineid aus § 154 Abs. 2 und nicht aus § 157 StGB genommen hat, nach der zwingenden Bestimmung des § 161 StGB verpflichtet gewesen wäre, dem Angeklagten die Bidesfähigkeit abzusprechen (vgl. RGSt 77, 219, 223). Hierdurch ist der Angeklagte besonders belastet.
Die Revision war demgemäß mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO zu verwerfen.
| Dr. Peetz | Glanzgmann | ||
| Richter | Dr. Geier |