Revision wegen Erörterungsmangels zur Frage des Rücktritts beim versuchten Totschlag
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 694/98
- Datum
- 11.02.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Annahme, der Täter halte den Erfolgseintritt bei Beendigung der Tathandlung nicht mehr für möglich (Voraussetzung eines strafbefreienden Rücktritts beim unbeendeten Versuch), sind strenge Feststellungen erforderlich.
Die Wahrnehmung gefährlicher Wirkungen der Tat durch den Täter kann den Schluss rechtfertigen, dass er den Erfolgseintritt für möglich hielt (bedingter Vorsatz).
Schlüsse aus dem anschließenden Verhalten des Opfers sind zulässig, dürfen aber nicht isoliert verwertet werden; andere Umstände (z. B. im Körper steckende Klinge) sind in die Abwägung einzubeziehen und zu erörtern.
Fehlt es an einer umfassenden Erörterung der maßgeblichen Umstände zur Frage des Rücktrittshorizonts, liegt ein Erörterungsmangel, der die Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigt.
Vorinstanzen
Landgericht Rottweil, 16. Juni 1998
Rubrum
in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 1999 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 16. Juni 1998 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, weil die Feststellungen des Landgerichts zur Frage des Rücktritts auf einem Erörterungsmangel beruhen können.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte im Streit dem Tatopfer die 11,7 cm lange Klinge eines Messers bis zum Heft in den zentralen Bereich des Rückens gestoßen, wodurch lebensgefährliche Verletzungen entstanden. Die im Körper verbleibende Klinge löste sich, und der Angeklagte hatte nur noch den Griff in der Hand. Er hatte bei der Gewalthandlung die Möglichkeit tödlicher Verletzungen erkannt. Das Opfer, das den Stich nur als Schlag verspürt hatte, „ging in normalem Tempo weiter in Richtung Zimmertür und verließ ... die Wohnung“.
Ohne weitere Erörterung hat das Landgericht aus letztgenanntem Umstand die Feststellung abgeleitet, der Angeklagte sei nunmehr davon ausgegangen, der Stich führe nicht zum Tode. Infolgedessen nahm es einen unbeendeten Versuch an, der mangels weiterer Angriffsmöglichkeiten fehlgeschlagen sei. Strafbefreiender Rücktritt war somit nicht mehr möglich (BGH NStZ-RR 1997, 260). Auf Erfolgsabwendungsbemühungen des Angeklagten kam es dann folgerichtig nicht mehr an.
Die Darstellung des Landgerichts zum „Rücktrittshorizont“, ob also der Angeklagte bei Ende seiner Gewalthandlung den Erfolgseintritt für möglich hielt oder nicht, ob der Versuch somit beendet oder unbeendet war, genügt hier nicht den Anforderungen. Das Landgericht hat nicht bedacht, dass den Erfolgseintritt auch für möglich hält, wer die tatsächlichen Umstände erkennt, die diesen nach der Lebenserfahrung nahelegen (BGHSt 33, 295, 300; 35, 90, 93). Bei gefährlichen Gewalthandlungen und schweren Verletzungen, deren Wirkungen der Täter wahrgenommen hat, liegt es auf der Hand, dass er die lebensgefährdende Wirkung und die Möglichkeit des Erfolgseintritts erkennt. An die Voraussetzung für die Annahme eines noch unbeendeten Versuchs, der Täter habe den Erfolgseintritt nicht für möglich gehalten, sind strenge Anforderungen zu stellen (BGHSt – GS – 39, 221, 231).
Hält der Täter also bei der Tathandlung eine dadurch bewirkte Tötung für möglich (Element des bedingten Vorsatzes), so müssen schon Umstände festgestellt werden, welche die Wertung des Gerichts rechtfertigen, der Täter habe bei Beendigung der Tathandlung einen tödlichen Erfolg nicht (mehr) für möglich gehalten.
Zulässig war es, aus dem anschließenden Opferverhalten Schlüsse hierzu zu ziehen. Geht – wie hier – das Tatopfer einfach weiter, so kann das für die Täterüberlegung sprechen, er habe nicht richtig oder – entgegen der unmittelbar zuvor gehabten Vorstellung – nicht gefährlich getroffen. Das Landgericht durfte sich hier aber nicht allein auf diese Überlegung zurückziehen. Zum einen hatte der Angeklagte sein Opfer nur noch wenige Augenblicke nach der Tat gesehen, eine grundlegende Beurteilung der Tatauswirkungen war also nicht möglich. Zum anderen aber durfte das Landgericht im Rahmen der notwendigen Abwägung nicht den ganz bedeutsamen Umstand unerörtert lassen, dass sich die Messerklinge voll im Oberkörper des Opfers befand, was auch aus Sicht des in seiner Erkenntnisfähigkeit unbeeinträchtigten Angeklagten naheliegend zu schweren Verletzungen geführt haben musste.
Der Senat schließt nicht aus, dass das Landgericht bei umfassender Würdigung der Umstände zu dem Ergebnis gekommen wäre, der Angeklagte habe bei Ende der Gewalthandlung eine tödliche Verletzung doch für möglich gehalten. Dann wäre der Versuch als beendet zu werten und das weitere Verhalten des Angeklagten könnte im Rahmen des § 24 StGB Bedeutung erlangen.
| Schafer | Bruning | Boetticher | |||
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