Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung des Antrags nach §346 Abs.2 StPO wegen versäumter Revisionsbegründung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 694/89
Datum
12.12.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt nach § 346 Abs. 2 StPO die Entscheidung des Revisionsgerichts gegen die Verwerfung seiner Revision durch das Landgericht wegen nicht fristgerecht begründeter Revision. Das Landgericht hatte die Revision als unzulässig verworfen, weil die Revisionsbegründung nicht innerhalb der Frist des § 345 StPO vorgelegt wurde. Der Antrag wird verworfen, weil die Verwerfung zu Recht erfolgte; ein etwaiges Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig, da die Revisionsbegründung nicht nachgeholt werden kann. Eine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung bleibt unberührt, da der Senat mit dem Hauptrechtsmittel nicht sachlich befasst ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung nicht innerhalb der in § 345 StPO vorgesehenen Frist vorgelegt wird und dadurch das Rechtsmittel nicht ordnungsgemäß begründet ist.

2

Ein Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist abzuweisen, wenn die Vorinstanz die Revision zu Recht als unzulässig verworfen hat.

3

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, soweit die versäumte Handlung (hier: Revisionsbegründung) nach § 45 Abs. 2 StPO nicht nachgeholt werden kann.

4

Der Senat entscheidet nicht über eine sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung, wenn er mit dem Hauptrechtsmittel sachlich nicht befasst ist.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 694/89 Az. A2.87

in der Strafsache gegen Hartmut Karl ██████ aus █████████, dort geboren am ███ 1965, wegen schweren Raubes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 12. Dezember 1989

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht Stuttgart hat den Angeklagten am 10. August 1989 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte hat am 16. August 1989 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Stuttgart frist- und formgerecht Revision eingelegt. Seiner Verteidigerin wurde das Urteil mit den Gründen am 20. September 1989 zugestellt. Das Rechtsmittel wurde bislang nicht begründet.

Durch Beschluss vom 25. Oktober 1989 hat das Landgericht die Revision als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 345 StPO begründet worden ist.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Angeklagten vom 8. November 1989. Sie ist als Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO zu behandeln. Dieser Antrag hat keinen Erfolg, weil das Landgericht die Revision im Hinblick auf den Fristablauf zu Recht als unzulässig verworfen hat.

Soweit in dem Antrag des Angeklagten auch ein Wiedereinsetzungsgesuch gesehen werden könnte, ist anzumerken, dass dieses als unzulässig zu verwerfen wäre, weil die versäumte Revisionsbegründung nicht nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 StPO).

Über die sofortige Beschwerde des Angeklagten vom 17. August 1989 gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils hat der Senat nicht zu befinden, weil er mit dem Hauptrechtsmittel nicht sachlich befasst ist (vgl. Schikora/ Schimansky in KK StPO 2. Aufl. § 464 Rdn. 13).

Maul Kuhn Foth Granderath v. Gerlach

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