Treffer
BGH Urteil

Urkundenfälschung: „Gebrauchmachen“ erfordert Zugang des Getäuschten zur Urkunde

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 694/59
Datum
23.02.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen eine Verurteilung wegen Verstößen gegen das Lebensmittelgesetz/Weingesetz und wegen fortgesetzter Urkundenfälschung ein. Der BGH bestätigte den Schuldspruch nach § 4 Nr. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 LebMG wegen Inverkehrbringens verfälschten Weines, beanstandete aber die Annahme des „Gebrauchmachens“ unechter Rechnungen. Gebrauchmachen setze voraus, dass die Urkunde in den Machtbereich des zu Täuschenden gelangt bzw. ihm der Zugriff offensteht; die bloße Aufnahme in eigene Buchungsunterlagen genügt nicht. Das Urteil wurde insoweit sowie im gesamten Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen; im Übrigen wurde die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Aufklärungsrügen nach § 244 Abs. 2 StPO sind unzulässig, wenn Beweismittel entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht konkret bezeichnet werden oder wenn lediglich neue, im Urteil oder den Akten nicht gestützte Tatsachen behauptet werden.

2

Ein Lebensmittel ist im Sinne von § 4 Nr. 1 und Nr. 2 LebMG verfälscht, wenn gegenüber der normalen, durch verbindliche Vorschriften mitbestimmten Beschaffenheit eine nicht nur geringfügige wertmindernde Veränderung eingetreten ist, die einen dem wahren Wesen nicht entsprechenden Schein erzeugt.

3

Die Beurteilung der „normalen“ Beschaffenheit eines Lebensmittels richtet sich, soweit einschlägig, nach öffentlich-rechtlichen Herstellungs- und Beschaffenheitsanforderungen; sie konkretisieren, welche Beschaffenheit Verbraucher berechtigterweise erwarten dürfen.

4

Das Verfälschen eines Lebensmittels nach § 4 Nr. 1 LebMG kann als Vorbereitungshandlung von dem Tatbestand des Inverkehrbringens eines verfälschten Lebensmittels nach § 4 Nr. 2 LebMG konsumiert werden.

5

„Gebrauchmachen“ einer unechten oder verfälschten Urkunde (§ 267 StGB) erfordert, dass die Urkunde in den Machtbereich des zu Täuschenden gelangt oder ihm jedenfalls ein tatsächlicher Zugriff zur Kenntnisnahme offensteht; die bloße Verwendung als interner Buchungsbeleg genügt hierfür nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Bad █████████, 6. Mai 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Adolf Wilhelm ███ aus XY (Rhh.), dort geboren am █, – Sachbezeichnung: Wilhelm ███ u.a. – wegen Vergehen gegen das Lebensmittelgesetz u.a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Februar 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Werner Bundesrichter Willms Bundesrichter Dr. Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Berner in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts Bad █████████ vom 6. Mai 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, 1.) soweit er wegen fortgesetzter Urkundenfälschung verurteilt worden ist, 2.) im gesamten Strafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten Sp██████ wegen eines fortgesetzten vorsätzlichen Vergehens gegen § 4 Nr. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 LebMG und wegen fortgesetzter Urkundenfälschung nach § 267 StGB zur Gesamtstrafe von einem Jahr acht Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Behandlung von Weinen mit Ausnahme solcher aus eigener Erzeugung auf die Dauer von zwei Jahren untersagt.

Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

A) Verfahrensbeschwerde.

I.) Die Besetzungsrügen (§ 338 Nr. 1 StPO) hat der Verteidiger in der heutigen Verhandlung zurückgenommen.

II. 1.) Die von der Revision erhobenen Aufklärungsrügen (§ 244 Abs. 2 StPO) sind, soweit sie den Schuldspruch betreffen (S. 4 bis 6 der Rechtfertigungsschrift vom 30. September 1959 und S. 1 ff. der Rechtfertigungsschrift vom 2. Oktober 1959), in vollem Umfang unzulässig.

Es kann nicht gerügt werden (S. 5 unten / 6 oben der Rechtfertigungsschrift vom 30. September 1959), dass an den Angeklagten noch weitere Fragen hätten gerichtet werden müssen (u.a. BGHSt 4, 125, 126). Was die übrigen Rügen betrifft, so sind entweder entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die Beweismittel nicht bezeichnet, deren sich die Strafkammer zur weiteren Erforschung der Wahrheit hätte bedienen sollen (u.a. BGHSt 2, 168), oder es handelt sich um neue Tatsachenbehauptungen, die weder in dem Urteil noch in den Akten ihre Stütze finden, oder um sonstige unbeachtliche Angriffe gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.

2.) Auf die zum Strafausspruch erhobenen Aufklärungsrügen braucht schon deshalb nicht eingegangen zu werden, weil das Urteil ohnehin auf die Sachbeschwerde hinsichtlich der Verurteilung wegen fortgesetzter Urkundenfälschung und im gesamten Strafausspruch aufgehoben werden muss.

Bemerkt sei nur, dass nach der Sitzungsniederschrift die in dem Strafregisterauszug angeführten Vorstrafen des Beschwerdeführers diesem bekannt gegeben und mit ihm erörtert worden sind.

B) Sachbeschwerde.

I.) Schuldspruch.

1.) Die sachlich-rechtlichen Angriffe der Revision gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen fortgesetzten vorsätzlichen Vergehens gegen § 4 Nr. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 LebMG können keinen Erfolg haben.

Nach den Urteilsfeststellungen erwarb der Beschwerdeführer in der Zeit von Herbst 1954 bis August 1956 von dem früheren Mitangeklagten Wilhelm ████████ insgesamt etwa 130.000 l „Wein“, den dieser ohne jedwede Verwendung von Traubensaft aus Zuckerwasser, Hefe und chemischen Zusätzen hergestellt hatte, füllte das Erzeugnis jeweils mit 2/3 eigenem Wein auf und verkaufte die so entstandenen 400.000 l Weingemisch als „Rheinhessischen Weißwein“ an den Großhandel weiter. Die Einlassung des Beschwerdeführers, er habe nicht erkannt, dass die ████████’schen Erzeugnisse reine Kunstprodukte waren, hat die Strafkammer nicht zu widerlegen vermocht. Jedoch erachtet sie entsprechend dem eigenen Zugeständnis des Beschwerdeführers als erwiesen, dass er das von ██ hergestellte Gemisch für ein „erheblich überstrecktes und damit den Bestimmungen des § 3 WeinG zuwider hergestelltes Getränk“ gehalten hat.

Darin, dass ██████ die ████████’schen Erzeugnisse mit eigenem Weine vermischte und die so hergestellten Getränke als „Rheinhessischen Weißwein“ in Verkehr brachte, hat das Landgericht zunächst den Tatbestand vorsätzlicher, nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 WeinG nur unter dem Gesichtspunkte des verbotenen Inverkehrbringens (u.a. RGSt 71, 17, 18; 72, 276, 280; 72, 302, 303) strafbarer Zuwiderhandlungen gegen § 2 Abs. 1 und § 13 Abs. 2 WeinG gefunden. Diese Würdigung wird von der Revision nicht ernstlich angegriffen; sie begegnet im Ergebnis auch keinen Bedenken. Einem Irrtum unterlegen ist die Strafkammer nur insofern, als überstreckter oder überzuckerter Wein ein unerlaubter Zusatzstoff im Sinne des § 4 WeinG ist und seine Vermischung mit einem an sich nicht zu beanstandenden Weine demgemäß gegen Abs. 1 Satz 1 und 2 dieser Bestimmung verstößt (vgl. u.a. BGHSt 9, 164, 169); doch ist dieser Irrtum schon deshalb ohne Bedeutung, weil im vorliegenden Falle die Strafbestimmungen des Weingesetzes durch diejenigen des Lebensmittelgesetzes aufgezehrt werden (siehe b)).

b) Nach der Annahme des Landgerichts hat sich der Beschwerdeführer weiterhin mit den Verstößen gegen das Weingesetz zugleich vorsätzlicher, nach § 11 Abs. 1 LebMG strafbarer Zuwiderhandlungen gegen § 4 Nr. 1 und Nr. 2 dieses Gesetzes in den Begehungsformen des (fortgesetzten) Verfälschens eines Lebensmittels und des (fortgesetzten) Inverkehrbringens eines verfälschten Lebensmittels schuldig gemacht. █████ habe, so führt die Strafkammer aus, seinem Verschnitt zum Zwecke der Täuschung mit Handel und Verkehr den Anschein gegeben, als handle es sich um einen den Vorschriften des Weingesetzes entsprechenden Wein; er habe den Verschnitt absichtlich so behandelt, dass die gesetzwidrigen Verschnittanteile (jeweils 1/3 der Gesamtmenge) nicht mehr ohne weiteres feststellbar waren; diesen insgesamt verkehrsunfähigen Wein habe er vorgefasster Absicht entsprechend jeweils gleich nach dem Verschnitt an den Großhandel verkauft, ohne seine wirkliche Beschaffenheit kenntlich zu machen.

Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch aus § 4 Nr. 1 und 2 LebMG. Den gegenteiligen Ausführungen der Revision kann nicht beigepflichtet werden. Es trifft schon nicht zu, dass der Zweck des Lebensmittelgesetzes allein der sei, „die Verbraucher vor unbekömmlichen Lebensmitteln zu schützen“. Die hier allein in Betracht kommenden Bestimmungen des § 4 dienen anders als die Bestimmungen des § 3, die gesundheitliche Schädigungen der Verbraucher verhindern sollen, neben dem Schutze des redlichen Herstellers und Händlers vor unlauterem Wettbewerb vornehmlich dazu, den Verbraucher vor Täuschung und Übervorteilung zu bewahren. Die Revision irrt daher, wenn sie meint, das von dem Beschwerdeführer hergestellte Gemisch könne schon deshalb nicht als verfälscht bezeichnet werden, weil durch die „Rückverbesserung“ der – von dem Beschwerdeführer nicht als bloßer Kunstwein erkannten, sondern für überstreckten Wein gehaltenen ██████████’schen Erzeugnisse ein „einwandfreies Endprodukt“ entstanden sei. „Verfälscht“ im Sinne des § 4 Nr. 1 und Nr. 2 LebMG ist ein Lebensmittel dann, wenn gegenüber der normalen Beschaffenheit eine nicht ganz geringfügige, wertmindernde Veränderung eingetreten ist, durch die das Lebensmittel einen seinem wahren Wesen nicht entsprechenden Schein erhält (u.a. RGSt 60, 49; 71, 308; 77, 345; BGH 2 StR 14/54 vom 9. April 1954, veröffentlicht in Sammlung lebensmittelrechtlicher Entscheidungen Bd. 1 S. 28). Für die Beurteilung der „normalen“ Beschaffenheit eines Lebensmittels sind dabei, soweit durch allgemein verbindliche Rechtsvorschriften bestimmte Anforderungen an die Beschaffenheit des Lebensmittels gestellt werden, diese Vorschriften maßgebend; sie bringen zum Ausdruck, auf welche Beschaffenheit des Lebensmittels die Verbraucher berechtigterweise Anspruch erheben dürfen (vgl. u.a. BGHSt 11, 365, 377, 378). Dies trifft u.a. auch für das Weingesetz zu. Im vorliegenden Falle ist daher die Strafkammer zutreffend davon ausgegangen, dass unter einem als „Weißwein“ bezeichneten Getränk ein Wein zu verstehen ist, der, wenn auch nicht als Naturwein, so doch im Rahmen der Bestimmungen der §§ 2, 3 und 4 WeinG hergestellt worden ist. Demgemäß ist regelmäßig nicht nur das Überzuckern oder Überstrecken als ein „Verfälschen“ des Weines im Sinne des § 4 Nr. 1 und Nr. 2 LebMG (vgl. das nicht veröffentlichte Urteil des erkennenden Senats 1 StR 289/54 vom 11. Januar 1955 und Hieronimi Weingesetz 2. Aufl. Note 15 b zu § 3 WeinG) zu betrachten, sondern auch die gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 WeinG verstoßende Vermischung überzuckerten oder überstreckten Weines mit einem an sich nicht zu beanstandenden Wein. Dass das Gemisch als „Endprodukt“ gegebenenfalls keinen zu hohen Zuckergehalt und keinen zu niedrigen Säuregehalt aufweist, ist ohne Bedeutung; maßgebend bleibt allein, dass das Gemisch gesetzwidrig hergestellt und damit zu einem Erzeugnis geworden ist, das nach § 13 Abs. 2 Satz 1 WeinG nicht in den Verkehr gebracht werden darf, nach § 15 WeinG nur unter bestimmten Voraussetzungen weiterverarbeitet werden darf und nach § 28 WeinG der entschädigungslosen Einziehung oder Vernichtung unterliegt. Im vorliegenden Falle kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer nicht etwa die zum Verschnitt verwendeten „Weine“ selbst gezuckert, sondern sie – noch dazu jeweils in „erheblich überstrecktem“ Zustand, verbotswidrig (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 2 WeinG) und gegen eigene umfangreiche Zuckerlieferungen – anderweit bezogen hat, ohne sich bei dem Lieferer, dem früheren Mitangeklagten Wilhelm ████████, hinreichende Auskunft über die Herkunft des „Weines“, seine stoffliche Zusammensetzung usw. erholt zu haben (vgl. § 5 Abs. 4 WeinG); ferner, dass er seine Weinpanschereien jahrelang in erheblichem Umfang und unter bewusster Ausschaltung von Kontrollmöglichkeiten betrieben hat.

Auch sonst hat die Strafkammer die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale des § 4 Nr. 1, insbesondere das Handeln „zum Zwecke der Täuschung im Handel und Verkehr“, und diejenigen des § 4 Nr. 2 LebMG rechtlich bedenkenfrei festgestellt.

Mit der Frage eines etwaigen Verbotsirrtums brauchte sich die Strafkammer nicht zu befassen, weil sie in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen ist, dass sich der Beschwerdeführer über das Verbotswidrige der von ihm vorgenommenen Handlungen im klaren gewesen ist.

Rechtlich zutreffend ist schließlich die Annahme des Landgerichts, dass das Verfälschen des Weines (§ 4 Nr. 1 LebMG) als bloße Vorbereitungshandlung durch den Tatbestand des § 4 Nr. 2 LebMG aufgezehrt wird (u.a. RGSt 73, 83, 84; 75, 117, 119; BGH GA 1953, 76) und dass gegenüber der für vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen § 4 Nr. 2 LebMG maßgebenden Strafvorschrift des § 11 Abs. 1 dieses Gesetzes nach § 31 WeinG die Strafvorschrift des § 26 Nr. 1 WeinG zurücktritt (u.a. BGH LM Nr. 2 zu § 11 LebMG).

2.) a) Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen fortgesetzter Urkundenfälschung nach § 267 StGB ist insoweit frei von Rechtsirrtum, als sie sich auf die drei von ███████ selbst geschriebenen und von ihm akzeptierten Wechsel über nicht ganz 35.000 DM bezieht. Die Bedenken, die von der Revision hierzu erhoben werden, greifen nicht durch. Dass die Wechsel nicht bloß eine Art von mit einem „Decknamen“ (dem Namen der fingierten Firma „Georg F. █████ in █████“) versehenen, „allein für das Innenverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem früheren Mitangeklagten Wilhelm ███████ bestimmten Quittungen“ sein sollten, sondern zum Gebrauche im Rechtsverkehr bestimmt waren, ergibt sich schon daraus, dass die Wechsel auf die Zweigstelle Spr█████ der Kreissparkasse ██ zu Lasten des Beschwerdeführers zahlbar gestellt waren und in zwei Fällen von dem früheren Mitangeklagten ███████, im dritten Falle von einer nicht ermittelten Person auch zur Zahlung vorgelegt wurden. Im Übrigen durfte die Strafkammer bei der gegebenen Sachlage ohne weiteres davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer auch selbst den Domizilvermerk auf den Wechseln geschrieben hatte.

b) Durchgreifenden Bedenken begegnet jedoch, wie die Revision insoweit mit Recht rügt, die Annahme des Landgerichts, dass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die von ihm selbst oder einem Dritten ausgefüllten, auf die Scheinfirma „Georg F. Sch█████“ lautenden Rechnungsformulare des fortgesetzten Gebrauchmachens unechter Urkunden im Sinne des § 267 StGB schuldig gemacht habe. Den Tatbestand des Gebrauchmachens hat die Strafkammer allein darin gesehen, dass ██████ die Rechnungen als Belege für „legale Geschäfte“ mit der Scheinfirma Sch█████ zu seinen Buchungsunterlagen genommen hat. Das ist rechtsirrig. Zum „Gebrauchmachen“ im Sinne des § 267 StGB gehört in jedem Fall, dass die Urkunde in den Machtbereich der zu täuschenden Person gebracht wird. Diesem Erfordernis kann freilich schon dann genügt sein, wenn die Urkunde zur Kenntnisnahme des zu Täuschenden nur bereitgehalten wird. Voraussetzung hierfür ist aber, dass diesem der Zugriff auf die Urkunde offensteht, dass sie seiner Verfügung unterliegt. Eine derartige unmittelbare Befugnis eines Dritten zur Verfügung über die in Frage stehenden Rechnungen ist im vorliegenden Falle nicht erwiesen, insbesondere auch nicht eine solche der nach § 21 WeinG mit der Überwachung der Vorschriften des Weingesetzes betrauten Behörden und Sachverständigen (vgl. §§ 22, 23 WeinG, §§ 6 bis 10 LebMG; ferner RGSt 66, 298, 312). Die Entscheidung des erkennenden Senats 1 StR 367/53 vom 29. September 1953 (BGHSt 5, 149), die dem Landgericht möglicherweise vorgeschwebt hat, betrifft nur den Fall der Herstellung einer unechten Urkunde oder der Verfälschung einer echten Urkunde.

Das Urteil muss daher, soweit der Beschwerdeführer wegen Urkundenfälschung verurteilt worden ist, aufgehoben werden, und zwar, da die Strafkammer zwischen den Fälschungshandlungen im Falle a) und den – vermeintlichen – Gebrauchshandlungen im Falle b) Fortsetzungszusammenhang angenommen hat, im vollen Umfang.

Kommt das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung nicht zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer von den fälschlich angefertigten Rechnungen Gebrauch gemacht hat (z.B. gegenüber den Ermittlungsbeamten in dem gegenwärtigen oder in einem anderen Verfahren, vgl. hierzu RGSt 58, 211, 212), so wird es nach entsprechendem Hinweis an den Beschwerdeführer (§ 265 Abs. 1 StPO) zu prüfen haben, ob sich der Beschwerdeführer nicht der Urkundenfälschung im Sinne der Herstellung unechter Urkunden, begangen in Alleintäterschaft oder in Mittäterschaft (mit den früheren Mitangeklagten Wilhelm ███████ und Dr. Ernst Walter ███████ oder einem von ihnen allein), oder der Anstiftung zur Herstellung unechter Urkunden schuldig gemacht hat; Wahlfeststellung ist insoweit im Übrigen möglich (vgl. u.a. RGSt 36, 18 – Alleintäterschaft oder Mittäterschaft –; BGHSt 1, 127 – Täterschaft oder Anstiftung –).

II. Strafausspruch.

1.) Die Bemessung der Einzelstrafen und der aus ihnen gebildeten Gesamtstrafe ist nur insofern zu beanstanden, als die Strafkammer u.a. die Vorstrafen des Beschwerdeführers als Beweisanzeichen dafür angesehen hat, dass er „sich leicht über gesetzliche Vorschriften hinwegsetzt“. Mit Grund beanstandet die Revision, dass das Landgericht zu diesem dem Beschwerdeführer abträglichen Schluss gekommen ist, ohne auch nur „anzudeuten“, gegen welche Bestimmungen Sp██████ verstoßen haben soll. Auf weitere Feststellungen in dieser Hinsicht konnte die Strafkammer schon deshalb nicht verzichten, weil sie selbst davon ausgegangen ist, dass die Vorstrafen „nicht entscheidend ins Gewicht fallen“. Der Strafausspruch kann deshalb in dem zum Schuldspruch nicht aufgehobenen Falle des fortgesetzten Vergehens gegen § 4 Nr. 2 LebMG nicht bestehen bleiben, obwohl die von dem Landgericht insoweit für verwirkt erachtete Einzelstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis bei Berücksichtigung aller Umstände als mäßig bezeichnet werden muss.

2.) Die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs hat zwangsläufig auch diejenige des Berufsverbots nach § 42 l (nicht § 42 b, wie es in dem Urteil irrtümlich heißt) StGB zur Folge. Der Ausspruch des Verbots hatte weder dem Grunde nach noch entgegen der Meinung der Revision der Art nach Anlass zu Bedenken gegeben. Unter dem in dem Urteilssatz gebrauchten Worte „Behandlung“ (von nicht aus eigenen Erzeugnissen stammenden Weinen) hat die Strafkammer, wie sie in den Urteilsgründen in zulässiger Weise näher erläutert hat, die Kellerbehandlung, d.h. ersichtlich die Behandlung im Sinne der Begriffsbestimmung in § 4 Abs. 3 WeinG, verstanden. Dass dem Beschwerdeführer damit auch das Zuckern fremder Weine nach § 3 WeinG und das Verschneiden fremder Weine (auch mit eigenen Weinen) nach § 2 WeinG untersagt sein sollten, versteht sich von selbst. Im Übrigen würde das Verbot der Schlechterstellung nach § 358 Abs. 2 StPO einer Aufnahme der Worte „Kellerbehandlung im Sinne des § 4 Abs. 3 WeinG“ in den neuen Urteilssatz keineswegs entgegenstehen.

In der neuen Hauptverhandlung wird der Beschwerdeführer oder sein Verteidiger Gelegenheit haben, auch die in den Rechtfertigungsschriften gegen die Verurteilung wegen fortgesetzter Urkundenfälschung und gegen den gesamten Strafausspruch erhobenen Einwendungen vorzubringen, die der Senat im gegenwärtigen Verfahren nicht berücksichtigen konnte.

Zu der von der Revision beantragten Zurückverweisung der Sache an ein anderes Landgericht hat der Senat keinen Anlass gesehen.

GeierDr. WernerDr. Fischer
Dr. PeetzWillms
Urkundenfälschung: „Gebrauchmachen“ erfordert Zugang des Getäuschten zur Urkunde — Themis