Berichtigung offensichtlicher Schreibversehen: 'Jugendkammer' zu 'Strafkammer'
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 693/98
- Datum
- 05.05.1999
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein offensichtliches Schreibversehen in einem Urteil ist zu berichtigen, wenn die Berichtigung unzweifelhaft feststellbar ist und keinen Eingriff in die materiellen Entscheidungsgründe darstellt.
Die Berichtigung beschränkt sich auf redaktionelle Fehler; inhaltliche Änderungen der gerichtlichen Entscheidung sind durch eine Berichtigung nicht zulässig.
Offensichtliche Schreibversehen können auch nachträglich gerichtlich berichtigt werden, soweit die Korrektur klarstellend und unmissverständlich ist.
Die Berichtigung ist zulässig, wenn sie zur Richtigstellung von Bezeichnungen oder Zuständigkeitsangaben dient (z. B. ‚Jugendkammer‘ zu ‚Strafkammer‘) und keine neuen Fragen des Sach- oder Rechtsvortrags aufwirft.
Rubrum
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 1999
Tenor
Der Beschluss vom 9. März 1999 in dieser Sache wird wegen offensichtlicher Schreibversehen im Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 14. Oktober 1998 dahingehend geändert, dass im zweiten Satz des Tenors und im letzten Satz der Gründe das Wort „Jugendkammer“ durch das Wort „Strafkammer“ ersetzt wird.
| Schafer | Bruning | Boetticher | |||
| Granderath | Wahl |