Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Zurückweisung eines Beweisantrags: Urteil aufgehoben, zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 693/98
Datum
09.03.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Zurückweisung eines Beweisantrags und behauptet damit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 250 StPO). Der Bundesgerichtshof gibt der Rüge statt, weil das Landgericht einen Zeugenantrag zu Unrecht als völlig ungeeignet abgelehnt hat. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch zur Unterbringungsfrage, an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisantrag ist auch dann zulässig, wenn er die Vernehmung eines Zeugen zur Klärung einer Negativtatsache betrifft, insbesondere bei einfach gelagerten, kurz andauernden Abläufen.

2

Die Zurückweisung eines Beweisantrags mit der Begründung völliger Ungeeignetheit ist nur zulässig, wenn mit Gewissheit feststeht, dass vom benannten Zeugen keinerlei verwertbare Aussage zu erwarten ist.

3

Die Vorwegnahme der Beweiswürdigung durch freibeweisliche Erkundigung darf nicht dazu führen, den Strengbeweis in einem für die Schuldfrage wesentlichen Punkt zu ersetzen.

4

Ergibt die freibeweisliche Anhörung eines benannten Zeugen, dass dieser nur auf bloßen Schlüssen statt auf eigener Wahrnehmung beruht, schließt das nicht ohne weiteres seine Eignung als Zeuge aus; das Gericht muss eine konkrete Eignungsprüfung vornehmen.

Vorinstanzen

Landgericht Ravensburg, 14. Oktober 1998

Rubrum

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 1999

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 14. Oktober 1998 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts Ravensburg zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung und wegen Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Hiergegen wendet sich die Revision mit Verfahrensrügen und der Sachrüge.

Sie hat mit der Rüge, § 250 StPO sei verletzt, Erfolg, weil das Landgericht einen Beweisantrag des Verteidigers zu Unrecht zurückgewiesen hat und nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf diesem Fehler beruht.

1. Dem liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:

Dem Angeklagten war zur Last gelegt, gegen den Stationspfleger des psychiatrischen Krankenhauses, in dem er untergebracht war, mit einem Drehstuhl von oben einen wuchtigen Schlag geführt zu haben.

Der Verteidiger hat die Vernehmung eines weiteren Patienten des psychiatrischen Krankenhauses als Zeugen beantragt. Dieser werde „bekunden, dass er zum Tatzeitpunkt vor der geöffneten Tür des Dienstzimmers aufhältlich war“. Der Zeuge habe den Vorgang beobachtet und „wird bekunden, dass kein Schlag vom Angeklagten auf den Zeugen B. geführt worden ist“.

Diesen Beweisantrag hat das Landgericht mit der Begründung abgelehnt, der Zeuge sei ein völlig ungeeignetes Beweismittel, weil er zum Tatgeschehen keine Angaben aus eigener Beobachtung machen könne. Dem lag folgendes zugrunde:

Während einer Sitzungsunterbrechung telefonierte der Berichterstatter mit dem benannten Zeugen. Dessen Einlassung wurde im Freibeweisverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt. Aus ihr ergab sich, dass der Zeuge den Vorfall nicht beobachtet, sondern aus dem Umstand, dass er beim Stationspfleger keine Verletzungen festgestellt hatte, den Schluss zog, dass der Angeklagte nicht mit dem Stuhl zugeschlagen habe.

2. Der Generalbundesanwalt meint in seiner Antragsschrift vom 7. Januar 1999, ein Beweisantrag liege deshalb nicht vor, weil der Verteidiger in seinem Antrag keine ausreichenden Tatsachenbehauptungen vorgetragen habe. Deshalb sei das Landgericht nicht gehindert gewesen, im Wege des Freibeweises zu erkunden, ob der Zeuge überhaupt sachdienliche Angaben machen könne.

3. Zwar liegt wegen der Notwendigkeit der Trennung von Beweistatsache und Beweisziel besonders dann, wenn Negativtatsachen in das Wissen von Zeugen gestellt werden, die Annahme einer bloßen Beweisanregung nahe (BGHSt 39, 251 ff.).

Hier verhält es sich indes anders:

Der Zeuge sollte nach der Formulierung des Beweisantrags über ein unmittelbar tatbestandserhebliches Geschehen Aussagen machen. Bei einfach gelagerten Abläufen, die sich zudem in wenigen Augenblicken zutrugen, kann Beweisthema auch eine Negativtatsache sein, ohne dass der Charakter eines Antrags als Beweisantrag gefährdet wäre (BGHSt 39, 251, 253). Dies gilt insbesondere dann, wenn wie hier behauptet wird, der Zeuge habe den Vorgang beobachtet, womit ersichtlich der gesamte Vorgang gemeint war.

Es ergab sich auch kein Anhalt dafür, dass der Zeuge zu völlig aus der Luft gegriffenen Tatsachenbehauptungen (vgl. BGH NStZ 1992, 397 mit Anm. Peters NStZ 1993, 293) benannt worden war. Tatsächlich war der Zeuge Patient der Station, auf der sich das Geschehen ereignete. Er kam also grundsätzlich als Augenzeuge des verfahrensgegenständlichen Vorfalls in Betracht.

Handelt es sich demnach um einen hinreichend bestimmten, zulässigen Beweisantrag, durfte das Landgericht das Urteil mit der gegebenen Begründung nicht ablehnen. Zwar ist bei der Prüfung der völligen Ungeeignetheit in Grenzen eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung und dabei auch Freibeweis zulässig (vgl. BGH NStZ 1985, 14 bei Pfeiffer/Miebach; LR-Gollwitzer StPO 25. Aufl. § 244 Rdn. 277, 278). Die bloße Annahme, der Zeuge werde die Beweisbehauptung nicht bestätigen, genügt aber nicht (BGH NStZ-RR 1997, 102). Es muss feststehen, dass eine verwertbare Aussage keinesfalls zu erwarten ist (vgl. LR-Gollwitzer aaO mit Nachw.). Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn der im Beweisantrag benannte Zeuge entgegen der Beweisbehauptung, er sei Augenzeuge gewesen, bei seiner freibeweislichen Anhörung erklärt, sich zwar in der Nähe des Tatorts aufgehalten zu haben, seine Vorstellung vom Tatgeschehen aber auf Schlüssen beruhte. Bei einem solchen Sachverhalt würde die Zulässigkeit einer vorweggenommenen Beweiswürdigung die Ersetzung des Strengbeweises durch den Freibeweis in einem für die Schuldfrage wesentlichen Punkt bedeuten.

4. Die zur neuen Entscheidung berufene Jugendkammer wird gegebenenfalls auch die Hinweise des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 7. Januar 1999 zur Zulässigkeit erneuter Anordnung der Unterbringung des Angeklagten zu beachten haben.

SchaferWahlLandau
GranderathBoetticher
Revision wegen Zurückweisung eines Beweisantrags: Urteil aufgehoben, zurückverwiesen — Themis