Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Vergewaltigung verworfen; Unterbringung nach §64 StGB nicht geboten

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 693/96
Datum
18.02.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt das Urteil des LG Augsburg wegen Vergewaltigung und Körperverletzung; die Revision wird vom BGH verworfen. Streitpunkt war neben der tatrichterlichen Würdigung die Frage einer Unterbringung nach §64 StGB wegen Alkoholabhängigkeit. Der BGH bestätigt die tatrichterliche Überzeugung von Gewaltanwendung und verneint zugleich hinreichende Anhaltspunkte für eine Maßregelunterbringung. Eine Versagung der Revision erfolgte, weil keine Rechtsfehler ersichtlich sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB setzt voraus, dass die rechtswidrige Tat entweder im Rausch begangen wurde oder auf einem krankhaften Hang zum Mißbrauch berauschender Mittel beruht; die erste Alternative ist ein Unterfall der zweiten.

2

Für die Annahme, die Tat sei im Rausch i.S.v. § 64 StGB begangen worden, muss sicher feststehen, dass der Täter im Rausch gehandelt hat; bloße Zweifel an dieser Feststellung schließen eine Anordnung aus, auch wenn die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht eindeutig vorliegen.

3

Dass eine Tat auf einem Hang zum Alkoholmißbrauch ‚zurückgeht‘, erfordert besondere Anhaltspunkte dafür, dass die Tat symptomatisch für den Hang ist und dessen hangtypische Gefährlichkeit zum Ausdruck bringt; bei Sexualdelikten gegen den ständigen Partner ist ein solcher Zusammenhang nur ausnahmsweise anzunehmen.

4

Vorherige einvernehmliche sexuelle Praktiken zwischen Täter und Opfer schließen die Annahme von Gewalt und entgegenstehendem Willen bei späteren Taten nicht aus; bei intensiven Verletzungen und Äußerungen des Opfers kann das Tatgericht bewusstes Zuwiderhandeln annehmen.

5

Die Revision (Sachrüge) ist nur dann begründet, wenn darlegt wird, dass das Tatgericht entscheidungserhebliche Umstände übersehen oder sachlich unhaltbar gewürdigt hat; eine abweichende tatrichterliche Bewertung kann im Revisionsverfahren nicht durch eigene Würdigung ersetzt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 19. Juli 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 693/96 vom 18. Februar 1997 in der Strafsache gegen ██ aus █, geboren am Matthias ███ 1960 in ████ wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Februar 1997, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Granderath, Dr. Wahl, Dr. Boetticher, Landau als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ ███████ als Verteidiger, Justizhauptsekretär ████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 19. Juli 1996 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner Revision erhebt er die Sachrüge. Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben. Der näheren Ausführung bedarf nur folgendes:

1. Opfer der Taten war die Lebensgefährtin des Angeklagten, die er zuvor jeweils mit Handschellen gefesselt hatte. Diese Handschellen waren früher „bereits mehrfach zu einvernehmlichen Sexspielen“ zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten verwendet worden. Dementsprechend hat das Landgericht „eine besonders kritische Würdigung hinsichtlich der Frage vorgenommen, ob der Angeklagte erkannt hat, daß sich die Zeugin ... gewehrt hat und daß die Fesselungen und sexuellen Handlungen gegen ihren Willen erfolgt sind“. Im Ergebnis ist das Landgericht im Hinblick auf die Intensität der Verletzungen der Geschädigten und ihre Äußerung während des Tatgeschehens, dies habe der Angeklagte „nicht umsonst mit den Worten ‚das werden wir dann schon sehen‘“ übergangen, zu der Überzeugung gelangt, der Angeklagte habe der Geschädigten „ganz bewußt“ mit „brutaler Gewalt“ klar gemacht, daß sie sich „seinen sexuellen Wünschen und seiner körperlichen Überlegenheit zu beugen habe“.

Angesichts dieser Erwägungen der Strafkammer geht das Revisionsvorbringen fehl, die Strafkammer habe die naheliegende Möglichkeit „außer Acht gelassen“, der Angeklagte habe den entgegenstehenden Willen der Geschädigten nicht erkannt. Auch im übrigen beschränkt sich das Revisionsvorbringen auf den im Revisionsverfahren unbeachtlichen Versuch, eine rechtsfehlerfreie tatrichterliche Bewertung durch eine eigene zu ersetzen.

2. Es ist auch nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer die Möglichkeit einer Unterbringungsanordnung gemäß § 64 StGB nicht erörtert hat. Allerdings konsumiert der Angeklagte „seit seiner Kindheit in großen Mengen Alkohol“ und „gibt seinen täglichen Alkoholkonsum mit 10 bis 15 Flaschen Bier und zusätzlich Schnaps und Wein in unterschiedlichen Mengen an“. Auch ist er wiederholt in Zusammenhang mit Alkoholkonsum strafrechtlich in Erscheinung getreten, insbesondere wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, teilweise in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Straßenverkehrsdelikten. Gleichwohl ergeben die Urteilsgründe keine hinreichenden Gründe, die eine Unterbringungsanordnung mit hoher Wahrscheinlichkeit (BGHSt 37, 5, 9) erwarten ließen, auch wenn die Annahme, daß der Angeklagte einen Hang hat, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, naheliegend erscheint.

§ 64 StGB setzt voraus, daß derjenige, der einen solchen Hang hat, eine rechtswidrige Tat entweder im Rausch begangen hat oder daß sie auf den genannten Hang zurückgeht, wobei die erste der genannten Alternativen einen Unterfall der zweiten darstellt (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 2).

a) Die Alternative „im Rausch“ ist nicht erfüllt. Konkrete Trinkmengen oder BAK-Werte waren nicht feststellbar. Der Angeklagte selbst hat angegeben, „jedenfalls nicht betrunken“ gewesen zu sein, während ihn die Geschädigte als „besoffen“ bezeichnet hat. Die Strafkammer hat unter ausdrücklicher Berufung auf den Zweifelssatz angenommen, daß die Voraussetzungen von § 21 StGB vorlagen, wenn auch die Tatabläufe dagegen sprachen.

Allerdings verlangt § 64 StGB nicht, daß die Voraussetzungen von § 21 StGB vorliegen. Eine Tat kann auch dann im Rausch begangen sein, wenn der Täter nicht eingeschränkt schuldfähig war oder wenn diese Voraussetzungen lediglich zu Gunsten des Täters nicht ausgeschlossen werden können (BGHR aaO m.w.N.). Es muß aber sicher feststehen, daß der Täter im Rausch gehandelt hat, mag dieser auch nicht so stark gewesen sein, als daß die Voraussetzungen des § 21 StGB zweifelsfrei gegeben gewesen wären. Ist aber zweifelhaft, ob der Täter im Rausch gehandelt hat, fehlt die entsprechende Voraussetzung einer Anordnung gemäß § 64 StGB auch dann, wenn auf der Grundlage des Zweifelssatzes nicht nur von den Voraussetzungen des § 21, sondern darüber hinaus auch von den Voraussetzungen des § 21 StGB auszugehen ist.

b) Anhaltspunkte dafür, daß die abgeurteilten Taten zwar nicht im Rausch begangen wurden, aber gleichwohl auf den genannten Hang zurückgehen, liegen ebenfalls nicht vor. Voraussetzung hierfür ist, daß die abgeurteilte Tat in so Symptomwert für den Hang ihre Wurzeln findet, sie also den Hang des Täters zum Mißbrauch berauschender Mittel (hier: Alkohol) haben, in den sich in ihnen seine hangbedingte Besonders typische Gefahrlichkeit äußert (BGHR aaO m.w.N.). Hierfür typisch sind Delikte, die der Täter begeht, um in den Besitz von Rauschmitteln oder des für ihre Beschaffung notwendigen Geldes zu kommen (Hanack in LK 11. Aufl. § 64 Rdn. 37). Derartige Delikte liegen hier nicht vor. Bei Sexualdelikten, die erfahrungsgemäß nur selten als Anlaßtaten für eine Unterbringung in Erscheinung treten (vgl. Marquardt, Dogmatische und kriminologische Aspekte des Vikariierens von Strafe und Maßregel S. 66), ist ein solcher Zusammenhang grundsätzlich ausgeschlossen, seine Annahme bedarf jedoch besonderer Anhaltspunkte. Derartige Anhaltspunkte sind hier nicht ersichtlich. Die gegen den ständigen Sexualpartner gerichteten Taten sind vielmehr dadurch gekennzeichnet, daß der Angeklagte zur Befriedigung seines Sexualtriebs die gleichen Praktiken erzwungen hat, die er sonst im Einvernehmen mit der Geschädigten ausübte. Daß er sich bei seinen Taten über den nunmehr entgegenstehenden Willen der Geschädigten – ohne berauscht gewesen zu sein – wegen seines Hanges zu übermäßigem Alkoholkonsum hinweggesetzt haben könnte, erscheint fernliegend.

Die Erörterung einer Unterbringungsanordnung war nach alledem rechtlich nicht geboten.

WahlUlsamerBoetticher
GranderathLandau
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