BGH: Aufhebung wegen fehlerhafter Beweiswürdigung bei Raub (Geldtasche/Ring)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 693/87
- Datum
- 29.03.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Beweiswürdigung darf das Gericht die zu beweisende Identität eines Fundstücks nicht dadurch voraussetzen, dass es dessen Zugehörigkeit schon unterstellt (Zirkelschluss ist unzulässig).
Die Identifizierung eines Gegenstands durch einen Zeugen, der nur eine beschränkte Auswahl vorgesetzt bekam, rechtfertigt die Feststellung der Identität nur, wenn das Gericht mögliche Einflüsse der Auswahlbeschränkung und nicht aufgefundene Alternativen prüft.
Stützt das Urteil die Täterschaft maßgeblich auf das Vorhandensein bestimmter Fundgegenstände, hat das Gericht ernsthafte alternative Erwerbs- oder Übergabemöglichkeiten dieser Gegenstände nicht bloß als theoretisch denkbar zurückzuweisen, sondern zu würdigen.
Erhebliche Fehler in der Würdigung zentraler Indizien, die für die Täterschaft entscheidend sind, können das Urteil nicht bestehen lassen und erfordern Aufhebung und Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 8. Juli 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 693/87 BESCHLUSS in der Strafsache gegen
1. den Gebäudereiniger Giovanni ████ aus ██, geboren am [1963] in █ (Italien), 2. den Obsthändler Carmelo A. ██, geboren am [1944] in ███ (Italien),
wegen schweren Raubes.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 29. März 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 8. Juli 1987 a) im Fall II 1 der Urteilsgründe, b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten Giovanni ███████ wird verworfen.
Gründe
Die Beweiswürdigung im Fall II 1 der Urteilsgründe (Überfall auf das Lokal Café █████) weist Rechtsfehler auf. Wesentliches Indiz für die Täterschaft der Angeklagten an dem Raubüberfall war der Umstand, dass zum einen bei der Freundin des Angeklagten Carmelo A. ██████ der Ehering des bei dem Überfall beraubten Kellners █████, zum anderen in der elterlichen Wohnung des Angeklagten Giovanni ███████ eine Kellnergeldtasche gefunden wurde, die nach Auffassung des Landgerichts bei dem Überfall dem █████ weggenommen worden war. Das Landgericht stützt sich hierbei, was die Tasche angeht, auf das Wiedererkennen durch █████, sieht sich allerdings – weil █████ besondere individualisierende Merkmale nicht angeben konnte – veranlasst, für die Identität der geraubten und der gefundenen Tasche zusätzliche Gründe anzuführen. Im Hinblick auf die von █████ geschilderten Merkmale der Tasche führt sie aus, alle diese Merkmale seien „nur an dieser Geldtasche“ zu finden, wobei sie sich auf die Augenscheinseinnahme an dieser und an drei weiteren, bei dem Angeklagten Carmelo ██████████ dem tatverdächtigen ██ sichergestellten Kellnergeldtaschen stützt und darauf hinweist, dass █████ diese drei anderen Taschen „sofort ausgeschieden“ habe; das Gericht sei „daher überzeugt, dass es sich bei der fraglichen Geldtasche um die des Zeugen handelt“.
Diese Ausführungen erwecken den Eindruck, die Strafkammer habe sich auf die sichergestellten Geldtaschen beschränkt und nicht in Betracht gezogen – was sie an anderer Stelle selbst für möglich hält –, die Geldtasche █████ könne auch weggeworfen oder vernichtet worden sein; tatsächlich wurde eine bei demselben Überfall geraubte rote Geldtasche nicht wieder aufgefunden. So bleibt die Möglichkeit, das Landgericht habe sein Augenmerk auf diese vier Geldtaschen beschränkt und █████ habe die eine Geldtasche nur deshalb als die seine bezeichnet und die anderen ausgeschieden, weil er seine Aufmerksamkeit nur auf diese vier Taschen richtete.
Als weiteren Grund für die Identität der geraubten und der sichergestellten Geldtasche erwägt das Landgericht, es komme „nämlich hinzu, dass sich der Ehering des Zeugen im Zeitpunkt des Raubüberfalls in der fraglichen Geldtasche befand“. Die Auslegung dieser Urteilsstelle legt nach Sprachgebrauch – wenige Zeilen zuvor wird die sichergestellte und von █████ als die seine bezeichnete Tasche als „fragliche Geldtasche“ bezeichnet – und Zusammenhang der Erörterung den Schluss nahe, die Strafkammer verstehe unter der „fraglichen Geldtasche“ die bei der Durchsuchung sichergestellte. Dann erweist sich die Erwägung des Landgerichts als Zirkelschluss. Die zu beweisende Tatsache (die Identität der sichergestellten mit der geraubten Tasche) wird als bewiesen vorausgesetzt; denn nur in diesem Fall kann der Ring in dieser Tasche gewesen sein.
Die dargestellten fehlerhaften Erwägungen berühren den Bestand des Urteils umso mehr, als die Strafkammer aus der Sicherstellung von Ring und Tasche nicht nur auf irgendeinen Zusammenhang der Angeklagten mit dem Raub schließt, sondern daraus ihre Täterschaft herleitet, ohne erkennbar zu bedenken, dass zum einen die Tat – wie das Landgericht seinen Erörterungen voranstellt – „in einem Zusammenhang mit einer Serie von Überfällen“ in ████████ und Umgebung zu sehen ist, zum anderen gerade im vorliegenden Fall eine gewisse Verteilung der Beute stattgefunden hat; denn der Ring war zur Zeit des Raubs in der Tasche. Unter diesen Umständen durfte das Landgericht „andere Möglichkeiten, wie die Gegenstände in den Besitz der Angeklagten gelangt sein könnten“, nicht ohne weiteres als „rein theoretisch denkbar“ bezeichnen.
Die dargestellten Gründe gestatten nicht, die Verurteilung des Angeklagten Carmelo A. ██████ – bei dessen Freundin der geraubte Ring sichergestellt wurde – bestehen zu lassen, vielmehr muss über die Schuld beider Angeklagten neu verhandelt werden.
Soweit der Angeklagte Giovanni ███████ außerdem wegen schweren Raubes zum Nachteil der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank verurteilt wurde, weist der Schuldspruch keinen Rechtsfehler auf. Über die Strafe muss deshalb neu verhandelt werden, weil nicht auszuschließen ist, dass die jetzt aufgehobene Verurteilung die Zumessung auch in diesem Fall beeinflusst hat. Dass die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben kann, versteht sich von selbst.
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