Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung einer Bankrott-Verurteilung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 693/86
- Datum
- 17.03.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Vorsätzlicher Bankrott (§ 283 StGB) liegt vor, wenn ein Schuldner eingehende Geldbeträge auf ein dem Zugriff der Gläubiger entzogenes fremdes Konto leitet, um vorhandene Gläubiger zu täuschen und die Mittel der Betriebsfortführung zuzuwenden; solche Manipulationen sind keine ordnungsgemäße Wirtschaftsführung.
Das Tilgen fälliger Verbindlichkeiten ist grundsätzlich Ausdruck ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung und nicht strafbar; hiervon ist abzugehen, wenn die Tilgung durch Verheimlichung oder gezielte Umleitung von Zahlungen Altgläubiger benachteiligt.
Unterschlagung (§ 246 StGB) setzt eine Zueignungshandlung voraus, die sich durch positives Tun manifestiert (z.B. Verbergen oder fortgesetzte Nutzung mit erheblichem Werterverzehr) und den Schluss zulässt, dass der Sicherungsgeber den Gegenstand seinem Vermögen einverleiben will; bloßes Unterlassen der Rückgabe genügt nicht.
Zur Begründung eines Schuldspruchs dürfen gerichtliche Schlussfolgerungen die inneren Verhältnisse dritter Eigentümer nicht pauschal aus dem Unterlassen eines Widerspruchs ableiten; Einlassungen über Dritt- oder Fremdeigentum sind ernsthaft zu würdigen.
Vorinstanzen
Landgericht Hof, 26. August 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 693/86 URTEIL
in der Strafsache gegen den Maurermeister Herbert ██ aus ███████, geboren am 14. Februar 1950 in [REDACTED], wegen Betruges u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. März 1987, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. von Gerlach als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Piesker als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 26. August 1986 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen vorsätzlicher falscher Versicherung an Eides Statt in Tateinheit mit vorsätzlichem Bankrott (Fall 2 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und 2. Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen im Umfang der Aufhebung, a) soweit in den Fällen 1 und 3 der Urteilsgründe die Festsetzung der Tagessatzhöhe unterblieben ist. Diese Strafkammer hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter anderem wegen vorsätzlichen Bankrotts in drei Fällen und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.
Unzulässig ist allerdings die Verfahrensrüge, da sie nicht die den Mangel begründenden Tatsachen angibt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Sachrüge ist dagegen teilweise begründet.
Bankrott, § 283 StGB
I.
Der Angeklagte geriet mit seinem Bauunternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten und war ab 11. Oktober 1982 zahlungsunfähig. Die Eröffnung eines Konkursverfahrens wurde am 11. Oktober 1983 mangels Masse abgelehnt.
1. Fall 1 der Urteilsgründe
Anfang 1983 erstattete die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft in W[REDACTED] (ULAK) dem Angeklagten auf seinen Antrag 30.711,70 DM Urlaubsgeld und sonstige Sozialaufwendungen, die der Angeklagte teilweise seinen Arbeitnehmern gar nicht ausbezahlt hatte, und schrieb ihm nach Verrechnung mit rückständigen Sozialbeiträgen 8.000,79 DM zur Einziehung gut. Der Angeklagte übergab seiner Freundin den Einziehungsvordruck und beauftragte sie, den Betrag auf ihren Namen und auf ihrem Konto, über das er selbst nicht unmittelbar verfügen konnte, einzuziehen. Mit dem Geld, das dem Zugriff der Gläubiger entzogen werden sollte, bezahlte er zum großen Teil fällig werdende Löhne und Sozialbeiträge seiner Arbeitnehmer. Im Übrigen verwandte er es zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes.
Die Verurteilung wegen Betruges begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Aber auch die tateinheitliche Verurteilung wegen vorsätzlichen Bankrotts gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Sie könnte daran scheitern, da nach der Rechtsprechung ein strafbares Beiseiteschaffen dann nicht vorliegt, wenn sich die Vermögensverfügung im Rahmen einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung hält (RGSt 62, 277; 68, 88; BGH NJW 1952, 898; BGH bei Herlan GA 1953, 74), und da das Tilgen falliger Verbindlichkeiten allgemein als Ausfluss ordnungsmäßiger Wirtschaftsführung angesehen wird (RGSt 71, 227; BGH bei Herlan GA 1953, 74). Zu prüfen ist daher, ob das Verhalten des Angeklagten in diesem Sinne zu werten ist.
Gegen die Annahme ordnungsmäßiger Wirtschaftsführung könnte hier schon sprechen, dass der Angeklagte die eingehende Zahlung auf ein geschäftsfremdes Konto leitete, das seiner Verfügung nicht unterlag; mit ordnungsmäßigem Wirtschaften wird ein solches Verhalten in der Regel nicht zu vereinbaren sein.
Indes bedarf das keiner abschließenden Entscheidung. Maßgebend ist, dass der Angeklagte auf diese Weise das eingehende Geld der Kenntnis und dem Zugriff seiner Gläubiger entziehen wollte, um dadurch solche Glau-
biger von jedem Zugriff auszuschließen, deren Forderungen schon im Augenblick des Zahlungseinganges bestanden. Vor diesen (Alt-)Gläubigern wollte er den Guthabenbetrag verbergen, um ihn im Rahmen der Betriebsfortführung zur Befriedigung neu entstehender Verbindlichkeiten zu verwenden. Manipulationen zu diesem Zweck können nicht als im Rahmen einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung liegend anerkannt werden. Anderenfalls würde dem Gemeinschuldner etwas gestattet, was zu verhindern nicht zuletzt Sinn des Konkursrechts und des Konkursstrafrechts ist, nämlich eine Befriedigung der vorhandenen Gläubiger zu gewährleisten und auszuschließen, dass der Schuldner sein Geschäft unter Hintansetzung der bisherigen Gläubiger fortsetzt, indem er mit den noch vorhandenen Mitteln ausschließlich neue Verbindlichkeiten eingeht und erfüllt.
Das Urteil des Senats vom 3. Juni 1959 – 1 StR 228/59 (bei Herlan GA 1959, 340) – steht dieser Entscheidung nicht entgegen, weil jenem Fall ein anderer Sachverhalt zugrundelag. Zwar hatte der Angeklagte dort fast den gesamten Zahlungsverkehr über das Konto seiner Ehefrau, für das er Vollmacht besaß, geleitet. Jedoch hatte er dies seinen Gläubigern nicht verheimlicht und die Guthabenbeträge durchweg an sie abgeführt. Er hatte das umgeleitete Geld somit zu ihrer Befriedigung verwandt.
2. Fall 3
Aus den gleichen Gründen ist auch die Verurteilung wegen Bankrotts im Fall 3 nicht zu beanstanden. Nach den Urteilsfeststellungen überwiesen die Eheleute [REDACTED] Mitte 1983 auf Veranlassung des Angeklagten 8.500 DM für Verputzerarbeiten, die er für sie durchgeführt hatte, auf das Konto seiner Freundin. Auch in diesem Fall sollte der Zugriff der Gläubiger auf das Geld unmöglich gemacht werden, das der Angeklagte in der Folgezeit für den Einkauf von Baumaterialien und zur Bezahlung von Löhnen verwandte.
3. Fall 2
Hingegen kann die Verurteilung im Fall 2 wegen falscher Versicherung an Eides Statt in Tateinheit mit Bankrott nicht bestehen bleiben.
Der Angeklagte hatte bei einer eidesstattlichen Versicherung über sein Vermögen zwei Schweißgeräte im Gesamtwert von 2.000 DM verschwiegen, die infolgedessen seinen Gläubigern unbekannt blieben. Die Geräte verkaufte er später an seinen Schwager, um damit seine Schulden bei ihm zu mindern.
Bei der Würdigung der Beweise hat sich das Landgericht fehlerhaft mit der Behauptung des Angeklagten auseinandergesetzt, nicht er, sondern sein Vater sei Eigentümer der beiden Schweißgeräte gewesen, dieser habe dem Verkauf an seinen Schwager zugestimmt.
Die Strafkammer stützt ihre Auffassung, der Angeklagte sei Eigentümer der Geräte gewesen, unter anderem darauf, dass der Vater dem Verkauf nicht widersprochen habe; kein Eigentümer nehme es kommentarlos hin, wenn seine Sachen ohne seine vorherige Zustimmung verkauft werden (UA S. 14 zu 2.c). Diese Begründung berücksichtigt nicht, dass sich der Angeklagte gerade damit verteidigt hat, sein Vater sei mit dem Verkauf der Geräte an den Schwager einverstanden gewesen. War er aber einverstanden, hatte er keinen Anlass, sich über den Verkauf zu beklagen.
Aus den gleichen Gründen tragen auch die Erwägungen des Landgerichts zu Buchstabe a den Schuldspruch im Fall 2 nicht. Wenn der Vater als Eigentümer mit dem Verkauf der Geräte einverstanden war, bestand für den Angeklagten auch keine Veranlassung, gegenüber seinem Schwager zu erwähnen, dass ihm die Geräte nicht gehörten.
Der Schuldspruch im Fall 2 ist daher mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben.
II. Unterschlagung, § 246 StGB (Fall 4 der Urteilsgründe)
Zur Sicherung von Krediten hatte der Angeklagte der Sparkasse [REDACTED] unter anderem eine Rüttelplatte, einen Bagger und 400 m² Stahlrohrgerüst übereignet. Nach Kündigung der Kredite wollte die Sparkasse diese Geräte im April 1984 verwerten und forderte den Angeklagten deshalb zur Rückgabe auf. Dieser teilte ihr jedoch mit, er sei mit dem Verkauf nicht einverstanden und habe die Geräte „sichergestellt“. Trotz mehrmaliger Aufforderung zur Herausgabe behielt er die „zuvor fortgeschafften“ Geräte in der Folgezeit für sich und arbeitete damit noch im August 1986 auf Baustellen. Das Landgericht hat den Angeklagten deswegen zu Recht der Unterschlagung für schuldig befunden.
Die Zueignung der sicherungsübereigneten Geräte kann freilich nicht bereits darin gesehen werden, dass der Angeklagte sie auf Verlangen der Sparkasse, die ihr Sicherungsgut verwerten wollte, nicht herausgab; denn das bloße Unterlassen der geschuldeten Rückgabe kann nicht als Manifestation des Zueignungswillens angesehen werden (RGSt 4, 404; OLG Koblenz StV 1984, 287). Erforderlich ist vielmehr, dass der Sicherungsgeber ein Verhalten an den Tag legt, das den sicheren Schluss darauf zulässt, dass er den Sicherungsgegenstand unter Ausschluss des Sicherungseigentümers seinem eigenen Vermögen einverleiben will. Ein solches Verhalten, in dem sich der Zueignungswille durch ein positives Tun manifestiert, ist zum Beispiel darin gesehen worden, dass der herausgabepflichtige Besitzer die Sache vor dem Eigentümer verborgen hält oder den Besitz ableugnet (BGH, Urt. vom 13. Mai 1952 – 1 StR 129/52; RGSt 72, 380, 382; BayObLG JR 1955, 271) oder sie in einer Weise gebraucht, dass sie erheblich an Sachwert verliert (BGH, Urt. vom 11. Mai 1967 – 1 StR 181/67; KG GA 1972, 277; OLG Celle NJW 1974, 2326).
Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte, der mit dem Verkauf der Geräte nicht einverstanden war, der Sparkasse mitgeteilt, er habe die Gegenstände „sichergestellt“ (UA S. 10). Er hat die „zuvor fortgeschafften“ Geräte für sich behalten und „arbeitet heute noch damit auf Baustellen“ (UA S. 10, 11). Diese Feststellungen sind zwar äußerst knapp, reichen aber für die Bejahung einer Zueignungshandlung noch aus. Aus ihnen lässt sich entnehmen, dass es dem Angeklagten nicht mehr nur darauf ankam, den Verkauf der Geräte zu einem ihm zu niedrig erscheinenden Preis zu verhindern, sondern dass er darüber hinaus das Sicherungseigentum der Sparkasse schlechthin vereiteln wollte. Seit der Rück-
gabeforderung im April 1984 setzte er die Geräte bis zur Hauptverhandlung im August 1986 weiter für seine Zwecke ein. Dabei handelte es sich nicht lediglich um eine bloße Gebrauchsanmaßung. Vielmehr eignete sich der Angeklagte den in den Maschinen verkörperten Sachwert zu, da diese durch den Gebrauch über einen so langen Zeitraum hinweg erheblich an Wert verloren. Aufgrund des Besitzmittlungsverhältnisses war der Angeklagte zwar vorher auch zur Benutzung der Geräte berechtigt. Diese Berechtigung endete aber mit dem Rückgabeverlangen der Sparkasse. Wenn der Angeklagte danach die Geräte fortschaffte, um die Verwertung zu verhindern, und sie in der beschriebenen Weise weiter benutzte, brachte er damit zum Ausdruck, dass er das Sicherungseigentum der Sparkasse nicht mehr achten, sondern den bisherigen Fremdbesitz an den Gegenständen in Eigenbesitz umwandeln wollte. Damit hat er sich die Geräte in rechtswidriger Weise zugeeignet.
III. Strafausspruch
Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann im Hinblick auf die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall 2 der Urteilsgründe keinen Bestand haben.
In den Fällen 1 und 3 hat die Strafkammer zwar die Zahl der Tagessätze, nicht aber deren Höhe festgesetzt. Dies wird bei der Neuverhandlung nachzuholen sein (vgl. BGHSt 34, 90).
Schauenburg Ulsamer Foth Granderath v. Gerlach
| Justizhauptsekretär Adam | |