Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung von Strafaussprüchen wegen fehlender Beteiligung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 693/84
Datum
13.11.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Zwei Angeklagte legten Revision gegen Verurteilungen wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung ein. Der BGH hob die gegen sie gefällten Strafaussprüche auf, weil die Ausweitung des Tatplans auf einen weiteren Angriff nicht als gemeinsame Tatbeteiligung festgestellt ist. Bloße Kenntnis und Billigung der Tat genügen nicht für Mittäterschaft oder Beihilfe. Die Sache wird zur neuen Verhandlung, beschränkt auf die nachgewiesenen Taten, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; weitergehende Revisionen werden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein nachträgliches Einverständnis über die Ausweitung eines ursprünglich vereinbarten Tatplans setzt gegenseitiges Einvernehmen voraus; einseitige Kenntnisnahme und Billigung genügen nicht.

2

Bloße Mitanwesenheit und Billigung einer Tat begründen keine Teilnahme nach §§ 25 Abs. 2, 27 Abs. 1 StGB; Teilnahme erfordert den Willen, die Tat psychologisch zu fördern oder objektiv tatbestandsförderlich zu handeln.

3

Ein später eintretender Mittäter oder Gehilfe muss einen objektiv förderlichen Tatbeitrag zur Verwirklichung des Tatbestands leisten; bloße Zustimmung ohne konkreten Beitrag ist unbeachtlich.

4

Ergeben sich für bestimmte Taten keine hinreichenden Feststellungen, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch auf die nachgewiesenen Delikte beschränken und die Sache zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 28. Juni 1984

Rubrum

Bundesgerichtshof

Beschluss 1 StR 693/84 in der Strafsache gegen 1. den Arbeiter Wolfgang Peter █, geboren am ████ in ██, wohnhaft ████ in Haft, 2. den Monteur Andreas C████, aus ███ (Jugoslawien), geboren am ████ in █████,

Sachbezeichnung: ██████ wegen versuchten schweren Raubes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3/4 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. November 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten █ und C████ wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28. Juni 1984, soweit es diese Angeklagten betrifft, in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache 2. zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

Gründe

1. a) Die Verurteilung der Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung auch zum Nachteil des Dieter ███ hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Der ursprünglich von █ und ████ zusammen mit dem früheren Mitangeklagten L███████ „stillschweigend vereinbarte Tatplan ging nur dahin, dem Inder Daljit S████████ mit Gewalt und ohne Bezahlung Haschisch wegzunehmen (UA S. 14, 34). Als man in Verfolgung dieses Planes schließlich gewaltsam in dessen Zimmer eingedrungen war, wandte sich L███████ nach vergeblicher Suche nach Haschisch überfallartig gegen den im Zimmer schlafenden ███, verlangte Haschisch oder Geld, als er in seinem betrunkenen Zustand nicht reagierte, warf ihn auf den Boden, schlug ihn mit einer Bierflasche und wiederholte seine Forderung ohne Erfolg, worauf C████ zusammen mit dem Inder das Zimmer verließen (UA S. 17, 18).

Diese Feststellungen rechtfertigen eine Verurteilung der Angeklagten wegen des Überfalls auf ███ weder als Mittäter noch als Gehilfen. Zwar waren beide mit dem Überfall einverstanden (UA S. 18), doch geht die Strafkammer insoweit schon nicht darauf ein, dass auch ein nachträglich erzieltes Einverständnis über die Ausweitung eines ursprünglichen Tatplans gegenseitig sein muss; bloße einseitige Kenntnisnahme und Billigung der Tat des anderen genügt nicht (BGH, Urteil vom 4. September 1975 – 4 StR 369/75; RGSt 35, 13, 17).

Im Übrigen muss auch der später eintretende Mittäter oder Gehilfe einen für die Tatbestandsverwirklichung förderlichen objektiven Tatbeitrag leisten (vgl. BGHSt 2, 129, 130; 14, 123, 128/129; 16, 12, 14; BGH GA 1977, 144, 145; BGH bei Holtz MDR 1982, 446; BGH, Urteil vom 7. August 1984 – 1 StR 385/84).

Jedenfalls daran fehlt es hier. Die bloße Mitanwesenheit bei der Tatbegehung kann nur dann als Beteiligung in der Form der §§ 25 Abs. 2, 27 Abs. 1 StGB angesehen werden, wenn nach dem Willen des Beteiligten die Tat psychologisch gefördert werden soll, sei es durch Bestärkung des verbrecherischen Willens des Tatgenossen, sei es durch Abschreckung möglichen Widerstandes (BGHSt 11, 268, 271; 16, 12, 14; BGH, Urteil vom 4. August 1976 – 1 StR 288/76). Mehr als bloße Kenntnis und Billigung des Überfalls auf ███ durch die am Tatort anwesenden Angeklagten █ und C████ wird jedoch vom Landgericht nicht festgestellt.

Da insoweit auch in einer neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, beschränkt der Senat den Schuldspruch auf den versuchten schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher – weil von mehreren gemeinschaftlich begangener – Körperverletzung zum Nachteil des Daljit S████████.

Diese Beschränkung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der gegen die Angeklagten █ und C████ verhängten Strafen.

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils Rechtsfehler nicht ergeben. Insoweit wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 24. Oktober 1984 verwiesen.

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