Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – §251 Abs.2 StPO (Vernehmungsunfähigkeit) und Ablehnung eines Sachverständigenbeweises

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 693/83
Datum
15.11.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft richtet Revision gegen freisprechende Teile eines Urteils wegen Vergewaltigung; der BGH verwirft die Revision. Das Landgericht hatte die Verlesung polizeilicher Vernehmungen gestützt auf ein nervenärztliches Attest angeordnet; der BGH hält die Sachkunde und die darauf gestützte Abwägung für zulässig. Die Ablehnung, die Nervenärztin zu vernehmen, ist ebenfalls nicht rechtsfehlerhaft, weil sie keinen entscheidenden Beweisbeitrag erwarten ließ.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Anordnung der Verlesung früherer polizeilicher Vernehmungen nach § 251 Abs. 2 StPO genügt ein rechtsmedizinisches Attest, das die dauerhafte oder in absehbarer Zeit bestehende Vernehmungsunfähigkeit des Zeugen substantiiert darlegt; eine weitere Sachverständigenbeiziehung ist nicht stets erforderlich.

2

Bei der Prüfung, ob ein Zeuge „in absehbarer Zeit“ vernehmungsfähig ist, darf der Tatrichter den Beweiswert der Aussage und das Beschleunigungsgebot (Art. 6 Abs. 1 EMRK) in seine Abwägung einbeziehen.

3

Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines sachverständigen Zeugen ist nach § 244 Abs. 2 StPO zurückzuweisen, wenn dessen mögliche Äußerungen keinen entscheidenden Beitrag zur Überführung des Angeklagten erwarten lassen.

4

Ein Sachverständiger, der erst Monate nach den Geschehnissen konsultiert wurde, kann nicht zuverlässig zwischen den Ursachen einer psychischen Erkrankung unterscheiden, wenn diese Teil eines komplexen traumatischen Gesamterlebnisses sind; insoweit begründet dies keine Verpflichtung zur Vernehmung.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 28. April 1983

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 693/83

in der Strafsache gegen den Maurer Josef Sch█████ aus ████, geboren am ██ ██ 1933 in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen versuchter Nötigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. November 1983, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär █████ █

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 28. April 1983 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung und wegen Körperverletzung unter Einbeziehung zweier Vorverurteilungen zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Vom Vorwurf der Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und Freiheitsberaubung sowie einer weiteren Freiheitsberaubung hat es den Angeklagten freigesprochen. Gegen den freisprechenden Teil des Urteils richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene, auf zwei Verfahrensrügen gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1. § 251 Abs. 2 StPO ist nicht verletzt.

Die Strafkammer hat in der Hauptverhandlung vom 28.4.1983 durch Beschluss die Verlesung der Niederschriften über die polizeilichen Vernehmungen des Tatopfers vom 16.9.1982 und vom 21.9.1982 angeordnet, *„weil durch das vorhandene Attest der Nervenärztin Dr. ███ vom 24.4.1983 feststeht, dass die Zeugin wegen einer schweren Nervenerkrankung auf nicht absehbare Zeit vernehmungsunfähig ist und das Gericht aus eigener Sachkunde weiß, dass bei solchen Erkrankungen ein Heilungsprozess völlig ungewiss ist“*, die Vernehmungsunfähigkeit gelte auch für eine kommissarische Vernehmung.

Die Revision beanstandet, der Tatrichter habe sich mit der Möglichkeit, durch ein schonenderes Vorgehen – Vernehmung der Zeugin unter Ausschluss der Öffentlichkeit und in Abwesenheit des Angeklagten, Begleitung einer ärztlichen Vertrauensperson, Erholungspausen während der Vernehmung – zur Vernehmung der Zeugin zu gelangen, nicht überzeugend auseinandergesetzt.

Diese Beanstandung greift nicht durch.

Von der Sachkunde der Nervenärztin durfte die Strafkammer ausgehen. Die Revision hat dagegen nichts vorgebracht. Einen weiteren Sachverständigen brauchte das Landgericht nicht beizuziehen. Einen Rechtsfehler weist die vom Tatrichter auf der Grundlage des nervenärztlichen Attestes getroffene Abwägung (vgl. hierzu BGHSt 22, 118, 120) nicht auf. Der von der Revision vermissten ausdrücklichen Erörterung bedurfte es angesichts des Inhalts des Attestes nicht. Die im Einzelnen mitgeteilte schwere Nervenerkrankung umfasste auch kaum steuerbare Selbstmordimpulse und schloss es aus, dass die Zeugin „derzeit und in absehbarer Zeit“ *„den Belastungen und der Konfrontation mit Sache und Person…“* gewachsen ist. Nach der Überzeugung des Tatrichters bestand die Möglichkeit eines erneuten Suizidversuchs der Zeugin auch bei einer Konfrontation nur mit der Sache; dieses Risiko auf sich zu nehmen, war die Kammer nicht bereit (UA S. 34). Als Hauptbelastungszeugin war das Tatopfer zwar an sich ein wichtiges Beweismittel. Seinen Beweiswert hat die Strafkammer jedoch rechtsfehlerfrei als äußerst gering eingestuft. Sie hält die Zeugin nicht nur aufgrund der inhaltlichen Unvereinbarkeit der Aussagen bei den beiden polizeilichen Vernehmungen für unglaubwürdig (UA S. 26, 27, 36), sie hat auch die Schilderung der Zeugin über ihr Verhalten am 12. und bis zum 15.9.1982 und die damit nicht zu vereinbarenden Aussagen anderer Zeugen in diese Beurteilung miteinbezogen (UA S. 29). Bei der Abwägung, ob ein Zeuge *„in absehbarer Zeit“* gerichtlich vernommen werden kann (§ 251 Abs. 2 StPO), darf auch der Beweiswert und muss das Beschleunigungsgebot (Art. 6 Abs. 1 EMRK) berücksichtigt werden.

2. Die weitere Rüge ist gleichfalls ohne Erfolg, die Strafkammer habe den Beweisantrag der Staatsanwaltschaft auf Vernehmung der Nervenärztin Dr. Wolf zu der Behauptung, die psychische Beeinträchtigung des Tatopfers sei durch eine Vergewaltigung des Angeklagten ausgelöst worden, zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, das Beweismittel sei völlig ungeeignet. Es kann ausgeschlossen werden, dass die sachverständige Zeugin, die erst etwa fünf Monate nach dem Tatgeschehen konsultiert worden ist, unterscheiden kann, ob die Nervenerkrankung auf einem traumatischen Gesamtgeschehen oder auf einem bestimmten Einzelereignis innerhalb des Gesamterlebnisses, etwa auf einer Vergewaltigung beruht.

Von einer Vernehmung der Nervenärztin brauchte der Tatrichter auch sonst keinen entscheidenden Beitrag für die Überführung des Angeklagten im Sinne der Anklage zu erwarten (§ 244 Abs. 2 StPO). Ob eine Vergewaltigung stattgefunden hat, vermochte die Ärztin aus eigener Beobachtung nicht zu bekunden; sie konnte allenfalls darüber befragt werden, ob und was ihr das Tatopfer über eine Vergewaltigung durch den Angeklagten berichtet hatte. Die psychische Erkrankung konnte auch durch sonstige im Zusammenhang mit der Sekte stehende Erlebnisse im Zeitraum Ende Juli bis 15.9.1982 (UA S. 12–19) ausgelöst worden sein, worauf schon der Inhalt des nervenärztlichen Attestes deutlich hinweist (*„Seit den Geschehnissen im Zusammenhang mit der … Sekte im August/September 1982…“*).

HerdegenFothSchimansky
UlsamerGranderath
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