Revision verworfen; Zurückverweisung zur Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 693/53
- Datum
- 01.06.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rüge der Verletzung von Verfahrensvorschriften ist unzulässig, wenn der Rüge nicht die konkreten Tatsachen beigefügt werden, aus denen sich der behauptete Mangel ergibt (vgl. § 344 Abs. 2 StPO).
Die Prüfung, ob aus Gründen der Gerechtigkeit nachträglich Sühne geboten ist und welche strafrechtlichen Folgen daraus zu ziehen sind, obliegt dem Tatrichter und ist eine tatrichterliche Ermessensentscheidung.
Hat eine Gesetzesänderung eine mildere Straffolge eingeführt, ist diese Milderung vom Revisionsgericht zu berücksichtigen; die Entscheidung, ob die mildere Regelung dem Angeklagten zugutekommt, bleibt jedoch dem Tatrichter vorbehalten (§ 2 Abs. 2 StGB; § 354 StPO).
Eine bereits vollumfänglich auf andere Sühneanordnungen angerechnete Internierungshaft kann nicht zusätzlich als Untersuchungshaft auf die Strafzumessung angerechnet werden; Doppelanrechnung ist ausgeschlossen.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 21. Juli 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den früheren Kriminalsekretär Friedrich ███ ██ aus ████, geboren ██ in ███, bei ████, wegen Aussageerpressung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juni 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 21. Juli 1953 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung darüber, ob dem Beschwerdeführer Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen ist, an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hatte das Verfahren gegen den Angeklagten, dem Aussageerpressung in sieben Fällen zur Last gelegt war, wegen Verjährung eingestellt. Es hatte verneint, dass die Voraussetzungen für eine Hemmung der Verjährung nach dem Gesetz Nr. 28 des Landes Württemberg-Baden vom 31. Mai 1946 (RegBl. 1946 S. 171) vorliegen. Nachdem der Senat dieses Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben hatte, hat nunmehr das Landgericht gegen den Angeklagten wegen Aussageerpressung in sechs Fällen eine Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis ausgesprochen; in einem weiteren Fall hat es das Verfahren eingestellt.
Der Beschwerdeführer hat die Verurteilung angefochten; er rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
1. Soweit allgemein die Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren geltend gemacht wird, ist die Rüge unzulässig, da sie nicht die Tatsachen anführt, die den angeblichen Mangel enthalten sollen (§ 344 Abs. 2 StPO).
2. Gegen den Schuldspruch bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Der Beschwerdeführer misshandelte in den Jahren 1934 und 1935 sechs Beschuldigte, die er als Polizeibeamter zu vernehmen hatte, um von ihnen Geständnisse oder Angaben über Mitbeschuldigte zu erreichen. Den amtlich Beschuldigten war eine verbotene politische Betätigung gegen die nationalsozialistische Herrschaft vorgeworfen worden. Die Misshandelten wagten als Gegner der damaligen Regierung aus Furcht vor Nachteilen nicht, wegen der Misshandlungen Beschwerden oder Anzeigen gegen den Angeklagten zu erstatten, so dass seine Verbrechen ungestraft blieben. Wenn aber eine Anzeige infolge der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft unterblieben ist, ist die Straftat aus politischen Gründen nicht verfolgt worden (z. B. BGH Urt. 2 StR 43/50 vom 8. Februar 1952 und 1 StR 829/51 vom 1. April 1952).
Ob Grundsätze der Gerechtigkeit eine nachträgliche Sühne gegen den Beschwerdeführer erfordern, was er bestreitet, hat der Tatrichter zu entscheiden (z. B. BGH 1 StR 478/51 vom 29. Januar 1952). Dass das Landgericht bei Ausübung seines Ermessens von unrichtigen rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist, lässt das Urteil nicht erkennen. Die Strafkammer hat auch das Schicksal des Angeklagten nach dem Zusammenbruch berücksichtigt. Die gegen den Angeklagten von der Spruchkammer ausgesprochenen Sühnemaßnahmen haben die Strafklage nicht verbraucht.
Eine Einstellung des Verfahrens auf Grund des § 3 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 kommt entgegen der Auffassung des Angeklagten nicht
in Betracht, da die erkannte Strafe mehr als sechs Monate beträgt. Einen bedingten Erlass der Strafe nach § 2 Abs. 2 aaO durfte die Strafkammer nicht aussprechen, da sie für eine solche Entscheidung nicht zuständig ist (BGH 1 StR 228/51 vom 19. Juni 1951 = JZ 1951, 569).
3. Der Strafausspruch entspricht den zur Zeit des angefochtenen Urteils geltenden Gesetzen. Eine in dieser Art an sich mögliche Anrechnung der Internierungshaft als Untersuchungshaft (BGH 1 StR 453/53 vom 22. Oktober 1953, vgl. BGHSt 4, 325) konnte nicht stattfinden, da die Internierungshaft in vollem Umfang auf die Arbeitslagersühne angerechnet worden ist. Strafmildernd hat die Strafkammer die Internierungshaft und das Erkenntnis der Spruchkammer berücksichtigt. Inzwischen ist jedoch § 23 StGB n.F. in Kraft getreten. Diese Milderung des Strafgesetzes hat auch das Revisionsgericht zu beachten (§ 2 Abs. 2 StGB; § 354 StPO); jedoch muss die Entscheidung, ob sie dem Angeklagten zugutekommt, dem Tatrichter überlassen werden.
Eine Aufhebung des Strafausspruchs ist nicht erforderlich, da bei der besonderen Lage des Falles auszuschließen ist, dass die Strafkammer auf eine geringere Strafe erkannt hätte, wenn sie Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt hätte; denn sie hat Einzelstrafen ausgesprochen, die noch unter der gesetzlichen Mindeststrafe liegen. Das Landgericht ist rechtsirrig von einer gesetzlichen Mindeststrafe von 3 1/2 Monaten Gefängnis ausgegangen. Sie beträgt drei Monate Zuchthaus (§ 44 Abs. 3 StGB), die nach Maßgabe des § 21 StGB (2 Monate Zuchthaus = 3 Monate Gefängnis) in Gefängnis umzuwandeln sind. Einer Erhöhung der Einzelstrafen würde andererseits § 358 Abs. 2 StPO entgegenstehen.
Einer Entscheidung nach § 23 StGB n.F. bedarf es dann nicht, wenn die Strafvollstreckungsbehörde auf Grund des im Übrigen rechtskräftigen Urteils feststellt, dass die Strafe gemäß § 2 Abs. 2 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 erlassen ist. Entsprechendes gilt für die Kosten (§ 2 Abs. 4 aaO).
| Dr. Härchner | Glanzmann | Dr. Schalscha | |||
| Mantel | Jagusch |