Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung wegen Unterlassens der Prüfung von Mittäterschaft/Beihilfe bei Waffengebrauch

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 693/51
Datum
08.01.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft führte Revision gegen ein Schwurgerichts-Urteil, wonach der Angeklagte wegen dreifachen schweren Diebstahls verurteilt wurde. Der BGH hob das Urteil in zwei Fällen auf, weil das Schwurgericht nicht geprüft hatte, ob der Angeklagte den möglichen Gebrauch der mitgeführten Pistole billigte und damit Mittäter oder Gehilfe der mit Waffengewalt begangenen Taten sein konnte. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; in anderen Punkten und die Revision des Angeklagten wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer einen Diebstahl gemeinsam mit anderen begeht und das Mitführen von Waffen kennt und billigt, kann je nach Willensrichtung als Mittäter oder als Gehilfe an mit Waffen begangenen, weitergehenden Straftaten haften.

2

Das Gericht hat bei der Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe zu prüfen, ob der Beteiligte den Einsatz von Gewalt oder Schusswaffen für möglich hielt und dieses Geschehen billigte (auch bedingter Vorsatz).

3

Unterlässt das Urteil die für die Beurteilung der Mittäterschaft oder Beihilfe erforderliche Prüfung (insbesondere zur Frage des bedingten Vorsatzes), ist es wegen sachlich-rechtlichen Mangels aufzuheben.

4

Eine Revisionsbegründung ist unzulässig, wenn die Beanstandungen nicht frist- und formgerecht vorgetragen werden; verfahrensrechtliche Rügen ohne rechtzeitig angebrachtes Vorbringen sind zu verwerfen.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Tischler ████████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ ██ in [REDACTED], ZoZt. in Strafhaft, wegen schweren Diebstahls u. a.,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Januar 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Dr. Peetz, Bundesrichter, Mantel, Bundesrichter, Dr. Geier, Bundesrichter, Glanzmann, Bundesrichter, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] der Geschäftsstelle als Urkundsbeamter,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom █ ████ 1951 in den Fällen █████ und ██████████████ und hinsichtlich der Gesamtstrafe aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls in drei Fällen verurteilt. Er führte zusammen mit anderen in der Zeit von November 1945 bis Mitte Februar 1946 drei Einbruchs- und Einstiegsdiebstähle aus. Im ersten Falle wurden die Täter durch eine Polizistenstreife gestört, die sie durch Pistolenschüsse an einer wirksamen Verfolgung hinderten und mit der Beute entkamen. Im dritten Falle kam der Rentner █████ hinzu, als die Täter in seiner Werkstatt mit der Wegnahme der Uhren beschäftigt waren. Einer der Einbrecher gab auf ihn einen Pistolenschuss ab und verletzte ihn tödlich. Die Diebe konnten sich mit der Beute entfernen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts.

Auf die Verfahrensrügen zum Fall 3 (█████) braucht nicht eingegangen zu werden, da das Urteil in diesem Punkt wegen eines sachlich-rechtlichen Mangels aufgehoben werden muss.

Die Sachbeschwerde ist in den Fällen 1 (Sch[REDACTED]) und 3 (█████) begründet. Das Schwurgericht hat in beiden Fällen Diebstahl mit Waffen angenommen und zur Begründung ausgeführt, zweifellos sei nach Planung der Taten die Mitnahme einer Pistole besprochen und auch vom Angeklagten gebilligt worden. Dagegen seien die Tatbestände von § 252 StGB und von §§ 211, 43 StGB nicht gegeben, weil nicht sicher feststellbar sei, ob der Angeklagte die Gewaltanwendung, welche vielleicht nicht von ihm, sondern von einem Mittäter verübt worden sei, wie eine eigene Tat gewollt habe. Das Urteil lässt nicht erkennen, dass das Schwurgericht geprüft hat, ob er auch mit einer Anwendung der Pistole rechnete, wie es nahe liegt. Im Falle █████ wusste er, dass die Täter bei dem Diebstahl zum Schaden der Färberei Sch[REDACTED] auf die Polizeibeamten geschossen hatten. Hielt er den Gebrauch der Pistole für möglich und billigte er ihn, so konnte er je nach seiner Willensrichtung Mittäter oder Gehilfe der Verbrechen nach § 252 und §§ 211, 43 StGB sein. Den Gesichtspunkt der Beihilfe hat das Schwurgericht nicht berücksichtigt. Es hätte geprüft werden müssen, ob der Angeklagte durch seine Beteiligung den Willen des anderen zum Waffengebrauch gestärkt hat. Bei der knappen Fassung kann das Revisionsgericht auch nicht nachprüfen, ob das Schwurgericht bei der Verneinung des Mittätervorsatzes von richtigen rechtlichen Grundsätzen, insbesondere zur Frage des bedingten Vorsatzes, ausgegangen ist. Das zwingt zur Aufhebung des Urteils in den genannten Fällen.

Die Verurteilung wegen des schweren Diebstahls zum Schaden der Frau Sp[REDACTED] ist rechtlich bedenkenfrei. Die Revision ist daher insoweit zu verwerfen.

Die Aufhebung des Urteils in den Fällen 1 und 3 führt auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Es erübrigt sich daher, die gegen sie vorgebrachte Verfahrensrüge zu erörtern.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

II. Zur Revision des Angeklagten

Die Verfahrensrügen sind unzulässig, da die Begründung nicht rechtzeitig angebracht worden ist.

Die Sachbeschwerde ist unbegründet. Das Urteil enthält keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler.

Dass das Schwurgericht die Straftaten als selbständige Handlungen und nicht als ein fortgesetztes Verbrechen gewürdigt hat, ist rechtlich bedenkenfrei.

Die Revision ist somit zu verwerfen.

Dr. PeetzRichterDr. Geier
MantelGlanzmann
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