Revision: Aufhebung der Unterbringung nach §63 StGB wegen unklarer Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 692/97
- Datum
- 09.12.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung nach §63 StGB setzt die zweifelsfreie Feststellung voraus, dass Schuldunfähigkeit oder erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne der §§20, 21 StGB vorliegt.
Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit rechtfertigt eine Unterbringung nur, wenn sie durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt hervorgerufen wird.
Wenn die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit erst durch den Genuss berauschender Mittel verursacht wird, kommt eine Unterbringung nach §63 StGB nur ausnahmsweise in Betracht, insbesondere bei krankhafter Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit oder überempfindlicher Reaktion auf Alkohol.
Die Urteilsgründe müssen erkennbar machen, ob die verminderte Schuldfähigkeit unabhängig vom vor der Tat genossenen Alkohol und den eingenommenen Medikamenten bestand oder erst im Zusammenwirken mit dieser Intoxikation entstanden ist.
Für die Beurteilung der Anordnung einer Maßregel nach §63 StGB sind alle für die Gefährlichkeit des Tathergangs bedeutsamen Umstände darzustellen; unberücksichtigte Gefährdungsaspekte können eine Aufhebung rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Landshut, 5. August 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 692/97 vom 9. Dezember 1997 in dem Sicherungsverfahren gegen
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 1997 gemäß **§ 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 5. August 1997 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Ihm liegt zur Last, er habe im Rahmen eines Streits nach gemeinsamem Alkoholkonsum seinem langjährigen Freund zwei Messerstiche versetzt. Mit seiner Revision rügt der Beschuldigte in Bezug auf seinen psychischen Zustand einen Verstoß gegen die dem Gericht obliegende Aufklärungspflicht sowie die Verletzung sachlichen Rechts; er möchte lediglich in einer Entziehungsanstalt untergebracht werden.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat zur Begründung seines Aufhebungsantrags ausgeführt:
Die Strafkammer hat gegen den zur Tatzeit 63 Jahre alten Beschuldigten die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB angeordnet. Sie hat dies damit begründet, dass beim Beschuldigten eine schwere Persönlichkeitsstörung im Sinne einer dissozialen Persönlichkeitsentwicklung und eine intellektuelle Minderbegabung sowie eine sekundäre alkoholbedingte hirnorganische Schädigung vorlagen. Hinzu komme sein langjähriger Alkohol- und Tablettenmissbrauch. Zum Tatzeitpunkt habe der Beschuldigte unter Alkohol- und Tabletteneinfluss gestanden. Seine Blutalkoholkonzentration habe maximal 2,39 ‰ betragen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Persönlichkeitsstörung im Zusammenwirken mit der Intoxikation von Diazepam und dem erheblichen Alkoholgenuss zum Tatzeitpunkt die Steuerungsfähigkeit nach § 20 StGB aufgehoben gewesen sei (UA S. 7, 8).
An anderer Stelle des Urteils legt der Tatrichter dar, dass > „diese hohe Dosierung an Diazepam in Kombination mit Alkohol für sich allein betrachtet geeignet sei, die Steuerungsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen“. Die > „erhebliche zentral-nervöse Intoxikation“ sei auf eine > „seelische Ausgangssituation hinsichtlich der Primärpersönlichkeit des Beschuldigten“ getroffen, sodass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten bei Tatbegehung gänzlich ausgeschlossen gewesen sei (UA S. 11).
Die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bedingt, dass die Voraussetzungen des § 20 StGB oder des § 21 StGB zweifelsfrei festgestellt werden. Zumindest die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit muss positiv feststehen (BGHSt 34, 22, 26; BGH, Urteile vom 29. November 1994 – 1 StR 689/94 und vom 4. Juli 1995 – 1 StR 256/95; Tröndle, StGB, 48. Aufl., § 63 Rdn. 4 m.w.N.).
Die Maßregel kommt nur bei Personen in Betracht, bei denen die Schuldunfähigkeit oder die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt hervorgerufen wird. Denn die Unterbringung dient dazu, erkrankte Menschen und Menschen, die an vergleichbaren schweren seelischen Störungen leiden, von einem solchen Zustand zu heilen oder sie in ihrem Zustand zu pflegen (BGHR StGB § 63 Zustand 15).
Dagegen kommt die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Fällen, in denen die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht allein durch einen länger andauernden Defekt, sondern letztlich durch den Genuss berauschender Mittel herbeigeführt worden ist, nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Täter an einer krankhaften Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit leidet oder in krankhafter Weise im Hinblick auf den Genuss von Alkohol überempfindlich ist. Die Urteilsgründe müssen daher erkennen lassen, ob die Schuldfähigkeit des Beschuldigten ohne Rücksicht auf den vor der Tat genossenen Alkohol und die konsumierten Betäubungsmittel erheblich vermindert war oder ob dies erst aufgrund des Zusammentreffens mit dem Alkoholgenuss und der Medikamenteneinnahme der Fall war (BGHSt 34, 313, 314; BGH NStZ 1990, 938; BGHR StGB § 63 Zustand 17 m.w.N.).
b) Im vorliegenden Fall lassen die Urteilsgründe schon nicht eindeutig erkennen, ob die schwere Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten als schwere seelische Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB zu bewerten ist, die in ihrem Schweregrad den krankhaften seelischen Störungen gleichwertig ist, oder ob bereits die alkoholbedingte hirnorganische Schädigung mit deutlicher Hirnatrophie (UA S. 11) allein als krankhafte seelische Störung im Sinne der genannten Vorschriften in Frage kommt.
Darüber hinaus hat das Landgericht nur die Überzeugung gewonnen, dass die Einnahme der Medikamente und der Konsum von Alkohol > „für sich allein betrachtet die erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit herbeigeführt hatten“ (UA S. 11), während im Hinblick auf das Zusammenwirken von Persönlichkeitsstörung und Intoxikation nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Voraussetzungen des § 20 StGB gegeben sind. Der Tatrichter hat aber nicht festgestellt, was § 63 StGB voraussetzt, nämlich dass die erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB im Hinblick auf die schwere Persönlichkeitsstörung mit Sicherheit vorliegt. Die Feststellung, dass die Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB deswegen nicht ausgeschlossen werden kann, weil der Beschuldigte, dessen Blutalkoholgehalt zur Tatzeit 2,39 ‰ betrug und der vor der Tat Tabletten mit dem Wirkstoff Diazepam in relativ hoher Dosierung zu sich genommen hatte, zusätzlich in seiner Persönlichkeit schwer gestört ist, lässt offen, ob das Persönlichkeitsbild des Beschuldigten bei intellektueller Minderbegabung und sekundärer alkoholbedingter hirnorganischer Störung so beeinträchtigt war, dass bereits deswegen die Voraussetzungen des § 21 StGB sicher gegeben waren.
Der aufgezeigte Rechtsmangel zwingt zur Aufhebung des Urteils.
Dem tritt der Senat bei. Er hat auch die Feststellungen zur rechtswidrigen Tat aufgehoben, da der Tathergang angesichts des Umstands, dass der Geschädigte im Vorfeld der Tat mit einem nunchakuähnlichen Gegenstand vor dem Beschuldigten herumfuchtelte, für die Beurteilung der Gefahrlichkeit im Sinne des § 63 StGB von Bedeutung sein kann.
| Schafer | Granderath | Wahl | |||
| Ulsamer | Boetticher |