Ablehnung von Prozesskostenhilfe für Nebenklägerin im Revisionsverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 692/95
- Datum
- 12.12.1995
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn das nach den einschlägigen Vorschriften ermittelte einsetzbare Einkommen eine Inanspruchnahme ausschließt.
Bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens sind die gesetzlichen Abzüge und Grundbeträge sowie zu leistende Monatsraten zugrunde zu legen.
Nach §115 Abs.3 ZPO ist Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren, wenn die voraussichtlichen Gerichts- und Anwaltskosten den Betrag von vier Monatsraten des einzusetzenden Einkommens nicht überschreiten.
Die Entscheidung über die Bewilligung von PKH stützt sich auf die vom Antragsteller vorzulegende Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse; diese Angaben sind für die Einkommensberechnung maßgeblich.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 692/95
vom 12. Dezember 1995
in der Strafsache gegen Otto ████, geboren am ██ ██ 1958 in ███ █████, wegen versuchter Vergewaltigung u. a.; Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **12. Dezember 1995
Tenor
Der Antrag der Nebenklägerin Sandra F. ███ auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren wird abgelehnt.
Gründe
Das Einkommen der Antragstellerin rechtfertigt nicht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Nach der vorgelegten Erklärung der Nebenklägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich der Anlage berechnet sich das einzusetzende Einkommen wie folgt:
1.607 DM Monatlicher Nettolohn (einschließlich Sachbezug) ./. 643 DM (64 %-iger Grundbetrag gemäß §§ 79, 82 BSHG i. V. m. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO) ./. 300 DM (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO) 664 DM Einzusetzendes Einkommen 230 DM Monatsrate (§ 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO)
Bei einer Vergütung von 425 DM für die Nebenklagevertretung der Nebenklägerin im Revisionsverfahren übersteigen die entstehenden Kosten jedenfalls nicht vier Monatsraten, so dass Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen ist (§ 115 Abs. 3 ZPO).
| Granderath | Gribbohm | Wahl | |||
| Ulsamer | Schomburg |