Totschlag: Strafausspruch wegen unzureichender Strafzumessungsgründe aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 692/84
- Datum
- 22.01.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Steigt die erkannte Strafe dem zulässigen Höchstmaß nahe, gelten an die Urteilsgründe erhöhte Anforderungen: Die für und gegen den Täter sprechenden Umstände sind bei der Strafzumessung darzulegen und nachvollziehbar abzuwägen.
Hält das Tatgericht bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit an abweichenden Anknüpfungstatsachen als der Grundlage eines Sachverständigengutachtens fest, muss der Sachverständige Gelegenheit erhalten, diese abweichenden Tatsachen zu berücksichtigen und in sein Gutachten einzubeziehen.
Stützt sich der Tatrichter im Bereich der Schuldfähigkeit auf eigene Sachkunde, ist ein strenger Maßstab anzulegen; bei fehlender unbedingter Gewissheit über die Tragfähigkeit eigener Sachkunde sind weitere sachverständige Untersuchungen heranzuziehen, insbesondere in Grenzfällen.
Geringfügige oder erklärbare inhaltliche Widersprüche in den Urteilsgründen rechtfertigen eine Aufhebung nicht, sofern sie im Zusammenhang mit dem dargestellten Tatablauf und der Beweiswürdigung verständlich sind.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 692/84 in der Strafsache gegen den Personalberater Dr. Helmut ███ aus SC, geboren am ███████ 1946 in GT, zur Zeit in Haft wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 22. Januar 1985 in der Sitzung vom 23. Januar 1985, woran teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Schikora, Schimansky als beisitzende Richter, ████████████ █████ ███ der Verhandlung, Staatsanwalt C____ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus NC als Verteidiger in der Verhandlung, Justizangestellte C___ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das 1. Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. Februar 1984 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache 2. zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt und die Einziehung einer Pistole samt Munition angeordnet. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, bleibt aber im Übrigen ohne Erfolg.
I. Verfahrensrügen 1. Die Rüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es keinen Sachverständigen zu der Frage gehört habe, weshalb an der zur Tat verwendeten Pistole keine Blutspuren anhafteten, hat keinen Erfolg. Nach den Feststellungen war die Schnittverletzung, die sich der Angeklagte vor der Tat am rechten Handgelenk zugefügt hatte, weniger gewichtig; die Venen waren nicht verletzt worden (UA S. 28). Ob als Folge dieser Verletzung Blut an die Pistole gelangen konnte oder musste, als der Angeklagte sie im Arbeitszimmer holte und später damit schoss, hing davon ab, wie stark und wie lange die Wunde geblutet und wie der Angeklagte beim Anfassen der Pistole den Arm gehalten hatte. Ein „Sachverständiger für Spurenanalysen“ hatte dazu nichts bekunden können; ebensowenig hatte er feststellen können, dass die auf den vom Angeklagten angeführten Bildern (13 a, 13 e, 27, 29) sichtbaren Blutspuren von der rechten Hand des Angeklagten stammten.
2. Ebenso muss die Rüge erfolglos bleiben, das Landgericht habe über einen Beweisantrag nicht entschieden, das an den Kniestrümpfen der Getöteten anhaftende Blut durch einen Sachverständigen zuordnen zu lassen. Das Schwurgericht ist diesem Beweisantrag nachgekommen. Der Sachverständige Prof. Dr. ████, dessen nochmalige Vernehmung der Vorsitzende in der Verhandlung vom 21. Februar 1984 angekündigt hatte (Bl. 1217 der Akten), legte in der Verhandlung vom 24. Februar 1984 nicht nur „ein Paar weiße blutbefleckte Damenkniestrümpfe vor“, sondern erstattete anschließend auch sein Gutachten (Bl. 1219, 1220 der Akten).
3. Die weitere Verfahrensrüge, das Schwurgericht habe den Hilfsbeweisantrag, Prof. Dr. ███ als weiteren Sachverständigen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten zu vernehmen, zu Unrecht abgelehnt, bedarf keiner Entscheidung, weil der Strafausspruch wegen sachlich-rechtlicher Mängel aufzuheben ist; dass die neue Hauptverhandlung zur Feststellung der Schuldunfähigkeit des Angeklagten führen könnte, kann nach Sachlage ausgeschlossen werden.
II. Sachrüge 1. Entgegen den Ausführungen der Revision enthalten die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils keine ins Gewicht fallenden Widersprüche. a) Hinsichtlich der Pistole des Angeklagten hat das Landgericht zwar in Übereinstimmung mit dem dazu vernommenen Sachverständigen festgestellt, diese Waffe habe keine Sicherung (UA S. 46, 68); wenn an anderer Stelle des Urteils ausgeführt wird, der Angeklagte habe seine geladene und gesicherte Pistole geholt (UA S. 29), will das Landgericht damit ersichtlich nur sagen, dass die Waffe nicht gespannt, infolgedessen noch nicht schussbereit war (UA S. 30, 46).
b) Die Feststellung, der Schuss in die Brust sei ein aufgesetzter Schuss gewesen (UA S. 31), lässt sich mit der Darstellung des Ablaufs der Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und seiner Frau vereinbaren. Zwar wich der Angeklagte nach dem ersten Schuss (Nackenstreifschuss) zurück, während sich seine Frau ihm zu entwinden suchte (UA S. 30, 31), doch schließt dieser Hergang nicht aus, dass der Angeklagte den Brustschuss als aufgesetzten Schuss abfeuerte; auch die weiteren Schüsse sind aus einer Entfernung von maximal 5 cm abgegeben worden (UA S. 42).
c) Die Feststellung, der Angeklagte habe die Unterredung mit seiner Frau dadurch erzwungen, dass er sie in „theatralisch, weinerlichem Ton angefleht“ habe und schließlich vor ihr niedergekniet sei (UA S. 27), spricht nicht gegen zielgerichtetes und folgerichtiges Handeln; sie ist auch nicht unvereinbar mit der im Rahmen der Beweiswürdigung mitgeteilten Äußerung des Zeugen KC, das Auftreten des Angeklagten sei ruhig, sachlich, vernunftbetont und voll orientiert gewesen (UA S. 72), denn diese Beurteilung bezieht sich ersichtlich nur auf den ersten Abschnitt der Unterredung (UA S. 27, 1. Abs.).
2. Die Voraussetzungen des § 213 StGB 1. Alternative hat das Landgericht im Ergebnis ohne Rechtsfehler verneint. Auch wenn man davon ausgeht, dass die Ehefrau des Angeklagten mit dem Zeugen KC ein ehebrecherisches Verhältnis unterhielt, kann darin bei Berücksichtigung aller Umstände, die zum Bruch zwischen den Eheleuten geführt hatten (UA S. 17), keine schwere Beleidigung des Angeklagten gesehen werden. Eine Provokation liegt auch nicht darin, dass die Ehefrau den Zeugen KC zu der vom Angeklagten immer wieder angestrebten Unterredung mitgebracht hatte, denn ███ nahm an der Unterredung selbst nicht teil; dass die Frau schließlich █████ zu Hilfe rief, als der Angeklagte die Pistole zog und drohte, sich vor ihr zu erschießen (UA S. 30), ist verständlich.
3. Dagegen gibt die Strafzumessung im Übrigen zu durchgreifenden Bedenken Anlass. Die Festsetzung der Strafe ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Er allein ist aufgrund der Hauptverhandlung in der Lage, sich von der Tat und der Täterpersönlichkeit einen umfassenden Eindruck zu verschaffen. Ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist in der Regel nur möglich, wenn Strafzumessungserwägungen in sich rechtsfehlerhaft sind, oder wenn der Tatrichter die ihm nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung der für und gegen den Täter sprechenden Umstände verletzt (BGHSt 17, 35, 36; 27, 2; BGH, Urteil vom 24. Februar 1983 – 4 StR 686/82). In den Urteilsgründen sind diejenigen Umstände anzuführen, die für die Strafzumessung bestimmend sind (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Doch sind an ihre Wiedergabe höhere Anforderungen zu stellen, wenn sich die erkannte Strafe wie hier dem zulässigen Höchstmaß nähert (vgl. BGH MDR 1954, 495, 496; Beschluss vom 18. Juli 1978 – 1 StR 225/78; Urteil vom 15. Februar 1984 – 2 StR 347/83).
Diese erhöhten Anforderungen wird die Strafzumessung des landgerichtlichen Urteils nicht gerecht. Das Landgericht hat zugunsten des Angeklagten nur angeführt, dass es sich um eine „kurzschlussartige Situationstat“ handelte und der nicht vorbestrafte Angeklagte „durch das Weggehen seiner Ehefrau unter einer gewissen psychischen Belastung stand“. Straferschwerend wurde ihm die kriminelle Intensität und „eine gewisse Hartnäckigkeit“ seines Vorgehens angelastet; sie zeige sich darin, dass er viermal auf seine Ehefrau geschossen habe. Damit bleiben wesentliche Umstände, die sich möglicherweise zugunsten des Angeklagten hätten auswirken können, sowohl im Rahmen der Prüfung des minderschweren Falls nach § 213 StGB 2. Alternative wie im Rahmen der Strafzumessung unerörtert. So hat das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. ████ festgestellt, Dr. BCD weise ein abnormes neurotisch-psychopathisches Charakterbild auf; er sei in Überdeckung und Kompensierung von Minderwertigkeitskomplexen ein Mensch mit arroganten, eitlen, selbstgefälligen und zu Überheblichkeit, mimosenhafter Empfindlichkeit, Kritikschwäche und Selbstmitleid neigenden Charaktereigenschaften (UA S. 7, 69). Wenn das Landgericht dieser Charakteranlage auch keinen Krankheitswert beimisst (UA S. 7), stellt sich dennoch die Frage, ob sie die Motivation in einer die Tatschuld mindernden Weise bestimmte oder mitbestimmte. In diesem Zusammenhang bedurfte auch der Erörterung, dass das Landgericht dem Angeklagten die Einlassung, seine Frau habe ihn auf seine Bitte zurückzukehren nur triumphierend angelächelt (UA S. 38), zwar nicht geglaubt, jedoch nicht ausgeschlossen hat, dass er sich ein solches Lächeln in einer Überinterpretation von Gesichtsausdrücken seiner Frau einbildete (UA S. 57).
Schließlich stellt das Landgericht zwar Vorgeschichte und Entwicklung der Tat eingehend dar, kommt aber in den Strafzumessungserwägungen darauf nicht zurück; auch das ist zu beanstanden, weil sich aus der festgestellten Fixierung des Angeklagten auf die Rückgewinnung seiner Frau (UA S. 24) möglicherweise strafmildernde Gesichtspunkte hätten ergeben können.
III. Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass zwar der Tatrichter grundsätzlich nicht gehalten ist, einen weiteren Sachverständigen zuzuziehen, wenn er von anderen Anknüpfungstatsachen als die vernommenen Sachverständigen ausgeht und deshalb zu einem anderen Ergebnis kommt. Erforderlich ist in einem solchen Fall jedoch, dass der Sachverständige Gelegenheit erhält, sich mit den abweichenden Anknüpfungstatsachen auseinanderzusetzen und sie in seine Begutachtung einzubeziehen. Insoweit bleibt das landgerichtliche Urteil unklar. Die Wendung, der Sachverständige sei auf wiederholte Fragen der Verfahrensbeteiligten (Staatsanwalt, Verteidiger, Nebenklägervertreter) unter Zugrundelegung weiterer Ablaufvarianten bei seinem Gutachten geblieben (UA S. 70, 77), lässt offen, ob und wie der Sachverständige sich zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten für den vom Landgericht angenommenen Fall äußerte, dass der Angeklagte vor der Tat von seiner Frau nicht beleidigt und provoziert wurde.
Im Übrigen ist, wenn sich der Tatrichter im Bereich der Schuldfähigkeit auf eigene Sachkunde stützt, ein strenger Maßstab anzulegen. Wenn er „nicht die unbedingte Gewissheit besitzt, dass seine Sachkunde ausreicht“, darf er sich mit ihr nicht begnügen; in Grenzfällen ist eher ein Zuviel als ein Zuwenig zu tun (vgl. BGHSt 23, 8, 12). Die Frage der Erinnerung des Angeklagten an das Tatgeschehen scheint weiterer Vertiefung zu bedürfen; jedenfalls hat sich der Angeklagte nicht auf „ausgestanzte“ Erinnerungslücken berufen, sondern zumindest in einer Vernehmung die einzelnen Schüsse und deren Wirkung geschildert. Seine Erinnerung daran sei jedoch schwammig; er habe so viel überlegt, dass er nicht mehr wisse, „was er verdrängt habe und was Erinnerung sei“ (UA S. 38–40). Bei der Beurteilung der vielfach vom Angeklagten geäußerten Selbstmordabsichten wird zu berücksichtigen sein, dass die Meinung des Landgerichts, das in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. ████████ angenommen hat, „ein ernstlich zum Suizid entschlossener Mensch teile dies nicht andauernd seiner Umwelt mit, sondern handele im Stillen“ (UA S. 59), jedenfalls in dieser Allgemeinheit unzutreffend ist (Huber, Psychiatrie 3. Aufl. S. 365; Möllhoff in Handwörterbuch der Rechtsmedizin Bd. III S. 307, 308).
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