Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung des Schuldspruchs wegen unterlassener Sachverständigenvernehmung bei Hirnschaden

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 692/76
Datum
30.11.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt die Verurteilung wegen schweren Raubes insoweit auf, als die Prüfung der Schuldfähigkeit den Angeklagten betrifft, und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Anlass war die Unterlassung, einen Sachverständigen mit besonderer Erfahrung zu Hirnschäden zu hören. Die Feststellungen zur äußeren Tatseite bleiben bestehen; die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sind Anhaltspunkte für eine frühere Gehirnerkrankung oder wesensverändernde Hirnschäden ersichtlich, hat der Tatrichter einen hierfür besonders erfahrenden Sachverständigen zu hören; ältere Gutachten genügen nicht ohne Weiteres.

2

§ 244 Abs. 2 StPO gebietet die Hinzuziehung eines Sachverständigen, wenn die Täterpersönlichkeit Tatsachen aufweist, die besondere fachliche Beurteilung erfordern.

3

Sind die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB nicht hinreichend aufgeklärt, ist eine erneute Beweisaufnahme anzuordnen, wenn nicht voll ausgeschlossen werden kann, dass eine Zurechnungsfähigkeit ausschließende Störung vorliegt.

4

Bleiben Mängel ausschließlich bei der Prüfung der Verantwortlichkeit, können Feststellungen zur äußeren Tatseite gemäß § 353 Abs. 2 StPO bestehen bleiben und die Sache in diesem Umfang verworfen werden.

5

Die Sachrüge ist unbehelflich, soweit sie keinen substantiierten Rechtsfehler bei der Feststellung des äußeren Tatgeschehens aufzeigt.

Vorinstanzen

Landgericht Konstanz, 9. Juni 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 692/76 in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Wolfgang Emil B. aus ████, dort geboren am ███ ███ 1940, zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. November 1976, an der teilgenommen haben: Vizepäsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter, ████████████ █████ in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt Schulz bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ aus ████████ als Verteidiger, Justizangestellte ██████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ███████ wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 9. Juni 1976 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft; jedoch bleiben die Feststellungen zur äußeren Tatseite bestehen.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung, in Mittäterschaft begangen, zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt (§§ 316a, 249, 250 Abs. 1 Nr. 2, §§ 223a, 25 Abs. 2, §§ 52, 21 StGB). Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, dass das Landgericht keinen Sachverständigen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten gehört hat (§ 244 Abs. 2 StPO).

Der Tatrichter hat einem in einem früheren Strafverfahren erstatteten Gutachten aus dem Jahre 1964 entnommen, dass beim Angeklagten nach einer im Kindesalter durchgemachten epidemischen Gehirnentzündung eine Wesensveränderung eingetreten sei, die damals die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB aF begründete. Jedoch, so legt das angefochtene Urteil dar, ergebe ein Gutachten einer Sachverständigen aus dem Jahre 1968, dass beim Angeklagten eine Nachreife festzustellen sei, so dass von Schwachsinn nicht mehr gesprochen werden könne. Auf Grund der Hauptverhandlung hat die Strafkammer die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte zwar leicht beeinflussbar sei und zu affektiven Handlungen neige, aber „kein beeinträchtigtes Einsichts- und Hemmungsvermögen gegenüber Gewalttaten“ habe; mit Rücksicht auf die „seelischen Auffälligkeiten“ sei aber eine alkoholbedingte erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit wahrscheinlich (UA S. 12/13).

Der Umstand, dass der Angeklagte einmal eine Gehirnerkrankung mit anschließender Wesensveränderung erlitten hat, hätte das Landgericht dazu drängen müssen, einen Sachverständigen zu hören, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiete der Hirnschäden verfügt (vgl. BGH NJW 1952, 633; 1969, 1578; BGH, Urteile vom 7. März 1972 – 1 StR 33/72 und vom 16. Dezember 1975 – 1 StR 755/75). Mit den früheren Gutachten hatte es sich um so weniger begnügen dürfen, als eine Wesensveränderung, die – wie dem zweiten Gutachten zu entnehmen ist – immerhin den Grad des Schwachsinns erreicht haben kann, nicht ohne weiteres durch eine „Nachreife“ behoben sein konnte; wird im Allgemeinen ein Reiferückstand aufgeholt, nicht aber eine an Schwachsinn grenzende Wesensveränderung ausgeglichen.

Die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB sind demnach nicht hinreichend geprüft. Zwar hat der Tatrichter dem Angeklagten den § 21 StGB zugebilligt, es ist aber nicht vollig ausgeschlossen – wenn auch wenig wahrscheinlich –, dass die erneute Beweisaufnahme eine die Zurechnungsfahigkeit ausschließende Hirnschädigung ergibt. Daher muss auch der Schuldspruch aufgehoben werden. Der Aufhebungsgrund berührt jedoch das äußere Tatgeschehen nicht; die insoweit getroffenen Feststellungen können daher nach § 353 Abs. 2 StPO bestehen bleiben (BGHSt 14, 30; BGH, Urteil vom 27. Juli 1971 – 1 StR 279/71), so dass in diesem Umfang die Revision zu verwerfen ist.

Im Übrigen zeigt die Sachrüge keinen Rechtsfehler auf; insbesondere ist die Anwendung des § 316a StGB auf den festgestellten Sachverhalt nicht zu beanstanden.

MöslLoesdauWoesner
PfeifferHerdegen
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