Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Bindungswirkung der Rechtsmittelrücknahme

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 692/74
Datum
22.01.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte form- und fristgerecht Revision ein, nahm diese jedoch am 4. Juli 1974 gegenüber einem Mitglied der Strafkammer und dem Urkundsbeamten rechtswirksam zurück. Eine schriftliche erneute Einlegung, die verspätet beim Landgericht einging, war deshalb unzulässig und wurde verworfen. Eine an Bedingungen geknüpfte spätere Rücknahme änderte daran nichts; Kosten trägt der Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die form- und fristgerechte Einlegung einer Revision kann durch eine rechtswirksame Rücknahme des Angeklagten aufgegeben werden; an die Rücknahme ist der Angeklagte gebunden.

2

Die Rücknahme eines Rechtsmittels ist auch wirksam, wenn sie gegenüber einem Mitglied der Strafkammer und dem Urkundsbeamten zu Niederschrift erklärt und form- sowie fristgerecht erfolgt; die Anwesenheit des Richters ist hierfür nicht erforderlich.

3

Eine nach erfolgter und wirksamer Rücknahme schriftlich erklärte erneute Revision, die verspätet beim Gericht eingeht, ist unzulässig.

4

Eine an Bedingungen geknüpfte Rücknahme entfaltet keine bindende Rechtswirkung und beeinflusst die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Konstanz, 12. Juni 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 692/74 1. 75

in der Strafsache gegen ██ den Textilarbeiter Vural aus ████, geboren ███████████ 1942 in █████ (Türkei), zur Zeit in Haft, wegen fortgesetzter sexueller Nötigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 22. Januar 1975 gemäß § 349 Abs. 1 StPO einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 12. Juni 1974 wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte hat die von ihm selbst form- und fristgerecht eingelegte Revision am 4. Juli 1974 zu Niederschrift eines Mitglieds der Strafkammer und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle rechtswirksam zurückgenommen. Der Rücknahme war eine Unterredung des Angeklagten und seines Verteidigers – im Beisein eines Dolmetschers, aber in Abwesenheit des Richters – über die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels vorausgegangen.

An die Rücknahmeerklärung ist der Angeklagte gebunden (vgl. BGHSt 10, 245). Seine als erneute Revisionseinlegung anzusehende schriftliche Erklärung vom 1. Juli 1974, die am 2. Juli 1974 dem Landgericht zuging, vermag daran nichts zu ändern. Das verspätete Rechtsmittel ist vielmehr als unzulässig zu verwerfen.

Die Rechtsmittelrücknahme des Angeklagten vom 7./9. Januar 1975 ist auf die Rechtslage ohne Einfluss. Weil sie an Bedingungen geknüpft ist, erübrigte sie auch nicht die Entscheidung des Senats.

MoselPfeifferZipfel
LoesdauHerdegen
Revision verworfen: Bindungswirkung der Rechtsmittelrücknahme — Themis