Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unterlassener Beiordnung eines Verteidigers bei Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage

Gericht
BGH
Spruchkörper
7. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 692/53
Datum
23.03.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen falscher uneidlicher Aussage (§ 153 StGB) verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf, weil der Vorsitzende es unterlassen hatte, nach § 140 Abs. 2 StPO von Amts wegen die Beiordnung eines Verteidigers zu erwägen, obwohl hierfür dringender Anlass bestand. Zurückverwiesen wurde zur neuen Verhandlung insbesondere wegen dieses Verfahrensfehlers; materielle Fragen (Zurechnungsfähigkeit, Strafzumessung) bleiben zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Vorsitzende hat bei der Durchführung der Hauptverhandlung stets zu erwägen, ob gemäß § 140 Abs. 2 StPO ein Verteidiger von Amts wegen beizuordnen ist; unterlässt er diese Prüfung, begründet dies einen von der Revisionsinstanz zu beachtenden Rechtsfehler.

2

Bestehen Umstände, die die Fähigkeit des Angeklagten zur Selbstverteidigung erheblich beeinträchtigen (z. B. verringerte Zurechnungsfähigkeit, Aufgabe des Wahlverteidigers, Festnahme, ungewöhnliche Verhandlungszeit), liegt dringender Anlass zur Beiordnung eines Verteidigers.

3

Bei einer Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage (§ 153 StGB) sind sowohl der äußere als auch der innere Tatbestand festzustellen; eine erhebliche Minderung der Zurechnungsfähigkeit schließt die Strafbarkeit nicht aus, wenn beim Täter das Unrechtsbewusstsein vorhanden ist.

4

Die Strafmilderung nach § 157 StGB setzt auf die Vorstellung des Täters ab, nicht auf deren objektive Begründetheit; ist der Täter in der Vorstellung gehandelt, dass keine strafrechtliche Verfolgung zu erwarten sei, kommt die Vorschrift nur dann in Betracht.

5

Für die Anwendung der Milderungsregel des § 51 Abs. 2 StGB ist eine Feststellung erheblicher Minderung der Zurechnungsfähigkeit erforderlich; die persönlichen Verhältnisse des Täters sind für eine schuldangemessene Strafbemessung zu ermitteln.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Landwirt Josef ███ aus ██ ██████, dort geboren █████████ 1913, Sachbezeichnung: █████ u. a., wegen falscher uneidlicher Aussage hat der 7. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. März 1954, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Wantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Amberg vom ███ ███████ 1953, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Im Auftrag des Angeklagten fällten zwei Arbeiter seiner Schwester in einem Wald, an dem seiner Mutter die Nutzung zu- ██ stand, drei Föhren. Die Mutter des Angeklagten verlangte von ihrem Nachbarn, den sie für den Auftraggeber hielt, Schadensersatz. In dem hierüber vor dem Amtsgericht in Amberg anhängigen Rechtsstreit wurde der Angeklagte als Zeuge vernommen und sagte der Wahrheit zuwider uneidlich aus, er könne sich nicht erinnern, dass er den Auftrag gegeben habe. Die Klage wurde abgewiesen. Im zweiten Rechtszug wurde er erneut uneidlich gehört und bekundete nunmehr, er könne sich an den Fall erinnern, er habe selbst den Auftrag erteilt.

Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte bei seiner Vernehmung vor dem Amtsgericht bewusst falsch augesagt hat; es hat ihn deshalb wegen Vergehens gegen § 153 StGB zu 7 Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision hat Erfolg.

Verfahrensrügen

I.

1) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm der vorsitzende gemäß § 140 Abs. 2 StPO von Amts wegen einen Verteidiger hätte beiordnen müssen; die insoweit erforderliche Prüfung sei unterblieben.

Diese Rüge ist begründet. Die Bestellung eines Verteidigers gemäß § 140 Abs. 2 StPO steht zwar im pflichtmäßigen Ermessen des Vorsitzenden; es liegt kein die Revision begründender Mangel vor, wenn er nach sorgfältiger Prüfung des Sachverhalts die Bestellung nicht für erforderlich hält. Der Vorsitzende darf aber die Vorschrift des § 140 Abs. 2 StPO nicht außer acht lassen. Er hat in jedem Falle zu erwägen, ob Anlass besteht, einen Verteidiger von Amts wegen beizuordnen. Unterlässt er dies, so liegt ein von dem Revisionsgericht zu beachtender Rechtsfehler vor (RGSt 68, 35; 74, 404; Urteile des BGH 2 StR 435/52 vom 28. Oktober 1952 = NJW 1953, 116; 2 StR 14/53 vom 3. März 1953).

Im vorliegenden Fall bestand dringender Anlass, die Bestellung eines Verteidigers in Erwägung zu ziehen. Bereits in der Anklage wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer vermindert zurechnungsfähig ist. Das Landgericht ist nach Anhörung eines Sachverständigen zu demselben Ergebnis gelangt. In dem Urteil befinden sich zwar keine Erörterungen darüber, worauf dieser geistige Mangel des Angeklagten zurückzuführen ist. Aus den in der Hauptverhandlung vorliegenden Akten Js 51/52 der Staatsanwaltschaft Amberg (Bl. 8) und dem Bericht vom 2. April 1953 (Bl. 14 der Akten Js. 33/53) ergibt sich aber, dass es sich mindestens nach Ansicht der Polizeibehörden um einen Pauperzustand handelt, der als „amtsbekannt“ gilt. Schon dieser Umstand legte die Prüfung nahe, ob der Beschwerdeführer fähig war, sich selbst ausreichend zu verteidigen.

Es kommt jedoch noch folgendes hinzu: Der Angeklagte hatte zunächst einen Wahlverteidiger bestellt und damit zu erkennen gegeben, dass er dessen Beistand für erforderlich erachtete. Als dieser wegen der Trunkenheit des Angeklagten am ersten Verhandlungstage die Vertretung niedergelegt hatte, war für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, einen anderen Rechtsanwalt zu beauftragen, wesentlich erschwert. Der Angeklagte wurde zwecks Vollstreckung der gegen ihn verhängten Ordnungsstrafe im Verhandlungsraum festgenommen und am nächsten Tage zur Fortsetzung der Hauptverhandlung aus der Haft vorgeführt. Es hatten zwar für ihn an sich keine Hindernisse bestanden, sich auch aus der Haft um einen anderen Verteidiger zu bemühen. Die Behauptung der Revision, dass er hieran durch seine Trunkenheit und durch seine geistige Abartigkeit gehindert worden ist, ist aber nicht von der Hand zu weisen.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Hauptverhandlung zu ungewöhnlicher Stunde stattgefunden hat. Sie wurde am 29. September 1953 um 18 Uhr fortgesetzt und endete, wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, am 30. September 1953 um 4 Uhr. Es war unter diesen Umständen mit der Möglichkeit zu rechnen, dass ihre Durchführung den ohnehin geistig nicht normalen Angeklagten besonders angespannt und seine Fähigkeit, sich selbst zu verteidigen, beeinträchtigt hat.

Wenn der Vorsitzende trotz dieser Umstände keine Entscheidung über die Beiordnung eines Verteidigers bekanntgab, so lässt dies darauf schließen, dass er sie nicht ausreichend in Erwägung gezogen hat. Zudem hätte es nahegelegen, dass er, als er am 29. September 1953 für den früheren Mitangeklagten ██████ einen Amtsverteidiger bestellte, sich auch dazu äußerte, ob die gleiche Maßnahme für den Angeklagten █████████ erforderlich war.

Das Urteil muss daher aufgehoben werden, da der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO i. V. mit §§ 140 Abs. 2, 226 StPO durchgreift.

2) Eines Eingehens auf die anderen Verfahrensrügen bedarf es nicht mehr. Sie sind zudem unbegründet. Der Beschwerdeführer wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, die ihm erforderlich erscheinenden Beweisanträge zu stellen.

Zur Sache

II.

Der äußere und innere Tatbestand des § 153 StGB ist in dem Urteil ohne erkennbaren Rechtsirrtum dargetan. Insbesondere geht der Hinweis des Beschwerdeführers auf den Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 18. März 1952 (BGHSt 2, 194) fehl. Nach den bisherigen Feststellungen steht es außer Zweifel, dass der auf die Folgen einer falschen uneidlichen Aussage hingewiesene Angeklagte trotz der erheblichen Minderung seiner Zurechnungsfähigkeit das Unrechtsbewusstsein gehabt hat.

Soweit sich die Revision im Übrigen gegen die Feststellungen des Tatrichters wendet und neue Beweise antritt, kann sie damit in diesem Rechtszug nicht gehört werden (§ 337 StPO).

4)

Die gegen die Nichtanwendung des § 157 StGB gerichtete Rüge geht ebenfalls fehl. Das Landgericht stellte auf Grund der eigenen Sinnesart des Angeklagten fest, dass er nicht mit einer strafrechtlichen Verfolgung wegen der Entwendung der Föhren gerechnet hat; er habe sich lediglich von dem Wunsch leiten lassen, sich nicht in Widerspruch zu den Bekundungen des Zeugen Jobst zu setzen und sich Vorwürfe von Seiten seiner Mutter und Schwester zu ersparen. Da es, entgegen der Auffassung der Revision, nach § 157 StGB i. d. F. der VO vom 29. Mai 1943 (RGBl. I 339), nur auf die Vorstellung des Täters, nicht jedoch darauf ankommt, ob die Gefahr sachlich begründet ist, schied die in dieser Vorschrift vorgesehene Milderungsmöglichkeit aus (RGSt 77, 219, 221 f.).

In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer näher auf die Vorschrift des § 51 Abs. 1 und 2 StGB einzugehen und deren Merkmale zu erörtern haben. Dabei wird zu beachten sein, dass § 51 Abs. 2 StGB nur anwendbar ist, wenn die Zurechnungsfähigkeit des Täters erheblich gemindert ist. Es wird ferner einer Erörterung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten bedürfen; deren Ermittlung wird regelmäßig für die Festsetzung einer schuldangemessenen Strafe unerlässlich sein.

Dr. PeetzGlanzmannHeimann-Trosien
WantelJagusch
Revision wegen unterlassener Beiordnung eines Verteidigers bei Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage — Themis