Treffer
BGH Urteil

Revision des Nebenklägers gegen Freispruch wegen Körperverletzung im Amt verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 692/51
Datum
19.06.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Nebenkläger legte Revision gegen den Freispruch der Angeklagten wegen Körperverletzung im Amt ein. Streitpunkt war, ob einer der Angeklagten den Nebenkläger am Kopf geschlagen und dadurch einen Schädelbruch verursacht hat. Der BGH verwirft die Revision: Beweisanträge konnten zurückgewiesen werden, weil die behauptete Tatsache durch vorhandene Beweismittel als ausreichend gesichert galt und kein weiteres Gutachten einzuholen war. Eine Verletzung von § 264 StPO liegt nicht vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisantrag kann zurückgewiesen werden, wenn die behauptete Tatsache bereits als erwiesen angesehen wird und durch vorhandene Beweismittel ausreichend bestätigt ist.

2

Das Tatgericht ist nicht verpflichtet, ein weiteres Sachverständigengutachten zu beschaffen, sofern es die entscheidungserhebliche Tatannahme nicht als erwiesen ansieht und die Beweiswürdigung tragfähig darlegt.

3

Die Verfahrensvorschrift des § 264 StPO steht einer Würdigung von Verhaltensweisen, die in der Anklage nicht ausdrücklich genannt sind, nicht entgegen, sofern diese in den Gesamtzusammenhang der angeklagten Tat fallen und das Gericht die Tat in vollem Umfang geprüft hat.

4

Die Beurteilung des Schuldnachweises obliegt dem Tatgericht; eine Revision ist nur begründet, wenn konkrete Rechtsfehler in der Beweiswürdigung oder Überschreitung der Anforderungen an den Beweisnachweis dargelegt werden.

Relevante Normen
§ 264 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Passau, 19. Juni 1951

Rubrum

1 StR 692/51

In der Strafsache gegen

1.) den ███████████████████ ████, geboren am ██ in ███, 2.) den ██████████████████████████, geboren am ███,

wegen Körperverletzung im Amt

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juni 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Stientel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████████████████ als Vertreter der ██████████████████,

Tenor

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts in Passau vom 19. Juni 1951 wird verworfen.

Der Nebenkläger hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Den Angeklagten war zur Last gelegt, dem Nebenkläger mit ihren Gummiknüppeln mehrere Schläge versetzt zu haben, so dass er Striemen am Kopf und einen Schädelbruch davontrug. Das Landgericht hat die Angeklagten freigesprochen, weil es sich nicht überzeugen konnte, dass einer von ihnen den Nebenkläger auf den Kopf geschlagen hat. Hiergegen wendet sich die Revision des Nebenklägers.

Beide Angeklagte bestritten, auf den Kopf geschlagen zu haben. Zeugen, die sie begleiteten oder in der Nähe waren, haben nicht beobachtet, dass er Schläge auf den Kopf erhielt. Dagegen hat Dr. ████, der I. behandelte, zwei etwa 10 cm lange Striemen am Kopf und einen leichteren Striemen über dem Nasenrücken und in der Gegend des linken Auges festgestellt. Er überwies ihn zu einer Röntgenaufnahme ins städtische Krankenhaus. Diese machte Dr. ███. Sie ergab eine leichte Infraktionslinie im Bereich des linken Scheitel- und Schläfenbeins. Drei Sachverständige glaubten, die Möglichkeit nicht ausschließen zu können, dass der Schädelbruch von einem Unfall herrühre, den ██ 1945 erlitten hatte. Der Nebenkläger stellte den Antrag, Dr. ████ als sachverständigen Zeugen darüber zu vernehmen, dass er bei ██ die gleichen Verletzungen wie Dr. ████ festgestellt habe. Das Landgericht lehnte den Antrag ab. Das bezeichnet die Revision als unzulässig, da die Schilderung der Vorverletzungen durch Dr. ████ die Angaben des Dr. ███ „wesentlich erhärtet hätte“. Die Rüge greift nicht durch. Das Landgericht hat die Ablehnung damit begründet, dass die unter Beweis gestellte Tatsache nicht bewiesen werden könne, weil sie bereits als erwiesen angesehen werde und durch Dr. ███ bestätigt sei.

Mit dieser Begründung durfte der Beweisantrag abgelehnt werden. In den Urteilsgründen hat das Landgericht nicht dargelegt, dass Dr. ████ die von ihm wahrgenommenen Kopfverletzungen bestätigt habe. ██

Über die Frage des Kausalzusammenhangs zwischen dem Schädelbruch und „den vorherigen Handlungen der Angeklagten bzw. den Spuren am Schädel des Nebenklägers“ (S. 5 der Revisionsschrift) brauchte das Landgericht kein Gutachten der Universitätsklinik München einzuholen, denn es erachtete nicht für erwiesen, dass einer der Angeklagten den Nebenkläger auf den Kopf geschlagen hat. Dass das Landgericht dabei die Anforderungen für einen Schuldnachweis überschritten hätte, kann dem Urteil nicht entnommen werden.

Auch § 264 StPO ist entgegen der Auffassung der Revision nicht verletzt. Die Schläge, die der Angeklagte ██, wie von ihm eingeräumt, dem Nebenkläger in der Innerstube auf den Rücken, Arm und ins Gesicht versetzt hat, waren in der Anklageschrift nicht angeführt. Das Landgericht hat sich hierdurch aber nicht für gehindert erachtet, dieses Verhalten als Teilakt der in der Anklage bezeichneten Tat zu würdigen. Es hat zutreffend ausgeführt, dass der Angeklagte ██ bei den Eingriffen und beim Widerstand des Nebenklägers von seinen Gummiknüppeln Gebrauch gemacht habe, sei unbestritten und rechtmäßig gewesen.

Das Landgericht hat somit die Tat in vollem Umfang geprüft. Das Ergebnis ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision ist daher als unbegründet zu verwerfen.

Dr. PeetzDr. Glanzmann
GeierJagusch
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