Treffer
BGH Beschluss

Revision des Angeklagten wegen wirksamer Rücknahme verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 691/88
Datum
16.02.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Generalbundesanwalt machte geltend, die Revision sei unzulässig, da der Angeklagte mit Schreiben vom 4. August 1988 die Revision zurückgenommen habe. Der 1. Strafsenat schloss sich an und verworf die Revision, weil die Rücknahme mit dem Zugang bei der Jugendkammer wirksam geworden und nicht mehr widerruflich war. Es bestanden keine Anhaltspunkte für Verhandlungsunfähigkeit; die Verfahrenskosten wurden dem Angeklagten nicht auferlegt, seine notwendigen Auslagen trägt er.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme einer eingelegten Revision durch den Angeklagten wird wirksam, sobald die Rücknahmeerklärung der zuständigen Kammer zugeht.

2

Eine wirksame Rücknahme der Revision ist nach Zugang grundsätzlich unwiderruflich; ein späterer Widerruf ist nur ausnahmsweise möglich.

3

Die wirksame Rücknahme des Rechtsmittels durch den Angeklagten führt zur Erledigung auch der vom Verteidiger eingelegten Revision.

4

Zur Wirksamkeit der Rücknahme genügt eine klar erkennbare Erklärung des Angeklagten; das Gericht darf die Wirksamkeit nur bei konkreten Anhaltspunkten für Verhandlungsunfähigkeit in Zweifel ziehen.

Vorinstanzen

Landgericht Regensburg, 22. Juli 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 691/88 in der Strafsache gegen Christoph H. █████ aus Bad Tölz, geboren am ██ 1970 ██ ███ wegen schweren Raubes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Februar 1989 gemäß § 349 Abs. 1 StPO einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 22. Juli 1988 wird verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen; seine notwendigen Auslagen hat er jedoch zu tragen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seinem Schriftsatz vom 21. Dezember 1988 ausgeführt:

„Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte dieses Rechtsmittel mit seinem ‚an das Landgericht Regensburg z. H. Herrn ████ gerichteten Schreiben vom 4. August 1988 (Bd. II Bl. 607) wirksam zurückgenommen hat. Er hat in diesem Schreiben folgende Erklärung abgegeben: ‚Heute habe ich erfahren, dass ich das Rechtsmittel der Revision eingelegt haben soll. Da es sich dabei um einen Irrtum handelt, möchte ich Sie bitten, die Revision zurückzuziehen‘.

Mit diesem Schreiben hat der Angeklagte zum Ausdruck gebracht, dass er ein Rechtsmittel nicht einlegen wollte (‚es handelt sich dabei um einen Irrtum‘) und deshalb die Revision zurücknehmen wolle. Dass der Angeklagte seine Erklärung als Rücknahme der Revision verstanden haben wollte, ergibt sich auch aus einem weiteren Schreiben vom 4. August 1988. In diesem teilt er dem Vorsitzenden der Jugendkammer mit, er habe seine Revision zurückgezogen (vgl. Bd. II Bl. 608).

Mit dem Eingang des an Herrn ███ ██ █ gerichteten Schreibens am 4. August 1988 bei der Jugendkammer des Landgerichts Regensburg (vgl. Bd. II Bl. 609) war die Rücknahmeerklärung wirksam geworden (vgl. auch OLG Düsseldorf, JZ 1985, 300). Sie konnte der Angeklagte auch mit seinem Schreiben vom 5. August 1988 (Bd. II Bl. 611) nicht mehr widerrufen (vgl. BGH NStZ 1986, 278 m. w. Nachw.). Die wirksame Rücknahmeerklärung führt zur Erledigung der vom Verteidiger des Angeklagten eingelegten Revision (vgl. BGH NStZ 1985, 47; BGH GA 1973, 46, 207 m. w. Nachw.).

Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor – Gegenteiliges behauptet selbst die Revision nicht –, dass der Angeklagte bei Abgabe seiner Rücknahmeerklärung verhandlungsunfähig und damit nicht in der Lage gewesen sein soll, die Bedeutung seiner Erklärung zu erkennen.“

Dem tritt der Senat bei.

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