Treffer
BGH Beschluss

Teilweise stattgegebene Revision: Wegfall der Bedrohung, 1:1-Anrechnung französischer Haft

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 691/88
Datum
16.02.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts ein; das Verfahren wurde zugleich auf die Verfolgung von schwerem Raub und Freiheitsberaubung beschränkt. Der BGH hob die Verurteilung wegen Bedrohung auf, ließ die sonstige Revision jedoch mit der Maßgabe verworfen, dass die in Frankreich erlittene Haft im Verhältnis 1:1 anzurechnen ist. Die Kosten des Revisionsverfahrens wurden der Angeklagten nicht auferlegt; ihre notwendigen Auslagen sind zu tragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Strafverfahren kann mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und nach ordnungsgemäßer Anhörung der Beschuldigten auf die Verfolgung bestimmter Tatbestände beschränkt werden.

2

Der Wegfall einer tateinheitlichen Nebenverurteilung berührt den Strafausspruch nicht, soweit das Gesamtstrafmaß hiervon unberührt bleibt.

3

Nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Gericht den Maßstab der Anrechnung fremder Untersuchungshaft zu bestimmen; fehlen Anhaltspunkte für erschwerte Haftbedingungen, ist eine 1:1-Anrechnung zulässig.

4

Die weitergehende Revision ist zu verwerfen, wenn bei Nachprüfung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keine zuungunsten der Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ersichtlich sind.

5

Das Gericht kann von der Auferlegung der Kosten des Revisionsverfahrens absehen, zugleich aber die notwendigen Auslagen der Angeklagten anordnen.

Vorinstanzen

Landgericht Regensburg, 22. Juli 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 691/88 in der Strafsache gegen ██ die █████████████ Michaela S. ███, dort geboren am ██ 1970, wegen schweren Raubes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 16. Februar 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Das Verfahren gegen die Angeklagte wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf die Verfolgung des schweren Raubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 2, § 249 StGB) und der Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB) beschränkt (§ 154a Abs. 2 StPO).

2. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 22. Juli 1988 dahin abgedndert, dass die Verurteilung wegen Bedrohung entfällt.

3. Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Urteilsspruch wie folgt ergänzt wird: Die von der Angeklagten in Frankreich erlittene Freiheitsentziehung wird im Verhältnis 1:1 angerechnet.

4. Es wird davon abgesehen, der Angeklagten die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen; ihre notwendigen Auslagen hat sie jedoch zu tragen.

Gründe

Durch den Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen Bedrohung wird der Strafausspruch nicht berührt. Die nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB gebotene Festsetzung des Maßstabes der Anrechnung der in Frankreich erlittenen Freiheitsentziehung konnte der Senat im Verhältnis 1:1 nachholen, weil sich aus dem landgerichtlichen Urteil keinerlei Anhaltspunkte für erschwerte Haftbedingungen ergeben.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Kuhn Foth Maul Granderath v. Gerlach

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