Revision: Obhutsverhältnis bei Stiefvater; Verjährung führt zu Teilaufhebung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 690/92
- Datum
- 27.10.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das bloße Zusammenleben von Stiefvater und Stieftochter begründet nicht automatisch ein Obhutsverhältnis im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB; entscheidend ist die tatsächliche Stellung des Stiefvaters als verantwortlicher Familienvater mit Leitungs- und Überwachungsbefugnis über die Lebensführung des Kindes.
Bestehende langandauernde Abwesenheit des Täters (z. B. Inhaftierung) kann das Vorliegen eines Obhutsverhältnisses nachträglich entfallen lassen; für dessen Feststellung sind konkrete, die Vaterrolle belegende Umstände darzulegen.
Liegt für eine Tatzeit mehrere mögliche Zeitpunkte vor und ist ein Delikt bei einer dieser Zeitfestlegungen wegen Verjährung ausgeschlossen, gebietet in dubio pro reo die Annahme der für den Angeklagten günstigeren Zeitbestimmung; das Gericht kann den Schuldspruch entsprechend abändern (vgl. §§ 206a, 354 Abs. 1 StPO).
Sind mehrere Delikte tateinheitlich verbunden und ein aufgrund der Aufhebung eines Teildelikts getragener Einzelstrafenbestand entfällt, führt dies zur Aufhebung der hiervon abhängigen Einzelstrafen, der Gesamtstrafe und der Maßregel mit Rückverweisung zur erneuten Entscheidung über die verbleibenden Tatvorwürfe.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 8. April 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 690/92 vom 27. Oktober 1992 in der Strafsache gegen Joseph-Ralph Co, geboren am ██ 1949 in ███, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts zu Ziffern 1 a und 2 auf dessen Antrag und des Beschwerdeführers am 27. Oktober 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 8. April 1992 a) hinsichtlich der ersten der unter II 2 der Urteilsgründe festgestellten Taten dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte (nur) des sexuellen Missbrauchs von Kindern schuldig ist; b) im Übrigen aufgehoben.
Die in Abschnitt II der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen bleiben aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Jugendschutzkammer hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, sämtliche Taten begangen zum Nachteil seiner am 21. November 1974 geborenen Stieftochter Brigitta ███████, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge insoweit Erfolg, als die bisherigen Feststellungen die Annahme eines Obhutsverhältnisses im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht tragen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet allein der Umstand, dass Stiefvater und Stieftochter in einem gemeinsamen Haushalt leben, noch kein Obhutsverhältnis im Sinne des § 174 Abs. 1 StGB. Entscheidend ist vielmehr, ob der Stiefvater zur Tatzeit die Stellung eines Familienvaters hatte und der Stieftochter – sei es aufgrund still- – sei es aufgrund ausdrücklichen, schweigenden Einvernehmens mit der sorgeberechtigten Mutter – nach der tatsächlichen Gestaltung der Verhältnisse so übergeordnet war, dass er sich nach der Art eines Vaters verantwortlich fühlte und die Lebensführung der Stieftochter überwachte und leitete, oder dass ihn zumindest die Stieftochter als Vertrauensperson anerkannt hatte (vgl. BGH NStZ 1989, 21 jew. m. w. Nachw.; GA 1967, 21).
Ausdrückliche Ausführungen hierzu enthalten die Urteilsgründe nicht; soweit sie – für die Zeit ab Ende 1987 – vereinzelte Feststellungen zu den häuslichen Verhältnissen enthalten (vgl. hierzu unten b), lassen diese keine zweifelsfreien Rückschlüsse auf das Vorliegen eines Obhutsverhältnisses zu. Allerdings legt der Umstand, dass der Angeklagte mit der Geschädigten und deren Mutter schon seit dem sechsten Lebensjahr der Geschädigten in häuslicher Gemeinschaft lebte, die Annahme eines Obhutsverhältnisses nahe (vgl. BGH aaO), jedoch ergeben die Urteilsfeststellungen Besonderheiten, die der Entbehrlichkeit weitergehender Feststellungen zu einem Obhutsverhältnis entgegenstehen:
a) Der Angeklagte befand sich zwischen Dezember 1984 und April 1987 in Strafhaft. Ab Mai 1985 wurde ihm in dreizehn Fällen „Ausgang“ (jeweils von 6.00 Uhr bis 15.00 Uhr) und ab Juli 1985 in zwölf Fällen ein sich jeweils nur über wenige Tage erstreckender „Hafturlaub“ gewährt. Drei der vier festgestellten Taten hat der Angeklagte zwischen März 1986 und März 1987 jeweils anlässlich eines Hafturlaubs begangen. Selbst wenn für die Zeit vor der Inhaftierung des Angeklagten von einem Obhutsverhältnis auszugehen wäre – ausdrücklich festgestellt ist auch dies nicht – versteht sich nicht von selbst, dass es auch dann (noch) bestand, als der Angeklagte über mehrere Jahre nach zunächst mehrmonatiger vollständiger Abwesenheit allenfalls kurzfristig und sporadisch mit der Geschädigten in einem gemeinsamen Haushalt lebte.
b) Die bisher getroffenen Feststellungen rechtfertigen aber auch hinsichtlich der vierten (fortgesetzten) Tat, die sich von Spätherbst 1987 bis Sommer 1990 erstreckte, die Annahme eines Obhutsverhältnisses nicht. Insbesondere dann, wenn davon auszugehen wäre, dass ein derartiges Verhältnis während der mehrjährigen Inhaftierung des Angeklagten nicht (mehr) bestanden hatte, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass es nach der Rückkehr des Angeklagten aus der Justizvollzugsanstalt (wieder) begründet worden ware. Dies gilt umso mehr, als die bisherigen Feststellungen der Jugendschutzkammer nicht dafür sprechen, dass der Angeklagte sich als einen für Erziehung und Beaufsichtigung der Lebensführung der Geschädigten verantwortlichen „Familienvater“ angesehen hatte, oder von der Geschädigten hierfür gehalten worden wäre.
So machte er ihr nach jeder sexuellen Handlung ein Geschenk, zunächst, soweit es sich vor dem 14. Geburtstag der Geschädigten – um Hand- oder Mundverkehr handelte, „jeweils Geldbeträge von 10,– bis 20,– DM“, als der Angeklagte nach der Vollendung des 14. Lebensjahrs von Brigitta dazu überging, mit ihr den Geschlechtsverkehr auszuüben, gab er hierfür „jeweils 20,– DM, öfters auch 50,– DM, Musikkassetten und dergleichen“. Ansonsten ermöglichte er es ihr, dass sie sich „vor häuslichen Verrichtungen wie Abspülen drücken konnte“, und hielt sie sich „gewogen, indem er negative schulische Leistungen unterschriftlich zur Kenntnis nahm, so dass dies der Mutter verheimlicht werden konnte“. Dazu kommt auch noch, dass der Angeklagte jedenfalls ab Anfang 1989 „des Öfteren die ganze Woche über nicht zu Hause war“.
2. Nach alledem tragen die bisherigen Feststellungen die Annahme eines Obhutsverhältnisses nicht. Sie sind aber im Übrigen rechtsfehlerfrei getroffen. Ihre Überprüfung auf-
grund des hierauf bezogenen Revisionsvorbringens hat keinen Rechtsfehler ergeben.
Da zur Frage eines (etwaigen) Obhutsverhältnisses lediglich ergänzende Feststellungen getroffen werden müssen, hat der Senat die bisherigen Feststellungen aufrechterhalten.
3. Unabhängig von dem Ergebnis weiterer Feststellungen kommt jedoch im zeitlich ersten der drei jeweils während eines Hafturlaubs begangenen Taten ein Schuldspruch wegen eines Verstoßes gegen § 174 StGB nicht in Betracht. Die Geschädigte konnte insoweit keine genauen zeitlichen Angaben machen. Die Jugendschutzkammer hat aufgrund sonstiger Beweisergebnisse rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der frühestmögliche Zeitpunkt, an dem es zur ersten dieser Taten kam, im Hafturlaub zwischen dem 26. und 31. März 1986 lag. Der nächste Hafturlaub, anlässlich dessen es frühestens zur nächsten Tat kam, lag zwischen dem 18. und 21. Mai 1986. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, wurde die Strafverfolgungsverjährung erst am 2. Mai 1991 durch die erste polizeiliche Vernehmung des Angeklagten unterbrochen (§ 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB). Bei einer solchen Fallgestaltung gebietet der Grundsatz „in dubio pro reo“ die Annahme, dass die erste Tat im März 1986 begangen wurde, da dann der (etwaige) Verstoß gegen § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB verjährt ist (vgl. BGHSt 18, 274). Bei einer Fallgestaltung, bei der ein (gegebenenfalls) zu einem anderen, rechtsfehlerfrei angenommenen Delikt (§ 176 Abs. 1 StGB) in Tateinheit stehendes Delikt entweder überhaupt nicht vorliegt oder verjährt ist, kann der Senat
selbst den Schuldspruch entsprechend abändern (§§ 206a, 354 Abs. 1 StPO).
4. Hinsichtlich der übrigen Taten tragen die Feststellungen den Schuldspruch hinsichtlich eines Verstoßes gegen § 176 StGB ebenfalls. Da § 174 StGB und § 176 StGB gegebenenfalls jedoch tateinheitlich erfüllt waren, muss der Schuldspruch in diesen Fällen insgesamt aufgehoben werden (vgl. BGHSt 21, 256, 258; Senatsurteil vom 22. September 1992 – 1 StR 456/92; Pikart in KK 2. Aufl. § 353 Rdn. 12).
5. Die Aufhebung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der wegen der genannten Taten verhängten Einzelstrafen, der Gesamtstrafe und der Maßregel. Wegen des engen Zusammenhangs aller Taten hat der Senat auch die Einzelstrafe hinsichtlich der Tat aufgehoben, hinsichtlich der der (vom Senat geänderte) Schuldspruch bestehen bleibt.
6. Die neu zur Entscheidung berufene Jugendschutzkammer wird zu beachten haben, dass dann, wenn von einem Obhutsverhältnis im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB bei der nach der Haftentlassung des Angeklagten liegenden (fortgesetzten) Tat nicht ausgegangen werden kann, ein (nur) auf § 176 StGB gestützter Schuldspruch die Vorgänge nach dem 14. Geburtstag der Geschädigten nicht mehr umfasst.
Gribbohm Maul Foth Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Bruning ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.
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