Treffer
BGH Beschluss

Revision führt zur Änderung: Verurteilung wegen Nötigung statt schwerer räuberischer Erpressung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 690/89
Datum
30.01.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil wegen schwerer räuberischer Erpressung. Der BGH änderte den Schuldspruch, weil der Täter die geforderte Zahlung als Anspruch wegen Beleidigung ansah und damit der Bereicherungswille für Erpressung fehlte. Das Verhalten erfülle hingegen § 240 StGB (Nötigung). Die Sache wurde zur neuerlichen Verhandlung zurückverwiesen; sonstige Angriffe wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Tatbestandsvariante der Erpressung ist erforderlich, dass der Täter vorsätzlich eine rechtswidrige Bereicherung anstrebt; fehlt dieser Bereicherungswille infolge des (subjektiven) Glaubens an einen Anspruch, scheidet Erpressung aus.

2

Ob dem Täter objektiv ein Anspruch zusteht, ist für das Vorliegen des Erpressungsunrechts unbeachtlich; entscheidend ist sein Vorstellung vom Recht.

3

Die mit Gewalt oder Drohung durchgesetzte Durchsetzung einer (vermeintlichen) Forderung erfüllt den Tatbestand der Nötigung (§ 240 StGB), da auch berechtigte Ansprüche nicht mit Drohung durchgesetzt werden dürfen.

4

Eine Umdeutung oder Änderung des Schuldspruchs nach § 265 StPO ist zulässig, sofern der Angeklagte sich gegen den neuen Vorwurf nicht anders verteidigen konnte.

5

Sind im Rahmen einer angeklagten fortgesetzten Tat nur einzelne Akte nachgewiesen, sind die nicht nachgewiesenen Einzelakte freizusprechen; dies erstreckt sich auch auf die Kostenentscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 5. Juli 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 690/89 in der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Jörg K. aus ████, geboren am █████ 1958 in ██████, wegen schwerer räuberischer Erpressung.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung – zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers – am 30. Januar 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 5. Juli 1989 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte nicht der schweren räuberischen Erpressung, sondern der Nötigung (§ 240 StGB) schuldig ist; b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die von der Revision erhobenen Beanstandungen zeigen insofern einen Rechtsfehler auf, als der Angeklagte zu Unrecht wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt worden ist.

Nach den Feststellungen des Landgerichts verlangte der Angeklagte vom Geschädigten das Geld „für die ihm angetane Beleidigung“; er forderte „hierfür Genugtuung in der Form von Schadensersatz“ und tat dies nach Auffassung des Landgerichts „konform mit der Rechtsordnung“ (UA S. 6, 26). Der Angeklagte war also der Ansicht, ihm stehe als Ausgleich für die erlittene Beleidigung der geforderte Betrag als Schadensersatz zu; er wollte sich nicht „zu Unrecht“ bereichern. Deshalb scheidet eine Bestrafung wegen Erpressung aus (BGHSt 4, 105; BGH NJW 1986, 1623 m.w.Nachw.). Darauf, ob ihm objektiv eine Entschädigung zustand, kommt es nicht an.

Das Verhalten des Angeklagten erfüllt vielmehr den Tatbestand der Nötigung (§ 240 StGB); auch einen ihm zustehenden Anspruch hätte er nicht unter Bedrohung mit einem Messer durchsetzen dürfen.

Der Senat ändert den Schuldspruch. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil der Angeklagte sich gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Da von der angeklagten fortgesetzten Tat nur ein Einzelakt zur Verurteilung führte, war nach der Rechtsprechung entgegen der Meinung des Landgerichts im Übrigen freizusprechen. Der in der Urteilsformel enthaltene, bisher sich nur auf eine andere Tat beziehende Freispruch gilt also auch für die nicht nachgewiesenen Einzelakte der angeklagten fortgesetzten Tat. Im Rahmen der Kostenentscheidung gilt das gleiche.

Im Übrigen ist die Revision unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

FothMaulGranderath
UlsamerBrüning
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