Revision: Wegfall der Aussetzung der Unterbringung nach §67b StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 690/82
- Datum
- 23.11.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung der Vollstreckung einer Maßregel nach §67b Abs.1 StGB setzt eine positive und tragfähige Prognose voraus, dass der Zweck der Unterbringung durch die Aussetzung erreicht werden kann.
Zur tragfähigen Prognose gehört mehr als bloßer Wille zur Besserung; es müssen Umstände vorliegen, die Dauerhaftigkeit und Realisierbarkeit des Besserungswillens hinreichend gewährleisten.
Bei der Prüfung der Realisierbarkeit sind konkrete Anhaltspunkte erforderlich, insbesondere die Aussicht auf Aufnahme in eine geeignete Einrichtung und eine realistische Finanzierung bzw. Durchführbarkeit der beabsichtigten Behandlung.
Ist nach den Feststellungen die Aussetzungsanordnung nicht gerechtfertigt, kann der Revisionssenat entsprechend §354 Abs.1 StPO selbst über den Wegfall der Aussetzung entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 15. April 1982
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
in dem Sicherungsverfahren gegen █████████████████ aus ███, geboren am ██████, Rainer D., ██ ████ in ████, wegen Vollrausches
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. November 1982, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär ████████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 15. April 1982 dahin geändert, dass die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung entfällt. Die Kosten der Revision trägt der Beschuldigte.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren nach §§ 413 ff. StPO die Unterbringung des Beschuldigten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 Abs. 1 StGB) angeordnet und die Vollstreckung der Maßregel nach § 67b Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt.
Die wirksam (BGHSt 11, 393, 395; 24, 164, 165; 29, 359, 364; BGH VRS 18, 347, 348) auf den Ausspruch über die Aussetzung der Vollstreckung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft führt zum Wegfall der Aussetzung.
Die Beschwerdeführerin beanstandet mit Recht, dass das Landgericht zu geringe Anforderungen an die von § 67b Abs. 1 Satz 1 StGB geforderte Prognose gestellt hat. Das angefochtene Urteil geht von der Überzeugung aus, der Zweck der Unterbringung könne auch durch eine Aussetzung erreicht werden, weil der Beschuldigte sich „spontan und ernsthaft“ zu einer unverzüglichen freiwilligen und von ihm selbst zu finanzierenden stationären Alkoholentziehungs-Behandlung mit begleitender Psychotherapie in einem bestimmten Krankenhaus in Hamburg bereit erklärt habe und die Erfolgschancen bei einer freiwilligen Therapie günstiger seien. Diese Erwägungen reichen nicht aus, den Verzicht auf den Vollzug der Maßregel zu wagen.
Der bloße – wenn auch ernsthafte – Wille zur Umkehr vermag die von dem Beschuldigten ausgehende Gefahr nicht wesentlich herabzumindern. Hinzukommen müssen Umstände, die eine Gewähr für die Dauerhaftigkeit und Realisierbarkeit dieses Willens bieten. An solchen Umständen fehlt es nach den Urteilsfeststellungen: Der Beschuldigte ist ein halt- und willensschwacher Psychopath, dessen „spontane“ Therapiebereitschaft auf den während seiner einstweiligen Unterbringung im vorliegenden Verfahren gewonnenen Eindrücken beruht – dem Erschrecken über die hoffnungslose Lage seiner Mitpatienten und der Erkenntnis, „für ein derartiges Leben“ nicht „reif“ zu sein. Ein früherer freiwilliger Entziehungsversuch von nur einmonatiger Dauer war ohne Erfolg. Alle diese Umstände lassen die Aussichten für eine Fortdauer des Behandlungswillens in Freiheit auch unter Berücksichtigung der bei einer Aussetzung nach § 67b Abs. 2 StGB eintretenden Führungsaufsicht gering erscheinen. Hinzu kommt, dass die Realisierbarkeit der Vorstellungen des Beschuldigten sehr zweifelhaft ist. Eine Stellungnahme des von ihm in Aussicht genommenen Krankenhauses in Hamburg liegt nicht vor, so dass weder von der Aufnahmebereitschaft des Krankenhauses noch von einem alsbaldigen Beginn der stationären Behandlung ausgegangen werden kann. Die Erklärung des – seit Jahren nur unregelmäßig arbeitenden und zur Tatzeit beschäftigungslosen Beschuldigten, die Kosten für die vom Landgericht für erforderlich gehaltene langfristige Entwöhnungstherapie selbst tragen zu wollen, zeigt, dass seine Vorstellungen unrealistisch und keine tragfähige Grundlage für eine Entscheidung nach § 67b Abs. 1 Satz 1 StGB sind.
Da nach den Feststellungen des Landgerichts die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Unterbringung mit Sicherheit nicht vorliegen, kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst auf den Wegfall der
Aussetzungsanordnung erkennen (BGHSt 24, 360, 365; KK-Pikart § 354 Rdn. 19; Meyer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 354 Rdn. 42).
| Herdegen | Foth | Schimansky | |||
| Maul | Granderath |