Revision: Aufhebung wegen unzureichender Aufklärung zu Tat II‑8 und fehlender §47‑Prüfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 690/80
- Datum
- 20.01.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ergeben sich aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte zur Tatzeit in Haft gewesen oder dessen Tatbegehung anderweitig unmöglich gewesen sein könnte, hat das Gericht die entsprechenden Umstände gesondert aufzuklären.
Die Verhängung von Freiheitsstrafe ist nach §47 StGB nur dann gerechtfertigt, wenn das Gericht eingehend und nachvollziehbar darlegt, dass andere Maßnahmen zur Einwirkung auf den Angeklagten nicht ausreichen (Unerlässlichkeit).
Bei Taten, die zeitlich mit früheren rechtskräftigen Urteilen zusammenfallen, hat das Gericht zu prüfen, ob Gesamtstrafenbildung vorzunehmen ist oder ob die Verbüßung früherer Strafen die Bildung verhindert und dies bei der Strafbemessung zu berücksichtigen ist.
Zur Bejahung oder Verneinung eines Fortsetzungszusammenhangs bedarf es konkreter Feststellungen zur inneren Verknüpfung der Tathandlungen; bloße Gleichartigkeit oder zeitliche Nähe genügt nicht ohne weitere Feststellungen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 10. Juni 1980
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ 1 StR 690/80 URTEIL in der Strafsache gegen zCo aus ███ den Kraftfahrer Rolf Artur dort geboren am ███████ wegen Diebstahls
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Januar 1981, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Herdegen als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth als beisitzende Richter, Bundesanwalt C_______ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████████ █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10. Juni 1980 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben im Fall II 8 der Urteilsgründe (Diebstahl vom 3./4. September 1973); im gesamten Strafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Diese hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 18 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten verurteilt. Der Angeklagte greift das Urteil in vollem Umfang an und rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.
2. Zu Unrecht meint die Revision, über die jetzt abgeurteilten Taten sei schon rechtskräftig entschieden. Zwar ist der Angeklagte durch Urteile des Amtsgerichts Nürnberg vom 10. Mai 1973 (Tatzeit: 16. August 1972) und vom 23. April 1974 (Tatzeit: Dezember 1973) jeweils wegen fortgesetzten Diebstahls verurteilt worden, doch hat die Strafkammer zu Recht Fortsetzungszusammenhang zwischen jenen und den hier abgeurteilten Taten (Tatzeiten: 12. August bis 7. September 1972 und 3. September bis 1. Dezember 1973) verneint.
Am 16. August 1972 (Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 10. Mai 1973) war der Angeklagte in derselben Nacht in ein Firmengebäude eingebrochen und anschließend in ein Lagerhaus eingestiegen. Hierzu hatte er beim Lagerhaus ein offenstehendes Fenster benutzt, das er zuvor, auf dem Weg zum Firmengebäude, gesehen und sogleich in einen weiteren, anschließend auszuführenden Diebstahlsplan einbezogen hatte. Im Dezember 1973 (Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 23. April 1974) hatte der Angeklagte mehrere Personenkraftwagen aufgebrochen und aus ihnen gestohlen. Jeweils hatte das Amtsgericht einen eng begrenzten Gesamtvorsatz angenommen. Wenn das Landgericht davon ausgeht, zwischen jenen und den jetzt abgeurteilten Taten bestehe kein Fortsetzungszusammenhang, „weil die jetzt abzuurteilenden Taten nach den Aussagen beider Angeklagter nicht Einzelakte einer fortgesetzten Straftat, sondern selbständige Handlungen waren und auch keine Zusammenhänge festgestellt werden konnten“ (UA S. 15), so ist das nicht zu beanstanden.
3. Dagegen rügt die Revision mit Erfolg, das Landgericht hätte näher aufklären müssen, ob der Angeklagte die Tat Nr. II 8 (Diebstahl bei Firma S(__) am 3./4. September 1973) tatsächlich begehen konnte. Da sowohl in dem bei den Akten befindlichen polizeilichen Schlussbericht als auch in den der Strafkammer vorliegenden Akten des Amtsgerichts Nürnberg Ls 88/73 an verschiedenen Stellen und schließlich in dem teilweise verlesenen Urteil desselben Gerichts vom 23. April 1974 vermerkt ist, der Angeklagte sei erst am 8. September 1973 aus der Strafhaft entlassen worden, hätte sich aufgedrängt, dieser Frage besonders nachzugehen. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, dass das geschehen ist.
4. Die Revision hat auch insoweit Erfolg, als sie rügt, die Unerlässlichkeit, Freiheitsstrafe unter 6 Monaten zu verhängen (§ 47 StGB), sei nicht ausreichend begründet.
Zwar bezieht sich die im Urteil erwähnte Gesamtwürdigung (UA S. 19) ersichtlich auf die zuvor zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten aufgeführten Strafzumessungsgründe, auch auf die Feststellung, er habe seit Januar 1974 keine Straftat mehr begangen (UA S. 17). Doch hätte eben dieser Umstand – in Verbindung damit, dass auch die hier abgeurteilten Taten lange zurückliegen – Anlass sein müssen, unter dem besonderen Blickwinkel des § 47 StGB eingehend zu erörtern, ob die Verhängung von Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich sei. Die lange Zeit unbeanstandeter Führung könnte darauf hindeuten, dass der Angeklagte sich auch weiterhin straffrei halten kann, ohne dass es der Verhängung einer Freiheitsstrafe bedürfte. Die erforderliche eingehende Prüfung lässt das angefochtene Urteil vermissen. Deshalb muss über den gesamten Strafausspruch neu verhandelt werden.
5. Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass das angefochtene Urteil nicht erkennen lässt, ob die Strafkammer die Frage einer etwaigen Gesamtstrafenbildung mit den Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Nürnberg vom 10. Mai 1973 und 23. April 1974 geprüft hat. Soweit die hier abgeurteilten Taten in der Zeit vom 12. August bis 7. September 1972 begangen wurden, lagen sie vor dem Urteil vom 10. Mai 1973, soweit sie in der Zeit vom 3. September bis 1. Dezember 1973 geschahen, vor dem Urteil vom 23. April 1974. Die Kammer hätte entweder Gesamtstrafen bilden oder – falls dies wegen Verbüßung der vom Amtsgericht Nürnberg verhängten Strafen nicht möglich gewesen sein sollte – diesen Umstand bei der Bemessung der Strafe berücksichtigen müssen (BGHSt 12, [REDACTED]; BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1980 – 1 StR 586/80).
| Herdegen | Ulsamer | Foth | |||
| Kuhn | Maul |