Treffer
BGH Beschluss

Revision teils stattgegeben: Betrugstatbestände und Berufsverbot – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 690/78
Datum
20.02.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Traunstein wegen vielfacher Betrugsdelikte und Verstößen gegen ein Berufsverbot ein. Der BGH prüfte insbesondere die Folgen der Aufhebung eines Berufsverbots, die Qualifikation der Taten als Fortsetzungsdelikt und die Nachprüfbarkeit eines angeführten Schriftsatzes. Der BGH hob Teile des Urteils auf, änderte einzelne Schuldsprüche (Umqualifizierung in Tateinheit mit fortgesetztem Verstoß), setzte die Gesamtfreiheitsstrafe und Maßnahmen außer Kraft und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufhebung eines Berufsverbots im Wiederaufnahmeverfahren berührt nicht die Strafbarkeit von vor der Aufhebung begangenen Verstößen; bereits begangene Tatbestände bleiben strafbegründend bestehen.

2

Kann ein Beschuldigter durch dieselben Tathandlungen sowohl Betrugsdelikte als auch Einzelakte eines fortgesetzten Verstoßes gegen ein Berufsverbot begehen, ist ein gesondertes, selbständiges Vergehen gegen das Berufsverbot nicht zusätzlich anzunehmen.

3

Die Fortsetzungstat begründet nicht die Zusammenfassung zueinander in Tatmehrheit stehender Betrugsdelikte zu einer einzigen Tat; die einzelnen Betrugsdelikte bleiben als Tatmehrheit zu werten.

4

Die bruchstückweise und nur inhaltliche Wiedergabe eines entscheidungserheblichen Schriftstücks in den Urteilsgründen versagt dem Revisionsgericht die erforderliche Nachprüfbarkeit, insbesondere wenn der genaue Wortlaut für die Prüfung der inneren Tatseite (z. B. Erpressung) entscheidend sein kann.

5

Ändert das Revisionsgericht einzelne Verurteilungen oder hebt Teile des Urteils auf, sind insoweit die Gesamtfreiheitsstrafe und die angeordneten Maßnahmen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 17. Juli 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 690/78 vom 20. Februar 1979 in der Strafsache gegen den Kaufmann Gottfried H ███ aus BC, geboren am ██ 1946 in ████, zur Zeit in Haft, wegen Betruges u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Februar 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 17. Juli 1978 1. wie folgt abgewandelt: a) Die Verurteilung wegen eines selbständigen Vergehens des Verstoßes gegen das Berufsverbot (II.1. der Urteilsgründe) entfällt; b) in den Fällen II.2. bis 7. und II.12. der Urteilsgründe wird der Angeklagte jeweils wegen Betrugs oder (im Falle II.12.) versuchten Betrugs in Tateinheit mit einem Vergehen des fortgesetzten Verstoßes gegen das Berufsverbot verurteilt; 2. mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) soweit der Angeklagte im Falle II.11. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe, die Führungsaufsicht und das Berufsverbot.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

1. Wenn ein Berufsverbot im Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben wird, ändert das nichts an der Strafbarkeit von Verstößen, die vor der Aufhebung begangen worden sind. Das rechtskräftige Urteil verlangt während der Dauer seines Bestands Beachtung (Dreher/ Tröndle, StGB 38. Aufl. § 145 Rdn. 2; LK 10. Aufl. § 145 Rdn. 5). Dem Angeklagten kann jedoch kein selbständiges Vergehen gegen das strafgerichtliche Berufsverbot zur Last gelegt werden. Durch die von ihm in den Fällen II.2. bis 7. und II.12. der Urteilsgründe verübten Betrugshandlungen hat er zugleich Einzelakte eines fortgesetzten Verstoßes gegen das Berufsverbot begangen. Durch diese Fortsetzungstat werden die zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehenden Betrugsdelikte nicht zur Einheit zusammengefasst (vgl. BGHSt 1, 67).

2. Die im Falle II.11. der Urteilsgründe vom Angeklagten erhobene Rüge ist begründet. Die bruchstückweise und nur inhaltliche Wiedergabe des Schreibens des Angeklagten vom 22. Januar 1976 an den Zeugen ██████ ermöglicht dem Revisionsgericht die Nachprüfung nicht, ob das sachliche Recht rechtsfehlerfrei ange-

wendet worden ist. Insbesondere für den Tatbestand der Erpressung, dessen Verwirklichung die Strafkammer aus dem Schreiben folgert, kann es schon für die äußere, vor allem aber für die innere Tatseite entscheidend auf den Wortlaut des Schreibens ankommen.

3. Die Änderung des Urteils gemäß I.1.a) und die Teilaufhebung gemäß II.2.a) bedingen die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe und der Maßnahmen (BGHSt 14, 381, 382; LK 10. Aufl. § 53 Rdn. 21). Im Übrigen hat die Nachprüfung des tatrichterlichen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben.

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