Revision verworfen: Notwehrverweigerung bei Messerstichen – gefährliche Körperverletzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 690/52
- Datum
- 17.03.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Notwehr setzt einen erkennbaren Verteidigungswillen voraus; fehlt dieser, ist die Notwehrrechtfertigung ausgeschlossen.
Wer eine Schlägerei beginnen oder fortsetzen will (‚Rauflust‘), kann sich nicht auf den Schutz des § 32 StGB berufen.
Überschreitet der Verteidiger das zur Abwehr erforderliche Maß, bleibt er strafbar, obwohl eine Notwehrlage bestanden haben mag.
Die Würdigung des Verteidigungswillens und der Gefährdungslage gehört zum tatrichterlichen Sachverhalt und ist in der Revision nur eingeschränkt überprüfbar.
Ein Tatbestandsirrtum führt nur zur Straflosigkeit, wenn zugleich ein Verteidigungswille vorliegt; fehlt dieser, ist die Prüfung entbehrlich.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth, 15. September 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer ███████ ██ aus █, dort geboren am ███, wegen gefährlicher Körperverletzung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. März 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
in der Verhandlung: Amtsgerichtsrat Sang bei der Verkündung: Oberstaatsanwalt Dr. ██████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███ ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth vom 15. September 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
In der Nacht vom 3. zum 4. März 1952 geriet der Angeklagte, der sich mit zwei Begleitern auf dem Heimweg befand, mit einer aus sechs Männern und zwei Frauen bestehenden Personengruppe in Streit. Im Vorbeigehen „rempelte“ er den zu dieser Gruppe gehörenden Zeugen █████ an, der ihm darauf einen Fußtritt versetzte. Der Angeklagte ging zunächst etwa zwei Meter weiter, wandte sich dann aber um und ging mit zum Schlage erhobener Hand auf ████ zu. In diesem Augenblick mischte sich der Zeuge ████ ein und schlug dem Angeklagten mit der Faust ins Gesicht, so dass dieser auf die Fahrbahn fiel. Als ████ sich neben ihn stellte, um ihn von weiteren Tätlichkeiten abzuhalten, versetzte ihm der Angeklagte einen Messerstich in die Wade. █████ wollte den Angeklagten zur Vergeltung schlagen, wurde aber von ihm in den Oberarm gestochen. Der Angeklagte entfloh; er wurde verfolgt und gestellt. Hierbei verletzte er den Schreiner ██████████ durch einen Messerstich tödlich.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung der Zeugen ████ und █████ verurteilt; von der Anklage wegen Körperverletzung mit Todeserfolg hat es ihn freigesprochen. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, der jedoch der Erfolg zu versagen ist.
Die Rüge einer Verletzung des § 267 Abs. 2 StPO ist offensichtlich unbegründet.
Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung damit verteidigt, dass sein Verhalten durch Notwehr gerechtfertigt gewesen sei. Das Urteil setzt sich hiermit in eingehenden Darlegungen auseinander. Die Ansicht des Beschwerdeführers, dass das Schwurgericht gemäß § 267 Abs. 2 StPO auch die Möglichkeit der irrigen Annahme einer Notwehrlage hätte erörtern müssen, findet im Gesetz keine Stütze; die Revision behauptet selbst nicht, dass sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung darauf berufen hat.
II. Auch die sachliche Nachprüfung lässt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsirrtum erkennen.
1. Das Schwurgericht stellt fest, dass sich der Angeklagte, als er sich umwandte und auf ████ zuging, nicht gegen etwaige weitere Angriffe verteidigen, sondern, ebenso wie █████, „raufen“ wollte. Es folgert dies insbesondere aus seinen Worten: „Jetzt fangen wir an.“
Die Revision kann mit ihren gegen diese tatsächliche Feststellung gerichteten Angriffen nicht gehört werden (§ 337 StPO). Richtig ist, dass das Schwurgericht nicht klargestellt hat, ob der Angeklagte den ████ absichtlich oder aus Versehen „angerempelt“ hat. Dessen bedurfte es aber auch nicht. Maßgebend ist, ob sich der Angeklagte überhaupt verteidigen wollte, denn nur in diesem Falle könnte er sich auf Notwehr berufen (RGSt 54, 196, 199). Den Willen hatte er aber nach den getroffenen Feststellungen nicht. Deshalb konnte es das Schwurgericht dahingestellt lassen, ob █████ oder der Angeklagte den ersten Schlag führte. Beide waren zum „Raufen“ entschlossen, so dass keiner von ihnen den Schutz des § 53 StGB in Anspruch nehmen kann (RGSt 72, 183; RG HRR 1940, Nr. 1143).
Die Frage, von welchen Beweggründen sich der Angeklagte leiten ließ, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist daher, entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht, einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass sich der Tatrichter für die Bildung seiner Überzeugung auf die Worte des Angeklagten „Jetzt fangen wir an“ gestützt hat. Die Revision verkennt, dass es sich dabei gar nicht um eine Aufforderung an seine Begleiter zu handeln brauchte; vielmehr kann der Angeklagte das Wort „wir“ auf seinen Gegner und sich bezogen haben. Auch die Tatsachen, dass sich der Angeklagte sonst nicht als Raufbold gezeigt hat und dass er sich einer überlegenen Personengruppe gegenüber sah, schließen nicht die Möglichkeit aus, dass es ihm in diesem Falle nur darum ging, eine Schlägerei anzufangen.
2. Allerdings findet die Annahme des Schwurgerichts, dass ████ keinen Anlass zu weiteren Tätlichkeiten gab, als er sich neben den am Boden liegenden Angeklagten stellte, in dem Sachverhalt keine Stütze. Der Angeklagte konnte und musste dieses Verhalten dahin verstehen, dass ████ zur Fortsetzung der Schlägerei entschlossen war. Das Ergebnis ändert sich aber auch dann nicht, wenn man davon ausgeht, dass der Angeklagte einen neuen Angriff des ████ befürchtete. Sein Entschluss ging von Anfang an dahin, sich mit ████ zu schlagen. Aus diesem Grunde kann keiner der Streitenden damit gehört werden, dass er sich verteidigen wollte, solange sich die Tätlichkeiten im Rahmen der beabsichtigten Rauferei hielten. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der Angeklagte angenommen hatte, dass ████ über das übliche Maß einer Rauferei hinausgehen und mit schwereren, das Leben oder die Gesundheit ernstlich gefährdenden Angriffen beginnen wollte (RGSt 72, 183). Dafür fehlt es aber an jedem Anhalt. Das Schwurgericht ist vielmehr zu der Überzeugung gelangt, dass auch der von dem Angeklagten geführte Messerstich lediglich ein Ausdruck seiner Rauflust und nicht des Verteidigungswillens war. Deswegen geht auch der Hinweis der Revision auf § 53 Abs. 3 StGB fehl.
Bei dieser Sachlage hatte das Schwurgericht keinen Anlass, sich noch ausdrücklich mit der Möglichkeit eines Tatbestandsirrtums auseinanderzusetzen. Zwar entfällt eine Bestrafung wegen vorsätzlichen Vergehens, wenn der Angegriffene irrtümlich die tatsächlichen Voraussetzungen einer Notwehrlage angenommen hat (BGHSt 3, 105 und 194). Voraussetzung für die Straflosigkeit ist aber in jedem Falle der Verteidigungswille; dieser fehlte dem Angeklagten.
2. Das Schwurgericht billigt dem Angeklagten im zweiten Falle offenbar ein Notwehrrecht zu, denn es bestraft ihn mit der Begründung, dass er das erforderliche Maß der Verteidigung überschritten hat.
Die Feststellungen sind insoweit zwar nicht völlig widerspruchsfrei. Wie das Schwurgericht bei Erörterung des Falles ██████████████ erkannt hat, ist der Verteidigungswille auch bei bestehender Notwehrlage Voraussetzung für die Anwendung des § 53 StGB. Es sagt nicht ausdrücklich, dass der Angeklagte ihn in dem Falle █████ hatte; gegen den Verteidigungswillen könnte sprechen, dass den Beschwerdeführer auch hier „die Rauflust“ beherrscht haben soll.
Diese Unklarheit kann aber auf das Ergebnis keinen Einfluss gehabt haben, denn der Schuldspruch wird in jedem Falle durch die Feststellung getragen, dass der Angeklagte vorsätzlich über die Grenzen der erforderlichen Verteidigung hinausgegangen ist. Das Schwurgericht führt aus, dass █████ dem Angeklagten, dem er körperlich nicht überlegen war, unbewaffnet gegenübertrat; die Begleiter des ████ hatten in diesem Augenblick keine Bedrohung für den Angeklagten dargestellt, da sie sich um den laut um Hilfe rufenden ████ kümmerten. Unter diesen Umständen hätte es zur Abwehr genügt, wenn der Angeklagte mit der Faust geschlagen oder mit dem Messer gedroht hätte; er habe sich auch nicht von Bestürzung, Furcht oder Schrecken leiten lassen, weil er seine Lage nicht verkannt habe.
Diese Feststellungen, die mit der Lebenserfahrung und den Denkgesetzen in Einklang stehen, rechtfertigen die Nichtanwendung des § 53 StGB. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Schwurgericht zur Begründung seiner Überzeugung anführt, der Angeklagte habe den Stich „wohlüberlegt und gezielt“ geführt. Damit will es ersichtlich die Behauptung des Angeklagten widerlegen, er habe überhaupt nicht bewusst zugestochen, sondern den █████ bei einer unwillkürlichen Abwehrbewegung verletzt. Erörterungen über einen etwaigen Tatbestandsirrtum des Angeklagten, die die Revision vermisst, erübrigten sich auch hier, denn das Schwurgericht legt dar, dass sich der Angeklagte aller wesentlichen Umstände bewusst war.
Die Revision ist daher mit der aus § 349 Abs. 4 StPO sich ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.
| Dr. Härchner | Glanzmann | Dr. Schalscha | |||
| Mantel | Dr. Heimann-Trosien |