Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen wirksamen Verzichts auf Rechtsmittel

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 689/96
Datum
17.12.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte legte nach Urteilsverkündung eine Erklärung ab, in der sie auf Rechtsmittel verzichtete. Der BGH verwarf die Revision als unzulässig, weil der Verzicht wirksam war. Voraussetzung für die Wirksamkeit ist Verhandlungsfähigkeit; das Revisionsgericht prüft diese im Freibeweis. Anhaltspunkte sprachen hier für Verhandlungsfähigkeit (psychiatrischer Sachverständiger, wiederholte Prozessklärungen, keine Einwände des Verteidigers).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nach Urteilsverkündung abgegebene Erklärung über den Verzicht auf Rechtsmittel ist grundsätzlich unwiderruflich.

2

Die Wirksamkeit eines Verzichts auf Rechtsmittel setzt voraus, dass der Erklärende zum Zeitpunkt der Erklärung verhandlungsfähig ist.

3

Die Verhandlungsfähigkeit ist vom Revisionsgericht im Wege des freien Beweises zu prüfen.

4

Anhaltspunkte für Verhandlungsfähigkeit können sich aus dem Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung, dem Protokoll, den Urteilsgründen und dem Fehlen von Bedenken des Verteidigers ergeben.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 2. Juli 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 689/96 vom 17. Dezember 1996

in der Strafsache gegen

1. a) ████████, geborene ████████ aus ███, dort, Sandra, geboren am ███████ 1972,

wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 1996

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. Juli 1996 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision ist unzulässig, weil die Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat. Nach Urteilsverkündung erklärten die Angeklagte und ihr Verteidiger jeweils einzeln: „Ich verzichte auf Rechtsmittel.“

Grundsätzlich ist eine solche Verzichtserklärung unwiderruflich. Ihre Wirksamkeit setzt allerdings Verhandlungsfähigkeit des Erklärenden voraus, was im Wege des Freibeweises vom Revisionsgericht zu klären ist (BGH NStZ 1984, 181 m. w. Nachw.).

Das Revisionsgericht hat zu prüfen, ob ein Angeklagter bei Abgabe der Erklärung sich in einem solchen Zustand geistiger Klarheit und Freiheit befand, dass er die Bedeutung der Prozesshandlung erkennen konnte. Das ist hier zu bejahen:

Während der in Anwesenheit eines psychiatrischen Sachverständigen stattfindenden Hauptverhandlung hat das Landgericht keinen Anlass gesehen, an der Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten zu zweifeln. Hauptverhandlungsprotokoll und Urteilsgründe ergeben nichts in dieser Richtung. Die Angeklagte hat in der Hauptverhandlung wiederholt Prozessklärungen abgegeben, ohne dass dies von irgendeiner Seite beanstandet worden wäre. Auch der Verteidiger hat weder während der Hauptverhandlung noch bei der gemeinsamen Abgabe der Verzichtserklärung in dieser Richtung Bedenken geäußert.

BrünningSchäferWahl
MaulLandau