Treffer
BGH Beschluss

Revisionen in einem Strafverfahren wegen schweren Raubes: Verwerfung, Teilaufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 689/84
Datum
22.11.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision des Angeklagten 1 als unbegründet, da keine Rechtsfehler festgestellt wurden. Die Revision der Angeklagten 2 hat teilweise Erfolg: Der Schuldspruch bleibt bestehen, der Strafausspruch wird jedoch aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Revisionskosten, an eine andere Kammer zurückverwiesen. Weitergehende Teile ihrer Revision werden verworfen. Grundlage der Aufhebung ist eine fehlerhafte bzw. nicht abschließend bestimmte Strafrahmenbestimmung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler erkennen lässt; eine bloße Gegenerklärung ändert dies nur, soweit sie Rechtsfehler substantiiert aufzeigt.

2

Die Bestimmung eines minder schweren Falls nach § 250 Abs. 2 StGB begründet den zutreffenden Strafrahmen; wird dieser bei der Strafzumessung nicht ordnungsgemäß berücksichtigt, ist der Strafausspruch aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

3

Die Heranziehung tatsächlicher Umstände aus dem Umfeld einer Beihilfe zur Begründung eines minder schweren Falls schließt nicht aus, den Strafrahmen zusätzlich im Wege der Milderung nach §§ 27, 49 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen.

4

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei zutreffender Bestimmung des Strafrahmens eine geringere Strafe verhängt worden wäre, gebietet dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung, gegebenenfalls auch über die Kosten der Revision.

Vorinstanzen

Landgericht Memmingen, 24. Mai 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 689/84 in der Strafsache gegen

1. den Speditionskaufmann Dietmar M ██ aus Me), geboren am ██ ███ 1946 in Köln (Österreich), zur Zeit in Haft,

2. Petra Kathe M ███████ aus Me), geboren am ███ ███ 1943 in ███

zu 1. wegen schweren Raubes, zu 2. wegen Beihilfe zum schweren Raub

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und – zu Nr. 1 und 3 der Beschlussformel auf Antrag – des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO am 22. November 1984 einstimmig

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten Dietmar M gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 24. Mai 1984 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung auch unter Berücksichtigung der Gegenerklärung des Angeklagten Dietmar ██████ vom 15. November 1984 keinen Rechtsfehler ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2. Auf die Revision der Angeklagten Petra Kathe ██ wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 24. Mai 1984, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Memmingen zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision der Angeklagten Petra Kathe M wird verworfen.

Gründe

I. Die Revision des Angeklagten Dietmar M ist als unbegründet zu verwerfen. Der Senat nimmt auf den Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts vom 31. Oktober 1984 Bezug.

II. Die Revision der Angeklagten Petra Kathe M hat teilweise Erfolg. Der Schuldspruch ist zwar aus den vom Generalbundesanwalt im Verwerfungsantrag vom 31. Oktober 1984 dargelegten Gründen nicht zu beanstanden.

Im Strafausspruch hat das Urteil, soweit es die Angeklagte Petra Kathe M betrifft, jedoch keinen Bestand. Wenn die Strafkammer auch tatsächliche Umstände aus dem Umkreis der Beihilfe mit herangezogen hat, um die Annahme eines minder schweren Falles (§ 250 Abs. 2 StGB) zu begründen, so hinderte das nicht, den Strafrahmen noch einmal gemäß § 27 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB zu

mildern (vgl. BGH GA 1980, 255). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Falle zutreffender Strafrahmenbestimmung auf eine geringere Strafe erkannt worden wäre.

HerdegenUlsamerGranderath
KuhnSchikora
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