Revision: Strafausspruch aufgehoben – Prüfung des minder schweren Falls (§ 213 StGB) unterlassen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 689/83
- Datum
- 11.10.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Hat das Tatgericht Feststellungen getroffen, die den Verdacht eines minder schweren Falls des Totschlags nach § 213 StGB nahelegen, ist diese Rechtsfrage zu prüfen und bei Unterlassung im Strafausspruch aufzuheben und zurückzuverweisen.
Wird ein minder schwerer Fall des Totschlags bejaht, hat das Gericht die sich anschließende Prüfung einer Strafmilderung nach den einschlägigen Vorschriften (vgl. hier §§ 21, 49 StGB) vorzunehmen und zu entscheiden.
Unterlässt das Revisionsgericht die Entscheidung über eine entscheidungserhebliche rechtliche Frage des Erst- oder Berufungsgerichts, ist die Entscheidung im Umfang dieser Unterlassung aufzuheben und zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Die Revision ist insoweit zu verwerfen, als sie sich nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet erweist.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 13. Juni 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 689/83 BESCHLUSS in der Strafsache gegen die Hausfrau Liesel ███████ geborene █████ aus ███, geboren am ██ ████ 1923 in ███, wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO am 11. Oktober 1983 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13. Juni 1983 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache 2. zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Die Revision beanstandet mit Recht, dass das Landgericht ungeprüft gelassen hat, ob ein minder schwerer Fall des Totschlags nach der ersten Alternative des § 213 StGB vorgelegen hat. Nach den Feststellungen holte die Angeklagte „aufgeregt, empört und aufgebracht über ██ Angriff auf ihren Sohn“ – ein Messer und versetzte damit ██ kurz darauf, „noch immer aufgebracht“, die tödlichen Stiche (UA S. 6). Wäre unter diesen Umständen ein minder schwerer Fall nach § 213 1. Alternative StGB zu bejahen gewesen, so hätte die Strafkammer die Frage einer Milderung nach §§ 21, 49 StGB prüfen und entscheiden müssen.
Die weitergehende Revision erwies sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Sie war daher, insoweit dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend, zu verwerfen (vgl. BGH, Urt. v. 29. Juni 1983 – 2 StR 150/83 –, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
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